Garage: Baugenehmigung in Baden-Württemberg

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Garage bauen – Baugenehmigung in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg dürfen Garagen, die bestimmte Abmessungen nicht überschreiten, ohne Baugenehmigung errichtet werden. Für diesen Fall muss der Bau der Garage lediglich bei der zuständigen Gemeinde schriftlich angezeigt werden. Die Landesgesetze und Verordnungen legen grundsätzlich fest, welche Vorschriften bei Garagenbau und -planung eingehalten werden müssen.

Baugenehmigung © Marco2811, stock.adobe.com
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Hinweis: Die Regelungen zur Baugenehmigung von Carports sind in Baden-Württemberg in vielen Fällen der Garage gleichgestellt und es gelten ähnliche Regelungen. Fragen Sie auch hier am besten beim örtlichen Bauamt nach.

Genehmigungsfreie Garagen – Regelungen in Baden-Württemberg

Muss der Garagenbau genehmigt werden? Informieren Sie sich!
Muss der Garagenbau genehmigt werden? Informieren Sie sich!

Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) besagt, dass Garagen, deren Grundfläche 30 m² nicht überschreiten, im Mittel eine maximale Wandhöhe von 3,0 m aufweisen und nicht im Außenbereich errichtet werden, keine Baugenehmigung benötigen. Man spricht hier auch von verfahrensfreien Bauwerken. Die Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherrn jedoch nicht von den baurechtlichen Vorgaben, die für die Errichtung von Gebäuden gelten. So müssen alle allgemeinen und speziellen Verordnungen und Regelungen auch dann umgesetzt werden, wenn eine Garage ohne Baugenehmigung in Baden-Württemberg errichtet wird. Die Baubehörden prüfen dies im Allgemeinen nicht, wird ein Verstoß jedoch angezeigt oder zufällig entdeckt, dann kann das Bauamt die Nutzung der Garage verbieten und sogar den Abriss fordern.

Baden-Württemberg: Kleinere Garagen sind genehmigungsfrei
Baden-Württemberg: Kleinere Garagen sind genehmigungsfrei

Für verfahrensfreie Bauvorhaben muss in Baden-Württemberg kein Bauantrag gestellt werden, auch ein Kenntnisgabeverfahren ist nicht erforderlich, falls die Gemeindesatzung dies nicht auch für genehmigungsfreie Garagen vorschreibt. Die Zuständigkeit dafür, dass alle Genehmigungen eingeholt und alle Auflagen erfüllt sind, die für die Errichtung der Garage eingehalten werden müssen, liegt komplett beim Bauherrn.

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Ist eine Garage genehmigungspflichtig, zum Beispiel weil sie eine bestimmte Größe überschreitet oder in Kombination mit einer Einliegerwohnung oder einer angegliederten Werkstatt geplant ist, muss ein Bauantrag nach allen öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg erstellt werden. Unterschrieben werden muss der Antrag von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser wie einem Architekten oder einem Bauingenieur.

Moderne Garage an der Grundstücksgrenze © Dagmar Breu, stock.adobe.com
Moderne Garage an der Grundstücksgrenze © Dagmar Breu, stock.adobe.com
Tipp: Eine einmal erteilte Baugenehmigung ist 4 Jahre gültig, auf Antrag kann die Geltungsdauer weiter verlängert werden.

Wichtige Regelungen der Ländergesetze und Verordnungen

Jedes Land hat neben dem bundesweit gültigen Baugesetzbuch noch eigene Landesregeln und -verordnungen, in denen individuelle Regelungen festgelegt sind. In Baden-Württemberg sind beim Bau von Garagen neben der LBO noch die Garagenverordnung, das Nachbarschaftsgesetz und die allgemeinen technischen Baubestimmungen zu beachten.

Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden
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Die Landesbauordnung Baden-Württemberg

Die LBO schreibt für den Bau von Garagen folgende wichtige Regelungen vor:

  • Garagen müssen auf dem gleichen Grundstück errichtet werden, auf dem auch das zugehörige Wohnhaus steht oder in zumutbarer Entfernung.
  • Garagen dürfen nur als Unterstand für Fahrzeuge verwendet werden, eine Zweckentfremdung ohne vorhergehende Nutzungsänderung ist nicht zulässig.
  • Wohnwagen oder Fahrzeuganhänger dürfen in Garagen abgestellt werden.
Garagenbau: Diese Regelungen gelten in Baden-Württemberg
Garagenbau: Diese Regelungen gelten in Baden-Württemberg

Die Garagenverordnung (GaVO)

Garagen sind je nach Größe und Bauart unterschiedlich definiert und unterliegen zum Teil verschiedenen Vorschriften. Dies ist in der Garagenverordnung geregelt. Die Verordnung besagt unter anderem auch, dass

  • Garagenstellplätze im lichten Maß mindestens 5 m lang und 2,3 m breit sein müssen
  • Die Verbindung zu anderen Räumen durch dichtschließende Türen gesichert sein muss
  • In Kleingaragen eine natürliche Lüftung ausreichend ist.

Das Nachbarschaftsgesetz

Garagen dürfen nach LBO auch auf die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden. Sind an der Garage Bauarbeiten nötig, die sich vom eigenen Grundstück aus nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand durchführen lassen, dann darf das Nachbargrundstück unter Einhaltung der Vorgaben aus dem Nachbarschaftsgesetz betreten werden.

Tipp: Beim Bau einer verfahrensfreien Garage sollten die Nachbarn frühzeitig von der geplanten Baumaßnahme informiert werden.
Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen
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Baurecht © zerbor, stock.adobe.com
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Abstandsflächen und Grenzbebauung

Das Baurecht sieht vor, dass Gebäude auch direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen. Für Garagen gelten auch spezielle Regeln, sie dürfen ohne eigene Abstandsfläche, bzw. in die Abstandsfläche von anderen Gebäuden hineingebaut werden. Wird die Garage direkt auf die Grenze gebaut, dann darf jede Grenze auf einer Länge von 9 m bis zu einer maximalen Länge von 25 m an allen Grundstücksgrenzen bebaut werden.

Tipp: Die genannten Regelungen gelten für Garagen mit einer mittleren Höhe von maximal 3,0 m sowie einer Wandfläche von maximal 50 m²
Die Garage an der Grundstücksgrenze ist meistens erlaubt
Die Garage an der Grundstücksgrenze ist in Baden-Württemberg meistens erlaubt
Wichtig: Grundsätzlich sollte vor Planung und Bau der Garage die aktuelle Rechtslage überprüft werden. Im Zweifelsfall schafft ein Anruf bei der zuständigen Baubehörde Klarheit zu allen bau- und öffentlich-rechtlichen Fragen.
Wohnhaus mit Garage © schulzfoto, stock.adobe.com
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