Garage bauen – Baugenehmigung in Hamburg
Je nach Größe und Standort kann eine Garage in Hamburg mit oder darf ohne Baugenehmigung errichtet werden. In jedem Fall sind alle planungsrechtlichen Verordnungen und Gesetze des Bundes wie auch der Stadt Hamburg oder Vorgaben aus einem vorhandenen Bebauungsplan zu beachten. Nur dann ist die Garage für die Nutzung zugelassen.
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Genehmigungsfreie Garage in Hamburg bauen
Garagen bis zu einer bestimmten Größe gehören in Hamburg zu den verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 60, Anlage 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Damit eine Garage ohne Bauantrag errichtet werden darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Garage überschreitet eine Bruttogrundfläche von 50 m² und eine Wandhöhe von 3,0 m nicht.
- Die Garage wird im Innenbereich errichtet.
Trotz der Genehmigungsfreiheit muss die Garage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, verantwortlich dafür ist der Bauherr. Bei Fragen rund um das Bauvorhaben ist das Bezirksamt Hamburg-Nord der Ansprechpartner, bei einer kostenpflichtigen Beratung können alle wichtigen Fragen rund um den Garagenbau geklärt werden. Stellt sich bei einer Nachprüfung heraus, dass die Garage nicht rechtskonform errichtet worden ist, kann die Behörde die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss fordern.
Garagen, deren Größe die zulässigen Abmessungen für die Verfahrensfreiheit überschreiten, können in vielen Fällen mit dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden. Im Gegensatz zum herkömmlichen Bauantrag werden die eingereichten Unterlagen nur eingeschränkt geprüft und die Bearbeitungszeit verkürzt sich von 2 auf einen Monat. Wird innerhalb dieser Frist die Genehmigung nicht versagt, dann gilt sie nach § 61 als erteilt.
Die Hamburger Verordnungen zum Garagenbau
Die Hamburgische Bauordnung ergänzt die Regelungen des Baugesetzbuches, ebenso zu berücksichtigen sind beim Garagenbau in Hamburg die Garagenverordnung sowie die Regelungen zur Nachbarschaft.
Die Hamburger Bauordnung
Die HBauO gibt vor, wann eine Garage verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigung, errichtet werden darf und welche öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Genehmigungsverfahren und die Ausführung zu beachten sind. Ebenfalls in der Bauordnung zu finden sind Vorgaben zu Grenzbebauung und Abstandsflächen
Die Garagenverordnung
Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung – GarVO) enthält grundsätzliche Regelungen rund um die Errichtung von Garagen und Stellplätzen. Garagen bis zu einer Nutzfläche von 100 m² gelten als Kleingaragen, für die unter anderem folgende Regelungen gelten:
- Zu- und Abfahrten zwischen Garage und öffentlichem Straßenraum müssen eine Länge von mindestens 3,0 m aufweisen, geringere Längen sind möglich, wenn die freie Sicht auf die Straße jederzeit gewährleistet ist.
- Ein Stellplatz muss Mindestabmessungen von 5,0 m Länge und 2,30 m aufweisen, je Seitenwand sind 10 cm Breite zuzuschlagen.
- Wände und Decken von Kleingaragen sind ohne Feuerwiderstand zulässig.
- Wände und Decken zwischen Kleingaragen und weiteren Räumen (außer Abstellräumen unter 20 m²) müssen feuerhemmend sein.
Das Nachbarrechtsgesetz
Hamburg besitzt kein eigenes Nachbarrechtsgesetz, dennoch gibt es verschiedene Regelungen, die auch den Garagenbau betreffen. Dies gilt insbesondere, wenn die Garage direkt an einer Grundstücksgrenze errichtet wird. Das Hammerschlags- und Leiterrecht besagt, dass der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zulassen muss, wenn Bauarbeiten an der Garage nur von dort aus ohne größeren Aufwand möglich sind.
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Abstandsregelungen für Garagen und Grenzbebauung
In Hamburg gelten für Garagen mit einer Wandhöhe von maximal 3 m besondere Regelungen hinsichtlich Abstandsflächen und Grenzbebauung. So darf auf einer Länge von maximal 9 m direkt an die Grenze gebaut werden, insgesamt darf die Grenzbebauung an allen Grenzen eine Länge von 15 m nicht überschreiten. Garagen benötigen keine eigenen Abstandsflächen und dürfen auch in den Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden.
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