Das Wichtigste in Kürze
- Eingeschossige Garagen und Carports sind im Saarland bis 36 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich.
- Es gelten 12 m je Grenze und 15 m insgesamt; vorhandene Garagen und weitere privilegierte Anlagen können mitzählen, auch mit verringertem Grenzabstand.
- Für Wohnungen verlangt die LBO seit April 2025 nur noch bei rollstuhlgerechten Wohnungen einen Stellplatz; weitere Pflichten ergeben sich nur aus Gemeindesatzungen.
Garage bauen – Baugenehmigung im Saarland
Je nach Größe und Standort dürfen Garagen im Saarland auch ohne Baugenehmigung errichtet werden. Unberührt davon bleibt die Pflicht, dass das genehmigungsfreie Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Anforderungen zum Beispiel aus der Landesbauordnung oder der Garagenverordnung erfüllt.

Verfahrensfreie Garagen im Saarland bauen

Im § 61 der Landesbauordnung des Saarlandes sind verfahrensfreie Bauvorhaben aufgeführt, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Dazu gehören auch Garagen einschließlich überdachter Stellplätze, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Garage ist eingeschossig, die Bruttogrundfläche beträgt maximal 36 m².
- Die mittlere Wandhöhe beträgt maximal 3,0 m über der Geländeoberfläche.
- Die Garage wird nicht im Außenbereich errichtet.

Auch wenn eine größere Garage unter die Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) fällt, müssen die Bauvorlagen vollständig bei der Gemeinde eingereicht werden.
Voraussetzung sind ein qualifizierter oder vorhabenbezogener Bebauungsplan, dessen Festsetzungen die Garage einhält, und eine gesicherte Erschließung; zudem darf keine Abweichung nach § 68 LBO nötig sein. Die Gemeinde kann innerhalb der Frist ein Genehmigungsverfahren verlangen oder eine vorläufige Untersagung beantragen. Meldet sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Unterlagen, darf ohne weitere Genehmigung mit dem Garagenbau begonnen werden. Teilt die Gemeinde vorher mit, dass sie kein Verfahren verlangt, dürfen Sie früher beginnen.
Ist für eine Garage ein Bauantrag nötig, darf der Baubeginn erst erfolgen, wenn die Genehmigung von der zuständigen Baubehörde erteilt ist oder als erteilt gilt; den Baubeginn müssen Sie mindestens eine Woche vorher anzeigen (§ 73 LBO). Der Bauantrag muss grundsätzlich von einem im Saarland bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein (§ 66 LBO), weiterhin muss die Garage allen Landesverordnungen entsprechen.
Nach Einreichung des Antrags hat das Bauamt für die Bearbeitung und Erteilung der Genehmigung im vereinfachten Verfahren zehn Wochen Zeit (§ 64 LBO), die Frist beginnt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Die Frist kann aus wichtigem Grund verlängert oder bei nachgeforderten Unterlagen unterbrochen werden; entscheidet das Bauamt bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist nicht, gilt die Genehmigung als erteilt.
Garage im Saarland: Die Regeln auf einen Blick
1Genehmigung
2Bau und Nutzung
Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei: Bebauungsplan, Grenzmaße und Garagenverordnung gelten auch ohne Baugenehmigung.
Carport im Saarland: Was gilt?
Seit dem 26. April 2025 nennt die LBO überdachte Stellplätze bei der Verfahrensfreiheit ausdrücklich mit; baurechtlich gelten sie als Garagen. Ein Carport ist deshalb bis 36 m² Brutto-Grundfläche und 3 m mittlerer Wandhöhe verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Für Carports gelten 12 m je Grenze; bei den 15 m insgesamt zählen auch weitere nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 6 LBO privilegierte Anlagen auf dem Grundstück mit. Wie Sie einen Carport an der Grenze planen, erklärt der Ratgeber Grenzbebauung beim Carport.
Landesverordnungen zum Garagenbau

Neben dem bundesweit gültigen Baugesetzbuch (BauGB) gelten für den Bau einer Garage im Saarland verschiedene Landesverordnungen, die stets beachtet werden müssen, da die Baubehörde ansonsten die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss anordnen kann.
Die Saarländische Bauordnung
In der Saarländischen Bauordnung ist der Garagenbegriff definiert, weiterhin werden Angaben zur Genehmigungsfreistellung sowie zu Abstandsflächen und Grenzbebauung gemacht. Bauvorlagen für Garagen mit einer Größe bis zu 100 m² Nutzfläche dürfen auch zum Beispiel Handwerksmeister oder staatlich geprüfte Techniker unterschreiben; für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben ist keine Bauvorlageberechtigung nötig (§ 66 LBO). Für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es keine Verpflichtung, eigene Garagen zu errichten.

