Garage bauen – Baugenehmigung in Berlin
Soll in Berlin eine Garage errichtet werden, dann kann dies unter Umständen ohne Baugenehmigung erfolgen. Größe und Standort bestimmen, ob eine Garage genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Unabhängig davon müssen jedoch auf jeden Fall die Berliner Regelungen und Verordnungen zum Garagenbau eingehalten werden.

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Genehmigungsfreie Garagen in Berlin bauen

Eine Garage darf in Berlin ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Garage darf eine Brutto-Grundfläche von 30 m² und eine mittlere Höhe von 3,0 m nicht überschreiten.
- Das Baugrundstück, auf dem die Garage errichtet wird, liegt innerhalb eines Bebauungsplans, kann erschlossen werden und erfüllt dessen planungsrechtliche Anforderungen.

Auch wenn die Garage verfahrensfrei errichtet wird, muss der Stadtbezirk informiert werden, weiterhin müssen die Berliner Bauordnung und die Technischen Baubestimmungen beachtet werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Bauherrn sowie den ausführenden Unternehmen. Deren Einhaltung wird von den Baubehörden nicht regulär überprüft, kommt es jedoch zu einer Kontrolle, kann die Nichteinhaltung der baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben zum Nutzungsverbot oder zum Abriss führen.
Für genehmigungsfreie Bauvorhaben muss bei der Baubehörde eine Bauanzeige eingereicht werden. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft, erhält der Bauherr innerhalb von 4 Wochen keine schriftliche Ablehnung, gilt das Vorhaben als genehmigt.
Erfüllt die geplante Garage die Anforderungen an die Genehmigungsfreiheit nicht, zum Beispiel, weil die zulässigen Abmessungen überschritten werden oder die Garage in Kombination mit einer Einliegerwohnung oder einer Werkstatt geplant ist, dann muss ein Bauantrag erstellt werden. Der Antrag wird vom Bauamt nur dann akzeptiert, wenn er von einem für Berlin bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser unterzeichnet ist. Welche Unterlagen beim Bauamt eingereicht werden müssen, bestimmt die die Bauvorlagenverordnung. Eine einmal erteilte Baugenehmigung ist 4 Jahre gültig. Soll die Genehmigung verlängert werden, ist dies auf schriftlichen Antrag für weitere 2 Jahre möglich.
Baurecht ist Landesrecht – die wichtigsten Verordnungen rund um den Garagenbau

Neben dem in ganz Deutschland geltenden Baugesetzbuch (BauGB) gelten in den einzelnen Bundesländern eigene Verordnungen, in denen spezifische Regelungen und Festlegungen getroffen sind. Für den Bau einer Garage sind folgende Gesetze zu beachten:

Die Berliner Landesbauordnung (BauO Bln)
Grundsätzlich gilt, dass Garagen nur in den dafür vorgesehenen Räumen abgestellt werden dürfen. Bei der Errichtung einer Kleingarage müssen die Umfassungswände sowie tragende Bauteile mindestens aus normal entflammbaren Baustoffen hergestellt werden. Wird eine Kleingarage als Tiefgarage errichtet, ist dieses Vorhaben grundsätzlich genehmigungspflichtig, auch wenn die Abmessungen für verfahrensfreie Garagen nicht überschritten werden.
Die Berliner Garagenverordnung
In der Verordnung über den Vertrieb von Baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung) werden im Abschnitt 3 Angaben zum Bau von Garagen gemacht. Allerdings gelten diese erst ab Garagengrößen von 100 m², eine eigene Garagenverordnung besitzt Berlin nicht.
Das Nachbarrechtsgesetz
Garagen, die auf die Grenze gebaut werden, sind in der Regel von mindestens einer Seite aus nur vom Nachbargrundstück aus erreichbar. Lässt sich dies nicht vermeiden, zum Beispiel weil Reparaturarbeiten an der Garage erforderlich sind, muss der Nachbar den Zutritt auf sein Grundstück gewähren. Festgelegt ist dies im Hammer- und Leitungsrecht.


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Garagenbau auf der Grenze und Abstandsflächen
Soll eine Garage direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden, gilt es folgende Regelungen aus der BauO Bln zu beachten:
- Pro Grundstücksgrenze darf auf einer Länge von 9 m auf der Grenze gebaut werden. Dies gilt für Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m und einer Dachneigung von maximal 45 Grad.
- Die Gesamtlänge aller bebauten Grundstücksgrenzen darf eine Länge von 15 m nicht überschreiten.
Garagen benötigen keine eigenen Abstandsflächen. Sie dürfen außerdem auch in die Abstandsflächen von anderen Gebäuden hineingebaut werden.


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