Garage: Baugenehmigung in Schleswig-Holstein

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Garage bauen – Baugenehmigung in Schleswig-Holstein

Überschreitet eine Garage eine in der Bauordnung von Schleswig-Holstein definierte Größe nicht, kann sie ohne Baugenehmigung errichtet werden. In jedem Fall müssen jedoch die Planungsunterlagen, die sogenannten Bauvorlagen, bei der Baubehörde und der Gemeinde eingereicht werden. Weiterhin wichtig: Die Garage muss allen öffentlich-rechtlichen und planungs-rechtlichen Vorgaben des Landes Schleswig-Holstein entsprechen.

Antrag auf Baugenehmigung © Stockfotos MG, stock.adobe.com
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Genehmigungsfreie Garage in Schleswig-Holstein errichten

Muss der Garagenbau genehmigt werden? Informieren Sie sich!
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Damit eine Garage verfahrensfrei – also ohne Bauantrag – errichtet werden darf, muss sie verschiedene Bedingungen erfüllen:

  • Die Garage darf eine mittlere Höhe von 2,75 m nicht überschreiten, die Seitenwand darf nicht länger als 9,0 m sein und die Dachneigung maximal 45 Grad betragen.
  • Die Garage muss notwendig sein. Dies ist der Fall, wenn auf dem Grundstück ein Wohngebäude steht.
Tipp: Garagen, die ausschließlich zur Vermietung an Dritte oder auf ansonsten ungenutzten Grundstücken errichtet werden, benötigen in jedem Fall eine Baugenehmigung.

Wird die Garage innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet ist sie verfahrensfrei, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und keine Einsprüche vom Bauamt oder von der Gemeinde vorliegen. Die Bauvorlagen für eine verfahrensfreie Garage müssen in einfacher Ausführung bei der Gemeinde und bei der Baubehörde durch den Bauherrn eingereicht werden. Innerhalb von vier Wochen wird dann darüber entschieden, ob die Verfahrensfreiheit für die Garage gerechtfertigt ist. Meldet sich die Behörde nicht innerhalb der Frist mit einer Ablehnung, gilt die Genehmigung als erteilt und mit dem Garagenbau darf begonnen werden.

Ist für eine Garage ein Bauantrag erforderlich, muss dieser – im Gegensatz zur verfahrensfreien Garage – von einem in Schleswig-Holstein bauvorlageberechtigtem Entwurfsverfasser unterzeichnet werden. Eine einmal erteilte Genehmigung hat eine Gültigkeit von drei Jahren, innerhalb der Frist kann ein Antrag auf Verlängerung um bis zu zwei Jahre gestellt werden.

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Die Landesverordnungen rund um den Garagenbau

Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden
Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden

Auch ohne Baugenehmigung müssen Garagen allen Vorschriften des Landes Schleswig-Holstein entsprechen. Stellt sich im Falle einer zufälligen Prüfung heraus, dass dies nicht der Fall ist, dann kann die Behörde die Nutzung der Garage verbieten, schlimmstenfalls kann sogar ein Abriss angeordnet werden. Folgende Verordnungen müssen bei Planung und Ausführung beachtet werden.

Garage mit Tor und Tür © GM Photography, stock.adobe.com
Garage mit Tor und Tür © GM Photography, stock.adobe.com

Die Landesbauordnung für Schleswig-Holstein

Die Schleswig-Holsteinische Bauordnung (LBO) definieren den grundsätzlichen Garagenbegriff sowie die zulässige Nutzung und macht Angaben zu den verschiedenen Genehmigungsverfahren und der Verfahrensfreiheit. Ebenfalls in der LBO enthalten sind Vorschriften zur Grenzbebauung und zum Umgang mit Abstandsflächen.

Die Garagenverordnung

In der Garagenverordnung von Schleswig-Holstein (GarVO) sind Garagen genauer definiert, ebenso sind dort Regeln zur Erschließung und Konstruktion zu finden:

  • Die Zu- und Abfahrten zwischen Garage und Straßenraum muss mindestens 3 m lang sein, kürzere Abmessungen sind möglich, wenn die Sicherheit dadurch nicht gefährdet ist.
  • Für tragende Wände und Decken von Kleingaragen (bis 100 m²) dürfen Baustoffe ohne Feuerwiderstand verwendet werden.
  • Grenzt eine Kleingarage an andere Räume außer Abstellräumen unter 20 m² Fläche, müssen die trennenden Bauteile feuerhemmend sein.
Garagenbau: Diese Regelungen gelten in Schleswig-Holstein
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Tipp: In Kleingaragen dürfen 200 l Diesel und 20 l Benzin gelagert werden, wenn sich der Kraftstoff in dicht verschlossenen und bruchfesten Behältern befindet.

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Das Nachbarrechtsgesetz

Nicht alles, was das Baurecht erlaubt, ist auch nachbarrechtlich in Ordnung. Deshalb ist bei der Errichtung einer Garage auch das Nachbarrechtsgesetz von Schleswig-Holstein zu beachten. Die Vorgaben im Gesetz müssen beachtet werden, wenn eine Garage in einem Abstand von weniger als 3 m oder direkt auf die Grenze zum Nachbarn errichtet wird. Wird eine Garage direkt auf die Grenze gebaut, dann muss der Nachbar den Zugang zum seinem Grundstück gewähren, wenn Arbeiten an der Garage nicht oder nur mit erheblichem Aufwand vom eigenen Grundstück aus durchgeführt werden können.

Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen
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Garagen auf der Grenze und Abstandsflächen

Für das Errichten auf der Grundstücksgrenze sowie hinsichtlich der Abstandsflächenn gelten in der LBO besondere Regelungen. So darf eine Garage auf die Grenze, bzw. in einem Abstand von bis zu 3 m von der Grenze entfernt errichtet werden, wenn ihre mittlere Wandhöhe 2,75 m nicht überschreitet und die Länge pro Grundstücksgrenze maximal 9 m beträgt. Erfüllen die Garagen die Anforderungen an die Verfahrensfreiheit, benötigen sie keine eigenen Abstandsflächen und dürfen auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineingebaut werden.

Die Garage an der Grundstücksgrenze ist meistens erlaubt
Die Garage an der Grundstücksgrenze ist in Schleswig-Holstein meistens erlaubt
Wichtig: Grundsätzlich sollte vor Planung und Bau der Garage die aktuelle Rechtslage überprüft werden. Im Zweifelsfall schafft ein Anruf bei der zuständigen Baubehörde Klarheit zu allen bau- und öffentlich-rechtlichen Fragen.
Baurecht © zerbor, stock.adobe.com
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