Das Wichtigste in Kürze
- Garagen und Carports sind in Berlin bis 50 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich; eine Bauanzeige gibt es nicht.
- Seit dem 23. Juli 2026 ist eine Garage nicht verfahrensfrei, wenn sie Teil eines genehmigungspflichtigen oder freigestellten Neubaus ist.
- An der Grenze gelten 9 m je Grenze und 15 m insgesamt; eine allgemeine Pflicht für Kfz-Stellplätze gibt es in Berlin nicht.
Garage bauen – Baugenehmigung in Berlin
Soll in Berlin eine Garage errichtet werden, dann kann dies unter Umständen ohne Baugenehmigung erfolgen. Größe und Standort bestimmen, ob eine Garage genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Unabhängig davon müssen jedoch auf jeden Fall die Berliner Regelungen und Verordnungen zum Garagenbau eingehalten werden.

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Genehmigungsfreie Garagen in Berlin bauen

Eine Garage darf in Berlin ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Garage darf eine Brutto-Grundfläche von 50 m² und eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m nicht überschreiten.
- Das Baugrundstück, auf dem die Garage errichtet wird, liegt nicht im Außenbereich.

Auch wenn die Garage verfahrensfrei errichtet wird, müssen die Berliner Bauordnung und die Technischen Baubestimmungen beachtet werden. Die Verantwortung dafür liegt beim Bauherrn sowie den ausführenden Unternehmen. Deren Einhaltung wird von den Baubehörden nicht regulär überprüft, kommt es jedoch zu einer Kontrolle, kann die Nichteinhaltung der baurechtlichen und öffentlich-rechtlichen Vorgaben zum Nutzungsverbot oder zum Abriss führen.
Für größere Garagen im Gebiet eines Bebauungsplans gibt es die Genehmigungsfreistellung (§ 62 BauO Bln); dafür müssen bei der Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen eingereicht werden. Die Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Sind die Voraussetzungen des § 62 erfüllt und verlangt das Bezirksamt innerhalb eines Monats kein Genehmigungsverfahren, darf mit dem Bau begonnen werden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Eine verfahrensfreie Garage müssen Sie dagegen nirgends anzeigen.

Erfüllt die geplante Garage die Anforderungen an die Genehmigungsfreiheit nicht, zum Beispiel, weil die zulässigen Abmessungen überschritten werden oder die Garage in Kombination mit einer Einliegerwohnung oder einer Werkstatt geplant ist oder Teil eines genehmigungspflichtigen oder freigestellten Neubaus ist (§ 61 Abs. 5 BauO Bln, seit 23. Juli 2026), dann muss ein Bauantrag erstellt werden, sofern nicht die Genehmigungsfreistellung nach § 62 BauO Bln greift. Der Antrag wird vom Bauamt nur dann akzeptiert, wenn er von einem für Berlin bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet ist; für Garagen bis 250 m² Nutzfläche gehören dazu auch zum Beispiel bestimmte Handwerksmeister (§ 65 BauO Bln). Welche Unterlagen beim Bauamt eingereicht werden müssen, bestimmt die Bauvorlagenverordnung.
Eine einmal erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren mit dem Bau begonnen oder er nicht innerhalb von 6 Jahren fertiggestellt wird (§ 73 BauO Bln). Soll die Genehmigung verlängert werden, ist dies auf schriftlichen Antrag dreimal um jeweils bis zu ein Jahr möglich.
Garage in Berlin: Die Regeln auf einen Blick
1Genehmigung
2Bau und Nutzung
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Grenzmaße und Brandschutz gelten auch ohne Baugenehmigung.
Carport in Berlin: Was gilt?
Die BauO Bln nennt überdachte Stellplätze bei der Verfahrensfreiheit zusammen mit Garagen. Ein Carport ist deshalb bis 50 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Planen Sie ihn zusammen mit einem genehmigungspflichtigen oder freigestellten Neubau, ist er seit dem 23. Juli 2026 Teil dieses Verfahrens. An der Grundstücksgrenze zählt ein Carport zu den 9 m je Grenze und den 15 m insgesamt. Wie Sie einen Carport an der Grenze planen, erklärt der Ratgeber Grenzbebauung beim Carport.
Kurz gefragt
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Baurecht ist Landesrecht – die wichtigsten Verordnungen rund um den Garagenbau

