Garage bauen – Baugenehmigung in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg dürfen Garagen, die bestimmte Abmessungen nicht überschreiten, ohne Baugenehmigung errichtet werden. Für diesen Fall muss der Bau der Garage lediglich bei der zuständigen Gemeinde schriftlich angezeigt werden. Die Landesgesetze und Verordnungen legen grundsätzlich fest, welche Vorschriften bei Garagenbau und -planung eingehalten werden müssen.
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Genehmigungsfreie Garagen – Regelungen in Baden-Württemberg
Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) besagt, dass Garagen, deren Grundfläche 30 m² nicht überschreiten, im Mittel eine maximale Wandhöhe von 3,0 m aufweisen und nicht im Außenbereich errichtet werden, keine Baugenehmigung benötigen. Man spricht hier auch von verfahrensfreien Bauwerken. Die Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherrn jedoch nicht von den baurechtlichen Vorgaben, die für die Errichtung von Gebäuden gelten. So müssen alle allgemeinen und speziellen Verordnungen und Regelungen auch dann umgesetzt werden, wenn eine Garage ohne Baugenehmigung in Baden-Württemberg errichtet wird. Die Baubehörden prüfen dies im Allgemeinen nicht, wird ein Verstoß jedoch angezeigt oder zufällig entdeckt, dann kann das Bauamt die Nutzung der Garage verbieten und sogar den Abriss fordern.
Für verfahrensfreie Bauvorhaben muss in Baden-Württemberg kein Bauantrag gestellt werden, auch ein Kenntnisgabeverfahren ist nicht erforderlich, falls die Gemeindesatzung dies nicht auch für genehmigungsfreie Garagen vorschreibt. Die Zuständigkeit dafür, dass alle Genehmigungen eingeholt und alle Auflagen erfüllt sind, die für die Errichtung der Garage eingehalten werden müssen, liegt komplett beim Bauherrn.
Ist eine Garage genehmigungspflichtig, zum Beispiel weil sie eine bestimmte Größe überschreitet oder in Kombination mit einer Einliegerwohnung oder einer angegliederten Werkstatt geplant ist, muss ein Bauantrag nach allen öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorgaben des Landes Baden-Württemberg erstellt werden. Unterschrieben werden muss der Antrag von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser wie einem Architekten oder einem Bauingenieur.
Wichtige Regelungen der Ländergesetze und Verordnungen
Jedes Land hat neben dem bundesweit gültigen Baugesetzbuch noch eigene Landesregeln und -verordnungen, in denen individuelle Regelungen festgelegt sind. In Baden-Württemberg sind beim Bau von Garagen neben der LBO noch die Garagenverordnung, das Nachbarschaftsgesetz und die allgemeinen technischen Baubestimmungen zu beachten.
Die Landesbauordnung Baden-Württemberg
Die LBO schreibt für den Bau von Garagen folgende wichtige Regelungen vor:
- Garagen müssen auf dem gleichen Grundstück errichtet werden, auf dem auch das zugehörige Wohnhaus steht oder in zumutbarer Entfernung.
- Garagen dürfen nur als Unterstand für Fahrzeuge verwendet werden, eine Zweckentfremdung ohne vorhergehende Nutzungsänderung ist nicht zulässig.
- Wohnwagen oder Fahrzeuganhänger dürfen in Garagen abgestellt werden.
Die Garagenverordnung (GaVO)
Garagen sind je nach Größe und Bauart unterschiedlich definiert und unterliegen zum Teil verschiedenen Vorschriften. Dies ist in der Garagenverordnung geregelt. Die Verordnung besagt unter anderem auch, dass
- Garagenstellplätze im lichten Maß mindestens 5 m lang und 2,3 m breit sein müssen
- Die Verbindung zu anderen Räumen durch dichtschließende Türen gesichert sein muss
- In Kleingaragen eine natürliche Lüftung ausreichend ist.
Das Nachbarschaftsgesetz
Garagen dürfen nach LBO auch auf die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut werden. Sind an der Garage Bauarbeiten nötig, die sich vom eigenen Grundstück aus nicht oder nur mit sehr hohem Aufwand durchführen lassen, dann darf das Nachbargrundstück unter Einhaltung der Vorgaben aus dem Nachbarschaftsgesetz betreten werden.
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Abstandsflächen und Grenzbebauung
Das Baurecht sieht vor, dass Gebäude auch direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfen. Für Garagen gelten auch spezielle Regeln, sie dürfen ohne eigene Abstandsfläche, bzw. in die Abstandsfläche von anderen Gebäuden hineingebaut werden. Wird die Garage direkt auf die Grenze gebaut, dann darf jede Grenze auf einer Länge von 9 m bis zu einer maximalen Länge von 25 m an allen Grundstücksgrenzen bebaut werden.
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