Das Wichtigste in Kürze
- Garagen und Carports sind in Sachsen bis insgesamt 50 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich.
- Bei höchstens 3 m mittlerer Wandhöhe gelten für privilegierte Bauten 9 m je Grundstücksgrenze und 15 m insgesamt; weitere Vorgaben bleiben maßgeblich.
- Bei geeignetem Bebauungsplan und gesicherter Erschließung ist Genehmigungsfreistellung möglich; Baubeginn frühestens drei Wochen nach bestätigtem Eingang vollständiger Unterlagen, sofern die Behörde nicht untersagt.
Garage bauen – Baugenehmigung in Sachsen
Je nach Größe und Standort der Garage kann diese in Sachsen mit oder ohne Baugenehmigungsverfahren errichtet werden. Kleinere Garagen sind häufig verfahrensfrei; der Begriff Kleingarage aus der Garagenverordnung entscheidet darüber aber nicht. In allen Fällen müssen Planung und Ausführung des Bauvorhabens den rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts und der SächsBO entsprechen.

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Garage in Sachsen ohne Baugenehmigung bauen

Damit eine Garage in Sachsen ohne Baugenehmigung errichtet werden kann, muss das Bauvorhaben eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Die Garage besitzt eine Brutto-Grundfläche von maximal 50 m² (alle Garagen, Carports sowie überdachten Fahrrad- und Anhängerplätze auf dem Grundstück zusammen), eine maximale mittlere Wandhöhe von 3,0 m und wird im Innenbereich errichtet.
- Die Garage liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 62 Abs. 2 SächsBO, widerspricht dessen Festsetzungen nicht und die Erschließung ist gesichert; die Gemeinde darf kein Genehmigungsverfahren verlangen.
Fällt eine Garage unter den zweiten Fall, die Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO, sind die Bauvorlagen grundsätzlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und, sofern diese nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, bei der Gemeinde einzureichen; bei elektronischer Einreichung genügt die Abgabe bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Die Unterlagen müssen den Vorgaben der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung entsprechen und werden auf Vollständigkeit, jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit geprüft.
Falls Amt und Kommune nicht innerhalb von drei Wochen nach dem bestätigten Eingang der vollständigen Planungsunterlagen den Bau untersagen oder ein Genehmigungsverfahren verlangen, darf die Garage genehmigungsfrei errichtet werden; mit dem Bau kann ohne Baugenehmigung begonnen werden. Sind Abweichungen beantragt, dürfen die davon betroffenen Teile erst nach deren Zulassung ausgeführt werden. Für eine verfahrensfreie Garage nach dem ersten Fall sind dagegen keine Bauvorlagen nötig.

Auch ohne Prüfung müssen die Vorgaben der landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen von Sachsen eingehalten werden, verantwortlich dafür ist der Bauherr, in ihrem jeweiligen Wirkungskreis auch weitere Baubeteiligte wie der Entwurfsverfasser. Stellt das Bauamt im Nachhinein fest, dass dies nicht der Fall ist, kann die Nutzung der Garage untersagt werden; ein Abriss kann angeordnet werden, wenn rechtmäßige Zustände nicht anders hergestellt werden können.
Muss die Garage mit Bauantrag errichtet werden, dann ist dieser grundsätzlich von Ihnen als Bauherr und einem für Sachsen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen; für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben sieht § 65 SächsBO Ausnahmen von der Bauvorlageberechtigung vor. Eine erteilte Genehmigung für den Bau der Garage in Sachsen erlischt, wenn der Bau nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung beginnt oder länger als zwei Jahre unterbrochen wird; die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden (§ 73 SächsBO).
Garage in Sachsen: Die Regeln auf einen Blick
1Genehmigung
2Bau und Nutzung
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Grenzmaße und Garagenverordnung gelten auch ohne Baugenehmigung.
Carport in Sachsen: Was gilt?
Die SächsBO nennt überdachte Stellplätze bei der Verfahrensfreiheit ausdrücklich mit. Für die 50-m²-Grenze zählen Garagen und Carports auf dem Grundstück zusammen; auch überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger sind von diesem Tatbestand erfasst. An der Grundstücksgrenze zählt ein Carport zu den 9 m je Grenze. In der Garagenverordnung gilt er, wenn er deren Voraussetzungen erfüllt, als offene Kleingarage, für die weniger Brandschutzanforderungen gelten. Wie Sie einen Carport an der Grenze planen, erklärt der Ratgeber Grenzbebauung beim Carport.
Kurz gefragt
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Die Landesverordnungen von Sachsen

Neben dem bundesweit verbindlichen Baugesetzbuch (BauGB) gibt es in Sachsen einige länderrechtliche Verordnungen, deren Vorgaben beim Bau einer Garage in allen Fällen beachtet werden müssen.

