Das Wichtigste in Kürze
- Garagen sind in Hamburg bis 50 m² Brutto-Grundfläche je Hauptgebäude und 3 m Wandhöhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich; offene Stellplätze werden angerechnet.
- An der Grenze gelten 9 m je Grenze und 15 m insgesamt; gebäudeunabhängige Solaranlagen zählen mit, Wärmepumpen nicht.
- Für Wohnungen gibt es keine Kfz-Stellplatzpflicht; Arbeiten vom Nachbargrundstück aus müssen Sie zwei Wochen vorher mitteilen.
Garage bauen – Baugenehmigung in Hamburg
Je nach Größe und Standort kann eine Garage in Hamburg mit oder darf ohne Baugenehmigung errichtet werden. Stets sind alle planungsrechtlichen Verordnungen und Gesetze des Bundes wie auch der Stadt Hamburg oder Vorgaben aus einem vorhandenen Bebauungsplan zu beachten. Nur dann ist die Garage für die Nutzung zugelassen.

Garagen-Konfigurator:
Jetzt Ihre individuelle Garage konfigurieren und Angebote erhalten!
Genehmigungsfreie Garage in Hamburg bauen

Garagen bis zu einer bestimmten Größe gehören in Hamburg zu den verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 61 und der Anlage der Hamburgischen Bauordnung (HBauO). Sind sie Teil eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens, werden sie jedoch in dessen Verfahren einbezogen. Damit eine Garage ohne Bauantrag errichtet werden darf, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Garage überschreitet eine Bruttogrundfläche von 50 m² und eine Wandhöhe von 3,0 m nicht.
- Die Garage wird nicht im Außenbereich errichtet.

Trotz der Genehmigungsfreiheit muss die Garage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, verantwortlich dafür ist der Bauherr. Bei Fragen rund um das Bauvorhaben ist die Bauprüfabteilung des für Ihr Grundstück zuständigen Bezirksamts der Ansprechpartner, bei einer Beratung können alle wichtigen Fragen rund um den Garagenbau geklärt werden. Stellt sich bei einer Nachprüfung heraus, dass die Garage nicht rechtskonform errichtet worden ist, kann die Behörde die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss fordern.
Garagen, deren Größe die zulässigen Abmessungen für die Verfahrensfreiheit überschreiten, können als Nebengebäude eines Wohngebäudes in vielen Fällen mit dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden. Im Gegensatz zum herkömmlichen Bauantrag werden die eingereichten Unterlagen nur eingeschränkt geprüft und die Bearbeitungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen; im Einvernehmen mit der Bauherrschaft kann sie verlängert werden. Wird innerhalb dieser Frist die Genehmigung nicht versagt, dann gilt sie nach § 63 HBauO grundsätzlich als erteilt; Sonderregeln gelten, wenn eine andere Behörde beteiligt werden muss oder eine Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB erforderlich ist.
Garage in Hamburg: Die Regeln auf einen Blick
1Genehmigung
2Bau und Nutzung
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Grenzmaße und Garagenverordnung gelten auch ohne Baugenehmigung.
Carport in Hamburg: Was gilt?
Für einen Carport gelten in Hamburg in der Regel dieselben Grenzen wie für eine Garage: verfahrensfrei bis 50 m² Brutto-Grundfläche je Hauptgebäude und 3 m Wandhöhe, außer im Außenbereich. Offene Stellplätze auf dem Grundstück werden dabei angerechnet. An der Grundstücksgrenze zählt ein Carport zu den 9 m je Grenze und den 15 m insgesamt. Wie Sie einen Carport an der Grenze planen, erklärt der Ratgeber Grenzbebauung beim Carport.
Die Hamburger Verordnungen zum Garagenbau

Die Hamburgische Bauordnung ergänzt die Regelungen des Baugesetzbuches, ebenso zu berücksichtigen sind beim Garagenbau in Hamburg die Garagenverordnung sowie die Regelungen zur Nachbarschaft.