Neben dem in ganz Deutschland geltenden Baugesetzbuch (BauGB) gelten in den einzelnen Bundesländern eigene Verordnungen, in denen spezifische Regelungen und Festlegungen getroffen sind. Für den Bau einer Garage sind folgende Gesetze zu beachten:

Die Berliner Landesbauordnung (BauO Bln)
Bei der Errichtung einer Kleingarage richten sich die Anforderungen an Umfassungswände und tragende Bauteile nach Bauweise und Lage, etwa dem Abstand zur Grundstücksgrenze. Wird eine Kleingarage als Tiefgarage errichtet, sollten Sie die Verfahrensart vorab mit der Bauaufsicht klären, auch wenn die Abmessungen für verfahrensfreie Garagen nicht überschritten werden.
Keine eigene Berliner Garagenverordnung
In der Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen (Betriebs-Verordnung) stehen im Abschnitt 3 Betriebsvorschriften für Garagen. Allerdings gelten diese erst für Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche, eine eigene Garagenverordnung besitzt Berlin nicht. Bauliche Anforderungen, auch an Kleingaragen, ergeben sich aus der als Technische Baubestimmung eingeführten Muster-Garagenverordnung.
Das Nachbarrechtsgesetz
Garagen, die auf die Grenze gebaut werden, sind in der Regel von mindestens einer Seite aus nur vom Nachbargrundstück aus erreichbar. Lässt sich dies nicht vermeiden, zum Beispiel weil Reparaturarbeiten an der Garage erforderlich sind, muss der Nachbar den Zutritt auf sein Grundstück gewähren, sofern die Arbeiten öffentlich-rechtlich zulässig sind, anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wären und die Nachteile für ihn zumutbar bleiben. Festgelegt ist dies im Hammerschlags- und Leiterrecht (§ 17 Nachbarrechtsgesetz Berlin). Die Arbeiten müssen Sie dem Nachbarn einen Monat vorher schriftlich anzeigen (§ 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 NachbG Bln).

Das Wichtigste in Kürze Verfahrensfrei sind Garage und Carport meist nur bis zur Größengrenze des Landes, oft mit Höhengrenze, und… weiterlesen
Garagenbau auf der Grenze und Abstandsflächen
Soll eine Garage direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden, gilt es folgende Regelungen aus der BauO Bln zu beachten:
- Pro Grundstücksgrenze darf auf einer Länge von 9 m einschließlich Dachüberstand auf der Grenze gebaut werden. Dies gilt für Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m und einer Dachneigung von maximal 45 Grad.
- Die Gesamtlänge der privilegierten Bebauung an allen Grundstücksgrenzen darf eine Länge von 15 m nicht überschreiten; andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten, gebäudeunabhängige Solaranlagen und seit 23. Juli 2026 auch Wärmepumpen zählen mit.
Unter diesen Voraussetzungen benötigen Garagen keine eigenen Abstandsflächen. Sie dürfen außerdem auch in die Abstandsflächen von anderen Gebäuden hineingebaut werden.

Stellplatzpflicht in Berlin
Berlin kennt keine allgemeine Pflicht, Kfz-Stellplätze herzustellen (§ 49 BauO Bln). Ob und wo Sie eine Garage oder einen Stellplatz bauen dürfen, richtet sich nach Bebauungsplan und BauO Bln. Wie ein Stellplatz am Haus bemessen und befestigt wird, erklärt der Ratgeber Stellplatz am Haus richtig planen.
Garage in Berlin: Häufige Stolperfallen
- Keine BauanzeigeFür eine verfahrensfreie Garage reichen Sie nichts ein. Hinweise auf eine Bauanzeige mit Vier-Wochen-Frist sind überholt.
- Neubau mit GaragePlanen Sie Garage oder Carport zusammen mit einem genehmigungspflichtigen oder freigestellten Haus, sind sie seit dem 23. Juli 2026 Teil dieses Verfahrens.
- Kurze Frist für den BaubeginnBeginnen Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung, erlischt sie grundsätzlich; beantragen Sie eine Verlängerung rechtzeitig.
- Nachbar informierenIst die Nutzung des Nachbargrundstücks für zulässige Bauarbeiten erforderlich, zeigen Sie diese einen Monat vorher schriftlich an; § 17 NachbG Bln nennt weitere Voraussetzungen.
Baugenehmigungs-Schnellcheck
Das Wichtigste in Kürze Garagen dürfen in allen Ländern ohne Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze, meist bis 3 m mittlerer Wandhöhe… weiterlesen



