Garage bauen – Baugenehmigung in Bremen
Garagen in Bremen können je nach vorliegenden Voraussetzungen mit oder auch ohne Baugenehmigung errichtet werden. Entscheidend für die Art des Genehmigungsverfahrens ist die Größe der Garage sowie der Standort. Grundsätzlich gilt, dass verschiedene Landesverordnungen eingehalten werden müssen, damit die Garage genehmigungs- und nutzungsfähig ist.
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Verfahrensfreie Garage in Bremen errichten
Der § 61 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) enthält eine Reihe von verfahrensfreien Bauvorhaben, die ohne Genehmigung errichtet werden dürfen. Dazu gehören auch Garagen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Garage hat eine mittlere Wandhöhe von maximal 3,0 m.
- Die Bruttogrundfläche der Garage beträgt maximal 50 m².
Ebenfalls ohne weitere Genehmigung können Garagen errichtet werden, wenn das Grundstück im Bereich eines gültigen Bebauungsplans liegt und die Garage den Planungsfestsetzungen des Bebauungsplans entspricht.
Auch bei einer verfahrensfreien Garage müssen die vollständigen Bauvorlagen eingereicht werden. Erhält der Bauherr innerhalb von vier Wochen keine gegenteilige Nachricht, darf er mit dem Bau beginnen, muss dabei jedoch auch ohne Prüfung die landesrechtlichen Vorschriften zum Garagenbau einhalten. Stellt sich heraus, dass es hier Abweichungen und Fehler gibt, dann kann die Baubehörde einschreiten und die Nutzung verbieten oder den Abriss fordern.
Entspricht die geplante Garage nicht den Anforderungen an die Verfahrensfreiheit oder fordert die Behörde ein Genehmigungsverfahren, muss ein Bauantrag eingereicht werden. Für dessen Gültigkeit ist die Unterschrift eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers erforderlich.
Die Landesverordnungen für Bremen und Bremerhaven
Für den Bau von Garagen gelten in Bremen wie auch in Bremerhaven neben dem Baugesetzbuch (BauGB) verschiedene Landesverordnungen. Dazu gehören die Bremische Bauordnung, die Garagenverordnung sowie nachbarrechtliche Vorschriften. Nur dann, wenn die jeweiligen Vorschriften eingehalten werden, ist eine Garage genehmigungs- und nutzungsfähig.
Die Bremische Landesbauordnung
In der BremLBO sind Garagen grundsätzlich definiert, weiterhin sind dort die Regelungen für genehmigungspflichtige und verfahrensfreie Bauwerke zu finden. Auskunft zu den Vorschriften hinsichtlich Abstandsflächen und Grenzbebauung liefert der § 6 der Verordnung.
Die Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
In der Bremischen Garagenverordnung (BremGarVO) ist festgelegt, welche Vorschriften beim Bau einer Garage eingehalten werden müssen. Diese betreffen unter anderem die verwendeten Baustoffe sowie Zufahrt und Erschließung der Garage. Für Kleingaragen bis zu einer Größe von 100 m² gelten zum Teil spezielle Regelungen:
- Für die Zufahrt zur Garage vom öffentlichen Verkehrsraum aus ist eine Länge von mindestens 3,0 m vorgeschrieben. Ausnahmen sind möglich, wenn die freie Sicht auf die Straße gewährleistet ist.
- Die Umfassungsbauteile von Kleingaragen sind ohne Feuerwiderstand zulässig.
- Grenzt eine Garage an einen anders genutzten Raum, müssen die Trennwände oder -decken die Brandschutzbedingungen aus dem § 29 der BremBauO entsprechen.
Nachbarrechtliche Vorschriften in Bremen
Bremen verfügt über kein eigenes Nachbarrechtsgesetz. Kommt es zu Berührungspunkten mit dem Nachbarn, zum Beispiel weil eine Garage direkt an die Grundstücksgrenze gebaut wird, bietet das Nachbarrechtsgesetz von Niedersachsen eine grobe Orientierung, weiterhin ergeben sich Regelungen aus dem BGB.
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Garagenbau auf der Grenze und Abstandsflächen
Da Garagen keine eigenen Abstandsflächen benötigen und auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineinerrichtet werden dürfen, kann eine Garage direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. Folgende Regelungen gelten bei einer Grenzbebauung:
- Die gesamte Wandlänge darf an keiner Grundstücksgrenze eine Länge von 9,0 m überschreiten.
- Insgesamt dürfen entlang aller Grundstücksgrenzen maximal 18 m bebaut werden.
Für eine Grenzbebauung dürfen Garagen eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m nicht überschreiten, die Giebelflächen werden bei der Berechnung zu einem Drittel der Wandfläche hinzugezählt, Dachhöhen mit einer Neigung von weniger als 45 Grad werden nicht berücksichtigt.
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