Garage bauen – Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
Überschreitet eine Garage eine in der Bauordnung von Schleswig-Holstein definierte Größe nicht, kann sie ohne Baugenehmigung errichtet werden. In jedem Fall müssen jedoch die Planungsunterlagen, die sogenannten Bauvorlagen, bei der Baubehörde und der Gemeinde eingereicht werden. Weiterhin wichtig: Die Garage muss allen öffentlich-rechtlichen und planungs-rechtlichen Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein entsprechen.
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Genehmigungsfreie Garage in Schleswig-Holstein errichten
Damit eine Garage verfahrensfrei – also ohne Bauantrag – errichtet werden darf, muss sie verschiedene Bedingungen erfüllen:
- Eine Brutto-Grundfläche von 30 m² darf nicht überschritten werden.
- Die Garage darf eine mittlere Höhe von 3 m nicht überschreiten, die Seitenwand darf nicht länger als 9,0 m sein und die Dachneigung maximal 45 Grad betragen.
- Die Garage muss notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn auf dem Grundstück ein Wohngebäude steht.
Wird die Garage innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet ist sie verfahrensfrei, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und keine Einsprüche vom Bauamt oder von der Gemeinde vorliegen. Die Bauvorlagen für eine verfahrensfreie Garage müssen in einfacher Ausführung bei der Gemeinde und bei der Baubehörde durch den Bauherrn eingereicht werden. Innerhalb von vier Wochen wird dann darüber entschieden, ob die Verfahrensfreiheit für die Garage gerechtfertigt ist. Meldet sich die Behörde nicht innerhalb der Frist mit einer Ablehnung, gilt die Genehmigung als erteilt und mit dem Garagenbau darf begonnen werden.
Ist für eine Garage ein Bauantrag erforderlich, muss dieser – im Gegensatz zur verfahrensfreien Garage – von einem in Schleswig-Holstein bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser unterzeichnet werden. Eine einmal erteilte Genehmigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren, innerhalb der Frist kann ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre gestellt werden.
Die Landesverordnungen rund um den Garagenbau
Auch ohne Baugenehmigung müssen Garagen allen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein entsprechen. Stellt sich im Falle einer zufälligen Prüfung heraus, dass dies nicht der Fall ist, dann kann die Behörde die Nutzung der Garage verbieten, schlimmstenfalls kann sogar ein Abriss angeordnet werden. Folgende Verordnungen müssen bei Planung und Ausführung beachtet werden.
Die Landesbauordnung für Schleswig-Holstein
Die Schleswig-Holsteinische Bauordnung (LBO) definieren den grundsätzlichen Garagenbegriff sowie die zulässige Nutzung und macht Angaben zu den verschiedenen Genehmigungsverfahren und der Verfahrensfreiheit. Ebenfalls in der LBO enthalten sind Vorschriften zur Grenzbebauung und zum Umgang mit Abstandsflächen.
Die Garagenverordnung
In der Garagenverordnung von Schleswig-Holstein (GarVO) sind Garagen genauer definiert, ebenso sind dort Regeln zur Erschließung und Konstruktion zu finden:
- Die Zu- und Abfahrten zwischen Garage und Straßenraum muss mindestens 3 m lang sein, kürzere Abmessungen sind möglich, wenn die Sicherheit dadurch nicht gefährdet ist.
- Für tragende Wände und Decken von Kleingaragen (bis 100 m²) dürfen Baustoffe ohne Feuerwiderstand verwendet werden.
- Grenzt eine Kleingarage an andere Räume außer Abstellräumen unter 20 m² Fläche, müssen die trennenden Bauteile feuerhemmend sein.
Das Nachbarrechtsgesetz
Nicht alles, was das Baurecht erlaubt, ist auch nachbarrechtlich in Ordnung. Deshalb ist bei der Errichtung einer Garage auch das Nachbarrechtsgesetz von Schleswig-Holstein zu beachten. Die Vorgaben im Gesetz müssen beachtet werden, wenn eine Garage in einem Abstand von weniger als 3 m oder direkt auf die Grenze zum Nachbarn errichtet wird. Wird eine Garage direkt auf die Grenze gebaut, dann muss der Nachbar den Zugang zum seinem Grundstück gewähren, wenn Arbeiten an der Garage nicht oder nur mit erheblichem Aufwand vom eigenen Grundstück aus durchgeführt werden können.
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Garagen auf der Grenze und Abstandsflächen
Für das Errichten auf der Grundstücksgrenze sowie hinsichtlich der Abstandsflächenn gelten in der LBO besondere Regelungen. So darf eine Garage auf die Grenze, bzw. in einem Abstand von bis zu 3 m von der Grenze entfernt errichtet werden, wenn ihre mittlere Wandhöhe 2,75 m nicht überschreitet und die Länge pro Grundstücksgrenze maximal 9 m beträgt. Erfüllen die Garagen die Anforderungen an die Verfahrensfreiheit, benötigen sie keine eigenen Abstandsflächen und dürfen auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineingebaut werden.
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