Die Garagenverordnung
Im Saarland ist die Garagenverordnung als Dritte Verordnung zur Landesbauordnung verfasst. Hierin ist definiert, welche Voraussetzungen Garagen erfüllen müssen. Für Kleingaragen bis zu einer Größe von 100 m² Nutzfläche, wie sie in der Regel im privaten Wohnungsbau errichtet werden, gelten unter anderem folgende Regeln:
- Die Außenwände freistehender Kleingaragen müssen feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Nicht feuerhemmende Wände aus brennbaren Baustoffen sind nur zulässig, wenn die Garage mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze und 5 m von anderen Gebäuden entfernt steht; die Abstände entfallen, wenn die Garage zur Grenze oder zum Nachbargebäude hin feuerbeständige Wände ohne Öffnungen hat.
- Türen zu anderen Räumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
- In geschlossenen Kleingaragen genügen in der Regel Lüftungsöffnungen in den Außentüren; ihr freier Gesamtquerschnitt pro Stellplatz muss mindestens 150 cm² betragen.
Das Nachbarrechtsgesetz
Das Nachbarrechtsgesetz des Saarlandes sieht vor, dass bei auf die Grenze gebauten Garagen das Nachbargrundstück für Bauarbeiten betreten werden darf, wenn sie vom eigenen Grundstück aus nur mit großem Aufwand durchgeführt werden können (§ 24 NachbG). Die Arbeiten müssen Sie dem Nachbarn mindestens zwei Wochen vorher anzeigen (§ 25 NachbG). Ebenfalls relevant sind das Fensterabwehr- sowie das Lichtschutzrecht. Dies betrifft die Belichtung und Belüftung von Räumen, die auf die Grenze gebaut sind.

Das Wichtigste in Kürze Garagen dürfen in allen Ländern ohne Abstandsfläche an die Grundstücksgrenze, meist bis 3 m mittlerer Wandhöhe… weiterlesen
Regelungen zu Grenzbebauung und Abstandsflächen
Garagen, deren grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3,0 m beträgt, dürfen auf einer Länge von 12 m je Grundstücksgrenze direkt an der Grenze errichtet sein, insgesamt darf die Grenzbebauung je Grundstück eine Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten; mitgezählt werden auch gebäudeunabhängige Solaranlagen und bereits vorhandene Garagen, auch wenn sie mit verringertem Abstand zur Grenze stehen. Zum Kreis der auf die 15 m anzurechnenden Anlagen gehören neben Garagen auch privilegierte Fahrradgebäude, Nebengebäude, Nebenanlagen zum Abstellen und Lagern, Gewächshäuser sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 6, Satz 3 LBO). Dächer, die mehr als 3,0 m hoch sind, dürfen zur Grundstücksgrenze hin um nicht mehr als 45 Grad geneigt sein; die Firsthöhe darf höchstens 4 m betragen.
Grundsätzlich müssen zwischen Gebäuden in der LBO § 7 definierte Abstandsflächen eingehalten werden. Für Garagen sieht die Bauordnung hier Ausnahmen vor. Die Garage benötigt keine eigene Abstandsfläche und darf außerdem in die Abstandsflächen anderer Gebäude hinein errichtet werden. Die Garagen dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein.

Stellplatzpflicht im Saarland
Seit dem 26. April 2025 verlangt die LBO für Wohnungen grundsätzlich keine Stellplätze mehr (§ 47 LBO). Eine weitergehende Pflicht besteht nur, wenn Ihre Gemeinde sie per Satzung festlegt; für rollstuhlgerechte Wohnungen ist ein Stellplatz vorgeschrieben. Wie ein Stellplatz am Haus bemessen und befestigt wird, erklärt der Ratgeber Stellplatz am Haus richtig planen.
Garage im Saarland: Häufige Stolperfallen
- Dach an der GrenzeGrenzseitig gelten höchstens 3 m mittlere Wandhöhe und 4 m Firsthöhe; für Dächer oberhalb von 3 m gilt eine Neigung zur Grenze von höchstens 45 Grad.
- Knapp neben der GrenzeSteht eine grenzprivilegierte Garage nicht direkt an der Grenze, braucht sie mindestens 1 m Abstand; sonst gelten die allgemeinen Abstandsflächen.
- Bauantrag selbst unterschreibenNötig ist grundsätzlich ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser; Ausnahmen gelten nur für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.
- Nachbar informierenWer das Nachbargrundstück für Bauarbeiten betreten will, muss das mindestens zwei Wochen vorher anzeigen.
Baugenehmigungs-Schnellcheck
Das Wichtigste in Kürze Verfahrensfrei sind Garage und Carport meist nur bis zur Größengrenze des Landes, oft mit Höhengrenze, und… weiterlesen



