Garage bauen – Baugenehmigung in Sachsen
Ja nach Größe und Standort der Garage kann diese in Sachsen mit oder ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden. Kleingaragen sind in den meisten Fällen genehmigungsfrei. In jedem Fall müssen Planung und Ausführung des Bauvorhabens den rechtlichen Vorschriften der Bundes- und Landesbaugesetze entsprechen.
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Garage in Sachsen ohne Baugenehmigung bauen
Damit eine Garage in Sachsen ohne Baugenehmigung errichtet werden kann, muss das Bauvorhaben eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Die Garage besitzt eine Brutto-Grundfläche von maximal 50 m², eine maximale mittlere Wandhöhe von 3,0 m und wird im Innenbereich errichtet.
- Die Garage wird in einem Baugebiet errichtet, für das ein gültiger Bebauungsplan vorliegt und entspricht den dafür festgelegten Planungsvorgaben.
Fällt eine Garage unter die verfahrensfreien Bauvorhaben, müssen die Bauvorlagen dennoch bei der zuständigen Baubehörde sowie bei der Gemeinde eingereicht werden. Die Unterlagen müssen den Regelungen der Bauvorlagenverordnung entsprechen und werden auf Vollständigkeit, jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft. Falls Amt und Kommune nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Planungsunterlagen widersprechen oder mitteilen, dass die Garage genehmigungsfrei errichtet werden darf, kann ohne weitere Genehmigung mit dem Bau begonnen werden.
Auch ohne Prüfung müssen die Vorgaben der landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen von Sachsen eingehalten werden, verantwortlich dafür ist der Entwurfsverfasser, im Falle der Genehmigungsfreiheit der Bauherr. Stellt das Bauamt im Nachhinein fest, dass dies nicht der Fall ist, kann die Nutzung der Garage untersagt werden oder der Abriss wird angeordnet.
Muss die Garage mit Bauantrag errichtet werden, dann ist dieser von einem für Sachsen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen. Eine erteilte Genehmigung für den Bau der Garage in Sachsen ist drei Jahre gültig und kann auf schriftlichen Antrag um weitere zwei Jahre verlängert werden.
Die Landesverordnungen von Sachsen
Neben dem bundesweit verbindlichen Baugesetzbuch (BauGB) gibt es in Sachsen einige länderrechtliche Verordnungen, deren Vorgaben beim Bau einer Garage in jedem Fall beachtet werden müssen.
Die Sächsische Landesbauordnung (SächsBO)
Die SächsBO definiert im § 2 den grundsätzlichen Garagenbegriff und legt fest, wann eine Garage als verfahrensfrei gilt und ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. In der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung sind die Anforderungen an die Unterlagen für den Bauantrag definiert und in welcher Form die Anzeige für verfahrensfreie Bauvorhaben eingereicht werden müssen.
Die Garagenverordnung von Sachsen
In der Garagenverordnung des Landes Sachsen (GaStplVO) sind Garagen genauer definiert. Weiterhin sind dort für Kleingaragen mit einer Nutzfläche von maximal 100 m² einige besondere Regelungen und Vereinfachungen benannt. So müssen Trennwände von Kleingaragen zu anderen Räumen lediglich feuerhemmend ausgeführt sein, dies gilt nicht für Trennwände zu Abstellräumen bis zu einer Größe von 20 m² oder zu offenen Kleingaragen. Hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zur Garage ist folgendes geregelt:
- Von der Kleingarage bis zum öffentlichen Straßenraum muss ein Abstand von 3,0 m eingehalten werden.
- Vor dem Garagentor muss ein weiteres Kraftfahrzeug geparkt werden können.
Das Nachbarrechtsgesetz
Garagen werden häufig auf die Grenze gebaut. In diesem Fall kann das Nachbarrechtsgesetz greifen. Dieses besagt, dass vom Nachbargrundstück aus nötige Arbeiten an der Garage vorgenommen werden dürfen, der Nachbar muss den Zugang zum Grundstück ermöglichen. Zu finden ist dieser Passus im Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagsrecht.
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Grenzabstände und Abstandsflächen für Garagen
Für Bauwerke gelten bestimmte Grenz- und Abstandsflächenregelungen, die in der SächsBO zu finden sind. Für Garagen gibt es hierfür zwei Ausnahmen:
- Garagen dürfen auf einer Länge von 9 m je Grundstücksgrenze direkt an die Grenze gebaut werden. Insgesamt darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück eine Länge von 15 m nicht überschreiten.
- Garagen benötigen keine eigenen Abstandsflächen und dürfen auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineinerrichtet werden.
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