Die Hamburger Bauordnung
Die HBauO gibt vor, wann eine Garage verfahrensfrei, also ohne Baugenehmigung, errichtet werden darf und welche öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Genehmigungsverfahren und die Ausführung zu beachten sind. Ebenfalls in der Bauordnung zu finden sind Vorgaben zu Grenzbebauung und Abstandsflächen.
Kurz gefragt
Was ist bei der Genehmigung für Ihre Garage oder Ihren Carport noch offen?
Eine Antwort auswählen – Ergebnis sofort sehen.
Die Garagenverordnung
Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GarVO vom 3. Juni 2025) enthält grundsätzliche Regelungen rund um die Errichtung von Garagen und Stellplätzen. Garagen bis zu einer Nutzfläche von 100 m² gelten als Kleingaragen, für die unter anderem folgende Regelungen gelten:
- Zu- und Abfahrten zwischen Garage und öffentlichem Straßenraum müssen eine Länge von mindestens 3,0 m aufweisen, geringere Längen sind möglich, wenn keine Bedenken wegen der Verkehrssicherheit bestehen.
- Ein Stellplatz muss Mindestabmessungen von 5,0 m Länge und 2,30 m Breite aufweisen; bei einseitiger seitlicher Begrenzung durch Wände, Stützen oder andere Bauteile sind 2,40 m, bei beidseitiger 2,50 m nötig.
- Tragende Wände und Decken von Kleingaragen sind ohne Feuerwiderstand zulässig.
- Wände und Decken zwischen Kleingaragen und weiteren Räumen (außer Abstellräumen bis 20 m²) müssen feuerhemmend sein; für bestimmte Trennwände offener Kleingaragen gelten Ausnahmen, und die HBauO kann strengere Anforderungen stellen.

Das Nachbarrechtsgesetz

Hamburg besitzt kein eigenes Nachbarrechtsgesetz, dennoch gibt es verschiedene Regelungen, die auch den Garagenbau betreffen. Dies gilt insbesondere, wenn die Garage direkt an einer Grundstücksgrenze errichtet wird. Das Hammerschlags- und Leiterrecht in § 83a HBauO besagt, dass der Nachbar das Betreten seines Grundstücks zulassen muss, wenn Bauarbeiten an der Garage nur von dort aus möglich sind, das Betreten also für die Arbeiten erforderlich ist. Solche Arbeiten müssen Sie dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vorher mitteilen; einigen Sie sich nicht, kann die Bauaufsichtsbehörde die nötigen Anordnungen treffen.
Das Wichtigste in Kürze Verfahrensfrei sind Garage und Carport meist nur bis zur Größengrenze des Landes, oft mit Höhengrenze, und… weiterlesen
Abstandsregelungen für Garagen und Grenzbebauung
In Hamburg gelten für Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von maximal 3 m besondere Regelungen hinsichtlich Abstandsflächen und Grenzbebauung. So darf je Grundstücksgrenze auf einer Länge von maximal 9 m direkt an die Grenze gebaut werden, insgesamt darf die Grenzbebauung an allen Grenzen eine Länge von 15 m nicht überschreiten; mitgezählt werden auch zurückgesetzte Garagen, andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen, soweit sie die reguläre Abstandsflächentiefe nicht einhalten, Wärmepumpen dagegen nicht. Garagen benötigen keine eigenen Abstandsflächen und dürfen auch in den Abstandsflächen anderer Gebäude errichtet werden.

Stellplatzpflicht in Hamburg
Hamburg verlangt für Wohnungen seit 2014 keine Kfz-Stellplätze mehr (§ 49 HBauO). Ob und wo Sie eine Garage oder einen Stellplatz errichten dürfen, richtet sich aber weiter nach Bebauungsplan und HBauO; für Fahrräder gelten eigene Anforderungen. Wie ein Stellplatz am Haus bemessen und befestigt wird, erklärt der Ratgeber Stellplatz am Haus richtig planen.
Garage in Hamburg: Häufige Stolperfallen
- Alte BauordnungViele Quellen zitieren noch § 60 und Anlage 2 der alten HBauO. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Bauordnung.
- Stellplätze zählen mitOffene Stellplätze auf dem Grundstück werden auf die 50 m² angerechnet. Ist vor der Garage ein nicht überdachter Stellplatz vorgesehen, zählt dessen Fläche mit.
- Vorhandene GrenzbautenGaragen, Gerätehäuser und gebäudeunabhängige Solaranlagen an oder nahe der Grenze zählen zu den 15 m insgesamt; die 9 m je Grenze teilen sich Garagen und andere Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten.
- Nachbar informierenArbeiten, für die Sie das Nachbargrundstück brauchen, müssen Sie mindestens zwei Wochen vorher mitteilen.
Baugenehmigungs-Schnellcheck
Das Wichtigste in Kürze Garagen dürfen in allen Ländern ohne Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze, meist bis 3 m mittlerer Wandhöhe… weiterlesen



