Zweckentfremdung der Garage

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Strenge Regeln: Was bedeutet Zweckentfremdung der Garage?

Partyraum, Lagerfläche als Erweiterung des Kellers, Werkstatt, Spielzimmer für die Kinder oder Büro – die Deutschen sind sehr kreativ, wenn es um die Nutzungsmöglichkeiten der eigenen Garage geht. Und moderne Garagen bieten sich ja auch dazu an, für Zwecke jenseits des Unterstellens von Autos genutzt zu werden. Denn Garagen sind heute mit Fenstern, zusätzlichen Türen und vielen weiteren Annehmlichkeiten erhältlich. Aber: Nach deutschem Recht ist eine solche Zweckentfremdung in den allermeisten Fällen nicht zulässig. Das gilt sowohl, wenn Sie Eigentümer einer Garage sind als auch, wenn Sie eine Garage gemietet haben.

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Garage als Lagerplatz © lunamarina, stock.adobe.com
So sieht es in vielen deutschen Garagen aus: Platz für alles außer das Auto. Praktisch aber rechtlich unzulässig © lunamarina, stock.adobe.com

Rechtliches: Garagen-Musterverordnung und andere rechtliche Regelungen

Entsprechend der so genannten Garagen-Musterverordnung dient eine Garage dem Zweck, Kraftfahrzeuge abzustellen. Zweck ist es, den öffentlichen Parkraum zu entlasten. Die Garagen-Musterverordnung gilt nicht eins-zu-eins in den einzelnen Bundesländern. Da Bau und Betrieb von Garagen durch Landesrecht geregelt werden, gibt es in jedem Bundesland eine eigene Garagenverordnung oder vergleichbare rechtliche Regelungen. In Bezug auf Maße, Brandschutz und Nutzungsart sind diese jedoch weitgehend identisch. Diese Regelungen lassen Garagenbesitzern wenig Spielraum.

Wichtig zu wissen: Die Nutzung der Garage ist rechtlich geregelt
Wichtig zu wissen: Die Nutzung der Garage ist rechtlich geregelt

Die Hürden, die Bauherren bei der Stellung eines Bauantrags für eine Garage nehmen müssen, sind vergleichsweise niedrig. Dies liegt daran, dass es sich bei Garagen eben nicht um ein Bauwerk handelt, das frei genutzt werden kann. Eine Garage darf eben laut Gesetz ausschließlich für das Unterstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden, um den öffentlichen Parkraum zu entlasten. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, warum Fertiggaragen Festgrößen haben.

Pauschal gesprochen kann man also sagen: Wer eine Baugenehmigung für eine Garage erhält, darf dann auch nur eine Garage bauen und diese auch nur als Garage nutzen. Oder umgekehrt: Wer ein Bauwerk – auch wenn es sich um eine Fertiggarage handelt – als Büro, Gästezimmer oder Abstellkammer nutzen möchte, der muss auch eine entsprechende Baugenehmigung beantragen.

Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden
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Überblick: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Nun ist leider klar: Eine Garage darf nur als Garage genutzt werden. Aber was genau bedeutet das eigentlich?

Grundsätzlich darf eine Garage zum Unterstellen von so vielen Autos genutzt werden, wie die Baugenehmigung dies erkennen lässt. Wer also eine Baugenehmigung für eine Einzelgarage erhält, der darf dort nur ein Fahrzeug unterbringen. Die Baugenehmigung für eine Doppelgarage ermächtigt für das Unterstellen von zwei Kraftfahrzeugen. Entsprechend ist es nicht zulässig, hier ein Kraftfahrzeug unterzustellen und den restlichen Platz als Werkstatt oder Abstellkammer zu nutzen.

Stellplatz und Hobbywerkstatt in einem: Das ist in den meisten Garagen nicht erlaubt. © Leonardo Franko, stock.adobe.com
Stellplatz und Hobbywerkstatt in einem: Das ist in den meisten Garagen nicht erlaubt. © Leonardo Franko, stock.adobe.com

Was genau darf also alles in der Garage abgestellt werden?

Grundsätzlich gilt, dass neben dem Kraftfahrzeug noch solche Dinge gelagert werden dürfen, die zum Auto gehören. Das sind also:

  • Reifen: Es besteht keine Pflicht, die Sommer-/Winterreifen irgendwo einlagern zu lassen
  • Dachgepäckträger und Dachboxen
  • Wagenheber
  • Zum Teil Kraftstoff: Hier gibt es aber klare Regeln zu der Höchstmenge sowie der Art der Lagerung.
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Konsequenzen: Wie sieht es aus, wenn die Regelungen missachtet werden?

