Garage bauen – Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt
Für den Garagenbau in Sachsen-Anhalt gibt es verschiedene Verordnungen und Gesetze, die beachtet werden müssen. Darin ist auch festgelegt, wann eine Garage ohne gesonderte Baugenehmigung errichtet werden darf. In jedem Fall müssen die öffentlich-rechtlichen und planungs-rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, damit die Garage nutzungsfähig ist.
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Genehmigungsfreie Garage in Sachsen-Anhalt bauen
Grundsätzlich muss für jedes errichtete Bauvorhaben eine Baugenehmigung vorliegen. Allerdings kennt die Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt verfahrensfreie Bauvorhaben, zu denen auch Garagen gehören, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Garage überschreitet eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m nicht, die Grundfläche beträgt maximal 50 m².
- Die Garage wird im Innenbereich errichtet.
- Die Garage wird im Bereich eines gültigen Bebauungsplans errichtet und entspricht dessen Planungsfestsetzungen.
Auch wenn ein Bauvorhaben verfahrensfrei ist, müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde bzw. der zuständigen Baubehörde eingereicht werden. Unterschrieben werden sie vom Bauherrn, der auch dafür verantwortlich ist, dass die öffentlich- und baurechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Meldet sich die Behörde nicht innerhalb von vier Wochen mit einem Widerspruch gegen die Verfahrensfreiheit, gilt die Genehmigung als erteilt und mit dem Bau der Garage darf begonnen werden. Stellt sich bei einer zufälligen Prüfung des Gebäudes heraus, dass es den Regeln widerspricht, kann die Baubehörde die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss der Garage anordnen.
Muss für eine Garage ein Bauantrag erstellt werden, hat eine einmal erteilte Genehmigung eine Gültigkeit von drei Jahren. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn der Antrag innerhalb der Gültigkeit bei der Baubehörde eintrifft.
Die Landesverordnungen für den Garagenbau
In Sachsen-Anhalt müssen beim Bau einer Garage verschiedene Verordnungen beachtet werden. Dies ist einmal das bundesweit gültige Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Landesbauordnung von Sachsen-Anhalt (BauO LSA), die Garagenverordnung und das Nachbarrechtsgesetz.
Die Bauordnung von Sachsen-Anhalt
Die Bauordnung legt Grundsätzliches zu Garagen fest und definiert im § 2, wann ein Bauwerk als Garage definiert ist. Weiterhin sind in der BauO LSA Angaben zur Verfahrensfreiheit gemacht, sie benennt den Verfahrensweg für genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Garagen und trifft Festlegungen zu Abstandsflächen und Grenzbebauung.
Die Garagenverordnung von Sachsen-Anhalt (GaVO)
Die GaVO enthält Informationen und Festlegungen zum Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen. Weiterhin sind Garagen definiert und kategorisiert. Für die im privaten Eigenheimbau üblichen Kleingaragen bis zu einer Größe von maximal 100 m² sind zum Teil spezielle Regelungen getroffen:
- Für tragende Wände und Decken von Kleingaragen sind Baustoffe ohne Feuerwiderstand zulässig.
- Wände und Decken, die an andere Räume grenzen, müssen mindestens feuerhemmend sein. Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Abstellräume bis zu einer Größe von 20 m².
- Die Zu- und Abfahrten zur Garage vom öffentlichen Straßenraum aus, müssen mindestens 3,0 m lang sein. Ausnahmen sind möglich, wenn die Sicht auf die Straße nicht beeinträchtigt ist.
Das Nachbarrechtsgesetz
Garagen dürfen ohne weitere Genehmigung auf die Grenze zum Nachbarn errichtet werden. Damit Arbeiten an einer auf die Grenze gebauten Garage jederzeit möglich sind, sieht das Nachbarrechtsgesetz vor, dass dessen Grundstück betreten werden kann, wenn Reparaturen oder Bauarbeiten am Gebäude nicht oder nur mit erheblichem Aufwand vom eigenen Grundstück aus möglich sind.
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Regelung zu Grenzbebauung und Abstandsflächen für Garagen
Anders als viele andere Gebäude müssen Garagen keine eigenen Abstandsflächen besitzen und dürfen auch direkt auf die Grundstücksgrenze errichtet werden. Zur Grenzbebauung gilt weiterhin folgende Regelung aus der LBauO LSA:
- Entlang einer Grenze darf eine Garage auf einer Länge von 9 m direkt an die Grenze gebaut werden. Insgesamt dürfen die Grenzen eines Grundstücks auf einer Länge von maximal 15 m bebaut werden.
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