Garage bauen – Baugenehmigung in Hessen
Grundsätzlich ist für die Errichtung eines Gebäudes in Hessen eine Baugenehmigung erforderlich, allerdings gibt es auch Ausnahmen von der Genehmigungspflicht. Dazu gehören unter anderem Garagen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Unabhängig davon, ob ein Gebäude mit oder ohne Genehmigung errichtet wird, müssen die öffentlich-rechtlichen und planungs-rechtlichen Vorgaben der Landes- und Bundesgesetze und -verordnungen eingehalten werden.
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Garage in Hessen genehmigungsfrei errichten
Garagen, deren Bruttogrundfläche nicht mehr als 50 m² einschließlich eventueller Abstellräume beträgt und deren Zufahrt auf dem Grundstück nicht größer als 200 m² ist, gelten in Hessen als verfahrensfrei. Eine Baugenehmigung der Behörden ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die zuständige Gemeinde muss von dem Bauvorhaben durch Einreichung der Bauvorlagen informiert werden, legt sie nicht innerhalb von einem Monat nach Übergabe der Unterlagen Widerspruch ein, darf mit dem Bau begonnen werden.
Nach § 54, Absatz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) müssen auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben die die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Stellt sich bei einer Prüfung heraus, dass dies nicht der Fall ist, kann die Baubehörde die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss anordnen.
Ebenfalls genehmigungsfrei sind Garagen, wenn sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen und folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Gebäude entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Es liegt keine Abweichung nach § 63 der HBO vor.
- Die Gemeinde legt keinen Widerspruch gegen die Genehmigungsfreiheit ein.
Erfüllt die Garage nicht die Anforderungen an die Genehmigungsfreiheit, muss ein Bauantrag gestellt werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die maximale Größe überschritten wird oder die Gemeinde Widerspruch einlegt. In diesem Fall muss der Antrag von einem für Hessen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet werden.
Bauvorschriften in Hessen
Bei der Errichtung eines Gebäudes muss das bundesweit gültige Baugesetzbuch (BauGB) berücksichtigt werden, darüber hinaus gelten in Hessen Landesvorschriften, in denen verschiedene Punkte zu Planung und Ausführung gesondert geregelt sind. Neben der Hessischen Bauordnung sind für den Garagenbau die Handlungsempfehlungen zur HBO (HE-HBO), die Garagenverordnung sowie das Nachbarrechtsgesetz relevant.
Die Hessische Bauordnung
Die HBO definiert den Garagenbegriff, liefert Angaben zur Verfahrensfreiheit von Garagen, zur Einhaltung der Brandschutzbestimmungen sowie zum Thema Grenzbebauung und Abstandsflächen. In der HE-HBO sind die einzelnen Punkte erweitert definiert und es werden Regelungen und Vorschriften zum Beispiel zum nachträglichen Anbau von Garagen an bereits bestehende Gebäude oder zur Zulässigkeit von Garagen auf Grundstücken benannt.
Die Garagenverordnung (GaV)
Die Hessische „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen“ (GaV) liefert verschiedene Begriffsdefinitionen rund um die Garage sowie Regelungen zu Ausführung und Erschließung:
- Zwischen Garage und Verkehrsfläche muss ein Abstand von mindestens 3,0 m eingehalten werden, Ausnahmen sind für Kleingaragen bis zu einer Größe von 100 m² möglich, wenn die Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden.
- Die lichte Höhe der Garage muss mindestens 2,0 m betragen.
- Abweichend von den Regelungen für den Brandschutz müssen tragende Außenbauteilen von Garagen nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Das Nachbarrechtsgesetz
Wird eine Garage direkt auf der Grenze errichtet, ergeben sich für den Nachbarn verschiedene Regelungen und Pflichten. So muss der Nachbar den Zugang auf sein Grundstück zulassen, wenn Arbeiten an der Garage vom eigenen Grundstück aus nicht oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen ausgeführt werden können.
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Garagen auf der Grenze und zulässige Abstandsflächen
Garagen dürfen direkt an die Nachbargrenze gebaut werden, wenn die mittlere Wandhöhe 3,0 m nicht überschreitet und die Fläche der Grenzwand nicht mehr als 20 m² beträgt. Pro Grenze darf auf einer Länge von 9 m gebaut werden, insgesamt darf die Grenzbebauung eines Grundstückes eine Länge von 15 m nicht überschreiten. Hinsichtlich der Abstandflächen gilt, dass Garagen ohne eigene Abstandsflächen errichtet und auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineingebaut werden dürfen. Dies gilt, wenn die Garage eingeschossig ist und ihre Grundfläche nicht mehr als 100 m² aufweist.
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