Multitalent Garage: Die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten
Das Wort Garage stammt ursprünglich aus dem Französischen. Der französische Begriff „Garer“ bedeutet so viel wie „sicher bewahren“. Das Auto soll in der Garage also sicher aufbewahrt sein, womit die Hauptfunktion einer Garage bereits beschrieben wäre. Blickt man auf die Verwendung des Begriffs Garage im deutschsprachigen Ausland, so wird das Wort Garage in Österreich und der Schweiz auch als synonym für eine Werkstatt verwendet.

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Dies zeigt bereits: Eine Garage kann viele Zwecke erfüllen – zumindest theoretisch. Denn im Gesetz ist vorgeschrieben, dass eine Garage ausschließlich als Unterstellmöglichkeit für Fahrzeuge genutzt werden darf. Selbst hinsichtlich der Verwendung als Lagerraum sind bereits Grenzen gesetzt. Bevor die Garage also umgenutzt werden kann, sollten sich Eigentümer erst über die gesetzlichen Vorschriften informieren.
Nutzungsmöglichkeiten für die Garage
Grundsätzlich lassen sich drei Hauptarten der Nutzung unterscheiden:
- die Nutzung als Parkplatz für das Auto
- die Nutzung als Lagerfläche, beispielsweise für Fahrräder, Gartengeräte oder all die kleinen Dinge, für die im Haus der Platz fehlt
- die Nutzung als Werkstatt, in der sich kleinere Arbeiten ausführen lassen
Je nachdem, welche Form der Nutzung überwiegt, sollte die Garage entsprechend gestaltet werden, Sondernutzungen müssen bereits bei der Planung und auch für die Genehmigung als Bauwerk bedacht werden. Der Einbau von Fenstern bringt beispielsweise natürliches Licht in die Garage. Eine Seitentür oder eine Tür in der Rückwand zur Garage kann möglicherweise einen Zugang zum Garten oder bei angebauten Garagen direkt ins Haus ermöglichen. Richtig platziert schafft eine Tür zudem den Zugang zu den Bereichen der Garage, in der die zusätzliche Nutzung zum Parkplatz ausgeführt werden soll, ohne dass das Auto dabei im Wege steht.
Je klarer der Bauherr weiß, wie er seine Garage später einmal nutzen möchte, desto genauer kann er sich auch beim Händler beraten lassen. Das wiederum stellt sicher, dass der Bauherr genau die Garage erhält, die seinen Anforderungen entspricht und die ihm auf lange Sicht hin Freude bereitet.
Gesetzliche Bestimmungen zur Garagennutzung
Das Bauordnungsrecht besagt es eindeutig:
„Notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet werden.“
Wird die Garage also zur Werkstatt, zum Kellerersatz oder zum Hobbyraum umgewandelt, dann verstößt dies gegen das Gesetz. Hintergrund dieser Regelung ist, dass Stellplätze dazu dienen, den öffentlichen Straßenraum freizuhalten und zu entlasten. Wer eine Garage auf dem Grundstück hat und sein Auto dennoch auf der Straße parkt, weil die Garage anders genutzt wird, handelt also rechtswidrig. Das hat den Hintergrund, dass durch Stellplätze auf Grundstücken der öffentliche Straßenraum freigehalten und entlastet werden soll. Dies bedeutet übrigens auch, dass stillgelegte oder Saison-Fahrzeuge ebenfalls nicht in Garagen geparkt werden dürfen.

Besonders problematisch: Zweckentfremdung von Grenzgaragen
Werden Grenzgaragen eigenmächtig und ohne Genehmigung umgenutzt, ergibt sich ein weiteres Problem: Grenzgaragen unterliegen Sonderbestimmungen und dürfen ohne Abstand an die Grenze gebaut werden. Wird eine Garage zweckentfremdet, also im rechtlichen Sinne umgenutzt, dann gilt diese Sonderbestimmung nicht mehr und die Baubehörde kann sogar den Abriss bzw. die bestimmungsgemäße Nutzung fordern. Ebenfalls problematisch ist es, Grenzgaragen um zusätzliche Räume wie Abstell- oder Werkstatträume zu ergänzen, da auch hier die Ausnahmeregelung der Grenzbebauung für Garagen erlischt.
Nutzungsänderungen müssen genehmigt werden!
Soll eine Garage anderweitig genutzt werden, muss beim Bauamt eine Nutzungsänderung beantragt werden. Die Genehmigung der Fremdnutzung ist zum einen baurechtlich wichtig, aber auch wenn es um einen Versicherungsschaden geht. Brennt es zum Beispiel in einer widerrechtlich als Werkstatt genutzten Garage, dann übernimmt die Versicherung den Schaden in der Regel nicht und der Betreiber bleibt auf den entstehenden Kosten sitzen.
Sehr schwer ist es, eine bestehende Garage zu einem Aufenthalts- bzw. Wohnraum umzunutzen. Denn in diesem Fall muss für den zusätzlich geschaffenen Wohnraum ein Wärmeschutznachweis erbracht werden. Ebenso muss die Garage Anforderungen an die Mindesthöhe und Belichtung für Aufenthaltsräume aus der Bauordnung erfüllen. Schließlich muss auch trotz des erfolgten Umbaus der Garage ein notwendiger Stellplatz auf dem Grundstück nachgewiesen werden
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