Garage bauen – Baugenehmigung in Niedersachsen
Unter bestimmten Bedingungen können Garagen in Niedersachsen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Auch in diesem Fall müssen die planungsrechtlichen Vorschriften des Landes eingehalten werden, ebenso gelten die zum Teil abweichenden Gemeindesatzungen. Ob eine Garage genehmigungsfrei ist, hängt vom Standort und den Abmessungen des Bauwerks ab.

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Verfahrensfreie Garagen in Niedersachsen

Nach der Anlage zum § 60, Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) müssen Garagen zwei Bedingungen erfüllen, um als verfahrensfreie Bauten errichtet zu gelten:
- Die Grundfläche der Garage darf nicht mehr als 30 m² betragen und die Garage muss im Innenbereich errichtet werden.
- Garagen, die innerhalb eines Bebauungsplans errichtet werden, sind genehmigungsfrei, wenn sie den planungsrechtlichen Vorgaben des Plans entsprechen.
Auch wenn eine Garage verfahrensfrei, das heißt ohne Baugenehmigung, errichtet wird, muss sie alle Anforderungen der Landesverordnungen erfüllen. Die Baubehörde prüft dies bei verfahrensfreien Bauvorhaben nicht, kommt es jedoch zu Kontrollen aufgrund von Hinweisen oder Beschwerden, kann das Bauamt die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss anordnen. Auch die Gemeinde hat ein Mitspracherecht. Die Bauvorlagen müssen dort eingereicht werden. Erhebt die Gemeinde innerhalb von 4 Wochen Einspruch gegen die Unterlagen, werden die Bauvorlagen wie ein Bauantrag geprüft. Erhält der Entwurfsverfasser innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Unterlagen keine gegenteilige Nachricht, gilt die Garage als genehmigt und mit dem Bau darf begonnen werden.

Im Falle einer genehmigungspflichtigen Garage muss ein von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichneter Bauantrag eingereicht werden. Eine einmal erteilte Genehmigung besitzt eine Gültigkeit von 4 Jahren, mit einem schriftlichen Antrag innerhalb der Gültigkeitsdauer kann die Baugenehmigung um weitere 3 Jahre verlängert werden.
Die Länderrechte und -Verordnungen rund um den Garagenbau

In Niedersachsen gilt wie bundesweit das Baugesetzbuch, weiterhin relevant sind verschiedene Landesverordnungen wie zum Beispiel die Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO), die ergänzende Angaben zu Bauteilen und Bauwerken macht.

Die Niedersächsische Bauordnung
Die NBauO legt fest, wann ein Gebäude als Garage definiert werden kann und macht Angaben zu Grenzbebauung und Abstandsflächen, zu denen es für Garagen spezielle Regelungen gibt. In der DVNBauO sind genaue Angaben zu den Bauteilen zu finden. Dort sind auch für Kleingaragen verschiedene Ausnahmeregelungen zu finden, die unter anderem den Brandschutz betreffen.
Die Niedersächsische Garagenverordnung (GaStplVO)
In der Garagenverordnung von Niedersachsen sind Garagen genauer definiert, je nach Größe gelten unterschiedliche Regelungen. Für die im Eigenheimbau meist üblichen Kleingaragen bis zu einer Größe von 100 m² sind Erleichterungen hinsichtlich der Ausführung von Trennwänden und Decken gemacht zum Beispiel:
- Trennwände und Decken von Kleingaragen, die an Aufenthaltsräume angrenzen, müssen mindestens aus feuerhemmenden Materialien hergestellt sein.
Zwischen Garage und öffentlichem Verkehrsraum ist ein Abstand von mindestens 3,0 m einzuhalten. Vor der Garage muss Platz für wartende Fahrzeuge sein, falls dies für die Einhaltung der Sicherheit des Verkehrs nötig ist.

Das Nachbarrechtsgesetz
Eigentümer der Nachbargrundstücke oder auch Erbbauberechtigte, nicht aber Mieter oder Pächter von Grundstücken gelten im Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz als „Nachbarn“. Wird eine Garage auf die Grenze gebaut, dann dürfen Bauarbeiten am Bauwerk auch vom Nachbargrundstück aus durchgeführt werden, der Nachbar darf den Zutritt nicht verwehren.


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Grenzbebauung und Angaben zu den Abstandsflächen
In der Niedersächsischen Bauordnung ist hinsichtlich der Grenzbebauung folgendes geregelt:
- Garagen dürfen direkt auf die Grenze oder in einem Abstand von bis 1 m errichtet werden.
- Pro Grundstücksgrenze dürfen 9 m verbaut werden, insgesamt darf die Länge der Grenzwände für alle Grundstücksgrenzen 15 m nicht überschreiten.
Garagen müssen keine Abstandsflächen einhalten und dürfen auf dem gleichen Grundstück auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineingebaut werden. Allerdings müssen Belichtung, Belüftung und Brandschutz gewährleistet bleiben.


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