Garage bauen – Baugenehmigung in Bayern
Eine Garage darf in Bayern unter bestimmten Umständen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Dies ist zum einen von der Größe des Bauwerks, zum anderen vom Standort abhängig. Auf jeden Fall eingehalten werden müssen die Vorgaben aus den gesetzlichen Verordnungen des Landes und das auch dann, wenn die Garage ohne Bauantragsverfahren errichtet werden kann.
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Wann kann eine Garage in Bayern genehmigungsfrei errichtet werden?
In der Bayerischen Landesbauordnung (BayBO) ist für die Genehmigungspflicht einer Garage festgelegt, dass sie ohne Genehmigung durch die Baubehörde errichtet werden kann, wenn:
- Die Gesamtnutzfläche maximal 50 m² beträgt.
- Die Garage nicht im Außenbereich errichtet wird.
- Die Garage innerhalb eines Bebauungsgebietes errichtet wird, der Plankonformität entspricht und eine Nutzfläche von maximal 100 m² vorweist.
Verfahrensfreie Bauwerke können zwar ohne Baugenehmigungsantrag errichtet werden. Dennoch müssen die Vorgaben aus den relevanten Verordnungen wie Landesbauordnung, Bauvorlagenverordnung, Garagen- und Stellplatzverordnung, technische Baubestimmungen und Nachbarschaftsgesetz beachtet werden. Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von den Behörden nicht geprüft, stellt sich allerdings heraus, dass eine oder mehrere Regeln nicht eingehalten wurden, dann kann die Baubehörde die Nutzung der Garage untersagen oder sogar den Abriss fordern.
Immer erforderlich ist eine Bauanzeige, mit der die Gemeinde, in deren Bereich die Garage errichtet werden soll, von dem Vorhaben informiert wird. Dazu ist ebenso wie beim Genehmigungsverfahren ein kompletter Bauantrag mit allen erforderlichen Unterlagen nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen. Verlangt die Gemeinde nach Durchsicht der Unterlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, dann wird die Bauanzeige wie ein Bauantrag weiterbehandelt. Spätestens mit der Einreichung der Unterlagen, müssen auch die Nachbarn informiert werden. Mit dem Bau der genehmigungsfreien Garage darf begonnen werden, wenn
- Die Gemeinde nicht innerhalb von 4 Wochen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren fordert
- Die Gemeinde bereits vorher mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.
Auf jeden Fall genehmigungspflichtig sind Garagen, die in Kombination mit einer Einliegerwohnung errichtet werden oder ins Wohnhaus integrierte Garagen. Die von der Baubehörde erteilte Genehmigung gilt für 4 Jahre, auf Antrag kann dieser Zeitraum um bis zu 2 Jahre verlängert werden.
Die wichtigsten Vorgaben aus den Landesverordnungen
Baurecht ist Länderrecht, neben den grundsätzlichen Regelungen aus dem Baugesetzbuch (BauGB) gibt es in Bayern unter anderem folgende spezielle Vorgaben rund um den Garagenbau.
Die Bayerische Bauordnung
Garagen müssen verkehrssicher sein, die Brandschutzverordnungen erfüllen und über eine Lüftungsmöglichkeit verfügen. Garagen dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden.
Die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV)
In der GaStellV sind Garagen grundsätzlich definiert und werden dort auch nach Größe unterschieden. Die Länge der Zu- und Abfahrt zwischen Garage und öffentlicher Straße, bzw. öffentlichem Verkehrsraum muss mindestens 3 m betragen. Die lichte Höhe der Garage darf nicht geringer als 2 m sein. Zwischen Kleingaragen (Nutzfläche bis maximal 100 m²) und Gebäuden anderer Nutzung muss eine feuerhemmende Trennwand vorhanden sein.
Das Nachbarrechtsgesetz
Werden Garagen auf der Grundstücksgrenze gebaut und sind Bauarbeiten an der Garage nötig, die nur vom Nachbargrundstück aus möglich sind, muss der Nachbar das Betreten seines Grundstücks dulden. Dies besagt das Hammerschlags- und Leiterrecht.
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Abstandsflächen und Grenzbebauung
Die Bayerische Landesbauordnung legt für den Bau einer Garage direkt auf der Grundstücksgrenze sowie für die Abstände zu anderen Gebäuden bestimmte Vorgaben fest:
- Je Grundstücksgrenze darf eine Garage auf einer Länge von maximal 9 m ohne Abstand an die Grenze gebaut werden.
- Garagen dürfen im Bereich der Abstandsflächen eines Gebäudes und ohne eigene Abstandsflächen errichtet werden. Das gilt für Garagen auf dem Grundstück ebenso wie für die Grenzbebauung.
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