Die Sächsische Landesbauordnung (SächsBO)
Die SächsBO definiert im § 2 den grundsätzlichen Garagenbegriff und legt fest, wann eine Garage als verfahrensfrei gilt und ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. In der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung sind die Anforderungen an die Unterlagen für den Bauantrag definiert und in welcher Form die Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung eingereicht werden müssen.
Die Garagenverordnung von Sachsen
In der Garagenverordnung des Landes Sachsen (SächsGarStellplVO) sind Garagen genauer definiert. Weiterhin sind dort für Kleingaragen mit einer Nutzfläche von maximal 100 m² einige besondere Regelungen und Vereinfachungen benannt. So müssen Trennwände und Decken von geschlossenen Kleingaragen zu anderen Räumen grundsätzlich feuerhemmend ausgeführt sein, sofern die SächsBO nicht mehr verlangt; dies gilt nicht für Trennwände zu Abstellräumen bis zu einer Größe von 20 m² oder zu offenen Kleingaragen. Hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zur Garage ist folgendes geregelt:
- Von der Kleingarage bis zum öffentlichen Straßenraum muss ein Abstand von mindestens 3,0 m eingehalten werden.
- Vor dem Garagentor kann ein Stauraum für wartende Fahrzeuge gefordert werden, wenn das Tor die Zufahrt zeitweilig hindert und die Verkehrssicherheit es erfordert.

Das Nachbarrechtsgesetz
Garagen werden häufig auf die Grenze gebaut. In diesem Fall kann das Nachbarrechtsgesetz greifen. Dieses besagt, dass vom Nachbargrundstück aus nötige Arbeiten an der Garage vorgenommen werden dürfen, der Nachbar muss den Zugang zum Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Zu finden ist dieser Passus im Hammerschlags-, Leiter- und Schaufelschlagrecht (§ 22 SächsNRG). Die Arbeiten dürfen anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, und die Belastung muss verhältnismäßig bleiben (§ 19 SächsNRG). Zeigen Sie die Nutzung dem Nachbarn spätestens einen Monat vorher schriftlich an (§ 26 SächsNRG).

Das Wichtigste in Kürze Garagen dürfen in allen Ländern ohne Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze, meist bis 3 m mittlerer Wandhöhe… weiterlesen
Grenzabstände und Abstandsflächen für Garagen
Für Bauwerke gelten bestimmte Grenz- und Abstandsflächenregelungen, die in der SächsBO zu finden sind. Für Garagen gibt es hierfür zwei Ausnahmen:
- Garagen und weitere nach § 6 Abs. 8 SächsBO privilegierte Gebäude mit höchstens 3 m mittlerer Wandhöhe dürfen auf einer Länge von 9 m je Grundstücksgrenze direkt an die Grenze gebaut werden. Insgesamt darf die Grenzbebauung auf einem Grundstück eine Länge von 15 m nicht überschreiten. Dabei zählen auch privilegierte Solaranlagen mit, ebenso zurückgesetzte Anlagen, wenn sie die reguläre Abstandsflächentiefe nicht einhalten.
- Garagen benötigen keine eigenen Abstandsflächen und dürfen auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineinerrichtet werden.

Stellplatzpflicht in Sachsen
Sachsen verlangt in § 49 SächsBO weiterhin notwendige Stellplätze, soweit Ihre Gemeinde nichts anderes per Satzung regelt. Wie viele Sie für Ihr Haus brauchen, sagt Ihnen das Bauamt. Wie ein Stellplatz am Haus bemessen und befestigt wird, erklärt der Ratgeber Stellplatz am Haus richtig planen.
Garage in Sachsen: Häufige Stolperfallen
- Alle Garagen zusammenDie 50 m² gelten gemeinsam für Garagen, Carports und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger auf dem Grundstück, nicht je Bauwerk.
- Vorhandene GrenzbautenVorhandene privilegierte Garagen und Gerätehäuser können die Grenzlängen bereits ausschöpfen – auch wenn sie zurückgesetzt innerhalb der Abstandsfläche stehen; privilegierte Solaranlagen zählen bei den 15 m insgesamt mit.
- AußenbereichIm Außenbereich greift die Verfahrensfreiheit für Garagen nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsBO nicht; klären Sie Zulässigkeit und erforderliches Verfahren vor der Planung mit der Bauaufsichtsbehörde.
- BebauungsplanAuch eine verfahrensfreie Garage muss zum Bebauungsplan passen, etwa zu Baugrenzen oder festgelegten Garagenstandorten.
Baugenehmigungs-Schnellcheck
Das Wichtigste in Kürze Verfahrensfrei sind Garage und Carport meist nur bis zur Größengrenze des Landes, oft mit Höhengrenze, und… weiterlesen