Die rechtliche Situation ist eindeutig: Ein Bauwerk, für die eine Baugenehmigung als Garage vorliegt, darf nur zum Unterstellen des Kraftfahrzeugs genutzt werden. Auch Fahrräder, Rasenmäher, Gartenmöbel und Co. haben hier nichts zu suchen. Wird die zuständige Behörde auf einen Verstoß aufmerksam, so ist Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Garage entrümpeln und nur noch zu den vorgesehenen Zwecken nutzen.

Für Eigentümer der Garage bedeutet dies:

  • Rein rechtlich kann ein Bußgeld von bis zu 500 Euro erlassen werden
  • Sie müssen die Garage aufräumen und dürfen künftig nur noch das Kraftfahrzeug unterstellen.
  • Wenn Sie die Garage zu Wohn- oder Arbeitszwecken umgebaut haben: Sie müssen die Garage zurückbauen, so dass es sich um eine reine Garage handelt. Im schlimmsten Fall wird die Garage abgerissen.
  • Also: Wer von seinen Nachbarn auf die Zweckentfremdung der Garage angesprochen wird, sollte dies ernst nehmen. Der Nachbar kann schließlich die entsprechende Behörde informieren.
Garage als Wohn- oder Arbeitsraum nutzen: Hier besteht Klärungsbedarf
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Für Mieter bedeutet dies:

  • Bei Aufforderung durch den Vermieter, die Garage entsprechend den gesetzlichen Regelungen/dem Mietvertrag zu nutzen, muss dem Folge geleistet werden.
  • Der Vermieter hat ein recht, das Mietverhältnis zu kündigen.
Proberaum in der Garage © shock, stock.adobe.com
Garage zum Übungsraum für die Band umbauen: Baulich leicht umsetzbar – rechtlich nicht so einfach machbar © shock, stock.adobe.com

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Hintergrund: Warum dürfen Garagen nicht zweckentfremdet werden?

Auch, wenn es sich für den Einzelnen nach Schikane anfühlt, so gibt es doch nachvollziehbare Gründe für das Verbot der Zweckentfremdung von Garagen. Diese sind vor allem:

  • Mit der steigenden Zahl der Autos wurde der Parkraum, insbesondere in den Städten, immer knapper. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Erlass der Garagenverordnungen beziehungsweise verwandter Regelungen.
  • Garagen müssen nicht die gleichen Anforderungen an Brandschutz etc. erfüllen, wie Wohnhäuser dies müssen. Es dient also schlicht und ergreifend der Sicherheit der Nutzer. Denn eine Garage, die als Büro genutzt wird, muss keinen zusätzlichen Fluchtweg besitzen. Im Falle eines Feuers ist eine Person dann in der „Garage“ eingeschlossen, was eine Gefahr für die Person selbst aber auch für die Feuerwehrleute bedeutet.
Garage mit Lagersystem © vipmann4, stock.adobe.com
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Ausnahmen von der Regel: So können Sie Garagen auch zu anderen Zwecken nutzen

Es gilt also die Regel: Wenn Sie eine Garage beantragen, dürfen Sie das errichtete Gebäude auch nur als Garage nutzen. Wenn Sie also ein Bauwerk in der „Art einer Garage“ für andere Zwecke nutzen möchten, dann müssen Sie den Bauantrag entsprechend stellen. Erfüllt das von Ihnen ausgewählte Gebäude (Fertiggarage oder frei geplantes Gebäude) die Anforderungen, die laut Baurecht für die von Ihnen gewünschte Nutzungsvariante gelten, so darf auch eine Fertiggarage als Büro oder Gästezimmer genutzt werden.

Am häufigsten ist der Fall, in dem Sie eine Garage mit Abstellraum errichten müssen. Es gibt von fast allen Anbietern von Fertiggaragen solche Modelle, die über abgetrennte Abstellräume verfügen.

Auch häufig zu finden: Fertiggaragen, die mit einer Wohneinheit beziehungsweise einem Büroraum im Dachgeschoss ausgestattet sind. In aller Regel befindet sich der Zugang zum Dachgeschoss dann außen und nicht im Inneren der Garage.

Wichtig: In aller Regel dürfen solche Garagen mit Zusatznutzen dann nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Diese so genannte Grenzbebauung gilt in der Regel nur für klassische Garagen.

Fazit

Auch, wenn es weit verbreitet ist: Garagen dürfen nicht als Abstellraum, Büro, Werkstatt oder Gästezimmer genutzt werden. Zulässig ist das Abstellen des Kraftfahrzeuges und des Zubehörs.

Konsequenzen bei Verstoß:

  • Bußgeld von bis zu 500 Euro
  • Im schlimmsten Fall: Abriss der Garage wegen Entzugs der Baugenehmigung
  • Für Mieter der Garage: Kündigung
Baurecht © zerbor, stock.adobe.com
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