Brandschutz für Garagen

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Brandschutzanforderungen für Garagen

Garagen sind laut Muster-Garagenverordnung Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und gehören zu den besonderen Bauten. Die jeweiligen Anforderungen sind in den Landesbauordnungen sowie den Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer festgelegt und betreffen neben Statik und sonstigen Regelungen auch den Brandschutz.

Brandschutz für Garagen © Stockwerk-Fotodesign, stock.adobe.com
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Grundsätzliche Brandschutzanforderungen

Grundsätzlich müssen die Bauteile von Garagen verschiedene Anforderungen an den Feuerwiderstand erfüllen. So müssen tragende Wände und Decken der Garage sowie raumabschließende Wände und Decken zwischen Garagen und anders genutzten Räumen feuerbeständig sein. Weiterhin gilt unter anderem:

  • Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen bei Großgaragen (> 1.000 m²) aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Mittelgaragen (>100 bis 1.000 m²) aus schwer entflammbaren Baustoffen bestehen.
  • Außenwände von mehrgeschossigen Mittel- und Großgaragen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
  • Für die Gebäudeabschlusswände von Mittel- und Großgaragen ohne Öffnungen wird Feuerbeständigkeit gefordert.
  • Aus nicht brennbaren Baustoffen müssen auch Tore, Einbauten und Einrichtungen in Mittel- und Großgaragen bestehen.
  • Stehen Mittel- und Großgaragen in Verbindung mit Gebäuden oder Räumen, für die eine Brandmeldeanlage vorgeschrieben ist, muss sich auch in den Garagen selbst eine solche Anlage befinden.

Sonderregelungen für Kleingaragen

Alle Garagen mit einer Grundfläche von weniger als 100 m² zählen zu den Kleingaragen, an die in Sachen Brandschutz deutlich geringere Anforderungen gestellt werden. So müssen die Außenbauteile und tragenden Bauteile freistehender Kleingaragen nicht aus nichtbrennbaren Materialien bestehen. Dennoch sollte das Thema nicht komplett vernachlässigt werden. Offenes Licht und Feuer in der Garage sind zu vermeiden. Eine gute Belüftung verringert weiterhin die Brandgefahr. Ebenso empfiehlt es sich, einen Feuerlöscher zu montieren, um im Brandfall schnell und effizient handeln zu können. Gesetzlich vorgeschrieben ist dies allerdings nicht.

Feuerlöscher © Dennis Aldag, stock.adobe.com
Ein Feuerlöscher kann kleine Brände schnell löschen © Dennis Aldag, stock.adobe.com

In engem Zusammenhang mit dem Brandschutz steht auch die Lagerung von Kraftstoff, dies ist zwar erlaubt, die Mengen sind allerdings begrenzt. In der Regel dürfen in einer Kleingarage maximal 200 Liter Dieselkraftstoff und 20 Liter Benzin in dicht schließenden und bruchfesten Behältern aufbewahrt werden.

Tipp: Die Brandschutzanforderungen an Kleingaragen unterscheiden sich je nach Bundesland, deshalb sollte die entsprechende Garagenverordnung oder die Landesbauordnung zu Rate gezogen werden.
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Brandschutz bei ans Wohnhaus angebauten Garagen

Wird die Garage direkt an ein Wohnhaus angebaut oder grenzt eine der Garagenwände an andere Räume mit einer Fläche über 20 m², muss die Trennwand mindestens feuerhemmend ausgeführt werden. Für die Tür zwischen Garage und Wohnhaus fordert der Gesetzgeber eine feuerhemmende Tür T30. Dieser Zusatz deutet darauf hin, dass die Tür im Brandfall für mindestens 30 Minuten das Feuer abhält. Diese Türen bieten gleichzeitig einen guten Einbruchschutz.

Garage und Wohnräume müssen für den Branschutz voneinander getrennt werden
Garage und Wohnräume müssen für den Branschutz voneinander getrennt werden
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Brandschutzanforderungen für Fertiggaragen (nach Bauart)

Fertiggaragen als Kleingarage mit einer Größe unter 100 m² benötigen müssen in der Regel keine gesonderten Brandschutzanforderungen erfüllen, wenn sie als freistehende Garage ausgeführt sind. Beim Anbau an ein Gebäude oder an angrenzende Räume gelten für Fertiggaragen ebenfalls die grundsätzlichen Regelungen. Je nach Konstruktion und Material werden dann zusätzliche Maßnahmen ergriffen, um die Trennwand feuerhemmend auszuführen:

  • Betonfertiggaragen benötigen keinen zusätzlichen Brandschutz, da Beton materialbedingt bereits die Feuerschutzklasse F 30 erfüllt.
  • Bei Garagen in Holzständerbauweise wird das Holzständerwerk der angrenzenden Garagenwand mit Feuerschutzplatten F 30 beplankt.
  • Werden Stahlfertiggaragen frei aufgestellt, sind für Kleingaragen keine besonderen Brandschutzanforderungen nötig. Beim Anbau an ein Wohngebäude sind je nach Konstruktion der Garage entsprechende Vorkehrungen zu treffen, zum Beispiel durch eine Brandschutzbeschichtung oder eine feuerhemmende Beplankung.

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Rettungswege

Für Kleingaragen sind keine gesonderten Rettungswege erforderlich, allerdings muss nach dem Brandschutzrecht eine Feuerwehrzufahrt vorhanden sein.

Mittel- und Großgaragen müssen je Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege aufweisen, wobei der zweite Rettungsweg auch über eine Rampe führen darf. Der Weg zu den Ausgängen muss eindeutig gegenzeichnet sein.

Fatale Fehler im Brandfall

Kommt es zum Brand in einer Garage, kann das richtige Verhalten Leben retten. Dies gilt nicht nur für Groß- und Mittel-, sondern ebenso für Kleingaragen, auch wenn die Gefahr hier weniger groß ist. Folgende Verhaltensweisen sollten auf jeden Fall vermieden werden:

  • Die Rettung des Autos anstatt der Beachtung der eigenen Sicherheit.
  • Falscher und sinnloser Verbrauch des Feuerlöschers.
  • Nichtbeachtung der entstehenden Brandgase, die schnell zu Bewusstlosigkeit und zum Tod führen können.
  • Öffnen der Motorhaube, falls der Motor in Brand gerät. Durch die Sauerstoffzufuhr wird das Feuer erst richtig angefacht.
Garage: Im Brandfall sofort die Feuerwehr rufen
Garage: Im Brandfall sofort die Feuerwehr rufen

Das richtige Verhalten im Brandfall besteht darin, sich vom Feuer fernzuhalten und sofort die Feuerwehr zu rufen, auch wenn dies den Verlust des Fahrzeugs und anderer in der Garage aufbewahrten Gegenstände bedeutet.

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