Garage bauen – Baugenehmigung in Brandenburg
Für Gebäude, die auf einem Grundstück in Brandenburg errichtet werden, muss in der Regel ein Bauantrag gestellt werden. Doch es gibt auch Ausnahmen, die unter anderem Garagen betreffen. Überschreitet die geplante Garage eine bestimmte Größe nicht, dann ist keine Baugenehmigung nötig. Dennoch müssen die landesrechtlichen Verordnungen von Brandenburg eingehalten werden.
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Genehmigungsfreie Garagen in Brandenburg
Oberirdische Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 m² dürfen in Brandenburg ohne Baugenehmigung errichtet werden. Ebenfalls gilt diese Regelung, wenn die Garage innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden soll, diesem planungsrechtlich nicht widerspricht und nicht mehr als 150 m² groß ist. Festgelegt ist dies in der Brandenburgischen Bauordnung (BbGBO).
Auch ohne Genehmigung muss die Garage den planungs- und öffentlichrechtlichen Vorschriften des Landes entsprechen, die Verantwortung dafür trägt der Bauherr. Die Bauvorlagen für die Garage müssen bei der Gemeinde eingereicht werden, nach § 87 BbgBO können örtliche Bauvorschriften erlassen werden, die auch für genehmigungsfreie Garagen gelten. So kann zum Beispiel die Errichtung gänzlich untersagt oder eingeschränkt sein. Die Gemeinde kann darüber hinaus nach Durchsicht der eingereichten Unterlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren verlangen, muss den Bauherrn dann jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Unterlagen davon informieren. Grundsätzlich gilt, dass die Garage errichtet werden darf:
- wenn sich die Gemeinde nicht innerhalb von 4 Wochen mit einer anderslautenden Auskunft beim Bauherrn, bzw. Entwurfsverfasser meldet
- sobald die Gemeinde schriftlich mitteilt, dass kein Genehmigungsverfahren verlangt wird.
Ist eine Garage baugenehmigungspflichtig, zum Beispiel weil sie die maximale Größe für verfahrensfreie Bauvorhaben überschreitet oder weil die Garage in Kombination mit einer Werkstatt oder einer Einliegerwohnung geplant ist, dann hat die erteilte Genehmigung eine Gültigkeit von 4 Jahren. Wird rechtzeitig vor Ablauf der Frist ein entsprechender Antrag gestellt, kann eine Verlängerung um 2 Jahre genehmigt werden.
Regelungen der Landesverordnungen
Zusätzlich zum bundesweit gültigen Baugesetzbuch (BauGB) gibt es in Brandenburg landesweit geltende Vorgaben rund um den Garagenbau. Diese sind in den Landesverordnungen und -gesetzen zu finden.
Die Brandenburgische Bauordnung
Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Werkstatt- und Verkaufs- oder Lagerräume sind ausdrücklich nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen geeignet und gelten nicht als Garagen. Neben der Definition einer Garage laut § 2 BbgBO sind in der Bauordnung Vorgaben zu Abstandsflächen und Grenzbebauung gemacht.
Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
Die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) definiert Garagen und teilt sie hinsichtlich ihrer Größe ein. Garagen bis 100 m² zählen zu den Kleingaragen, für die hinsichtlich der Regelungen einige Erleichterungen gelten. Für alle Garagen gilt, dass:
- Zwischen Garage und öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens 3 m eingehalten werden muss.
- Die lichten Abmessungen der Garage sind mit mindestens 2,30 x 5,0 m festzulegen, die Garage muss eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m besitzen.
- Tragende Wände in Kleingaragen müssen mindestens aus feuerhemmenden Baustoffen bestehen.
Das Nachbarrechtsgesetz
Im brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) ist festgelegt, dass Nachbarn bei auf die Grenze gebauten Garagen den Zutritt zum Grundstück gewähren müssen, wenn Bauarbeiten an der Garage nötig sind und diese vom Grundstück, auf dem die Garage steht, nicht ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden können.
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Regelungen zu Abstandsflächen und Bauen auf der Grenze in Brandenburg
Für Garagen, die direkt an einer Grundstücksgrenze errichtet werden, sind folgende Regelungen aus der BbgBO einzuhalten:
- Garagen dürfen entlang einer Grundstücksgrenze auf einer Länge von maximal 9 m errichtet werden. Insgesamt dürfen 15 m der gesamten Grenzen bebaut werden.
- Die Regelungen gelten ausschließlich für Garagen, die genehmigungsfrei sind, eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m sowie eine Dachneigung von 45 Grad nicht überschreiten.
Sonderregelungen gibt es auch hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen. So dürfen Garagen innerhalb der Abstandsflächen von anderen Gebäuden errichtet werden und müssen keine eigenen Abstandsflächen einhalten. Das gilt sowohl für die Grenzbebauung als auch für die Errichtung auf dem Grundstück.
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