Garage bauen – Baugenehmigung im Saarland
Je nach Größe und Standort dürfen Garagen im Saarland auch ohne Baugenehmigung errichtet werden. Unberührt davon bleibt die Pflicht, dass das genehmigungsfreie Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Anforderungen zum Beispiel aus der Landesbauordnung oder der Garagenverordnung erfüllt.
Verfahrensfreie Garagen im Saarland bauen
Im § 61 der Landesbauordnung des Saarlandes sind verfahrensfreie Bauvorhaben aufgeführt, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Dazu gehören auch Garagen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Garage ist eingeschossig, die Bruttogrundfläche beträgt maximal 36 m².
- Die mittlere Wandhöhe beträgt maximal 3,0 m über der Geländeoberfläche.
- Die Garage wird im Innenbereich errichtet.
Auch wenn die Garage unter die Genehmigungsfreistellung nach § 63 der Landesbauordnung des Saarlandes (LBO) fällt, müssen die Bauvorlagen vollständig eingereicht werden, bzw. muss der Bauherr vorab eine Anfrage beim Bauamt bzw. der Gemeinde stellen. Die Gemeinde entscheidet über die Freistellung. Meldet Sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach Eingang der Unterlagen, darf ohne weitere Genehmigung mit dem Garagenbau begonnen werden.
Ist für eine Garage ein Bauantrag nötig, darf der Baubeginn erst erfolgen, wenn die Genehmigung von der zuständigen Baubehörde erteilt ist. Der Bauantrag muss von einem im Saarland bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet sein, wenn die Grundfläche der Garage mehr als 100 m² beträgt (§ 70 LBO), weiterhin muss die Garage allen Landesverordnungen entsprechen. Nach Einreichung des Antrags hat das Bauamt für die Bearbeitung und Erteilung der Genehmigung drei Monate Zeit, die Frist beginnt, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Landesverordnungen zum Garagenbau
Neben dem bundesweit gültigen Baugesetzbuch (BauGB) gelten für den Bau einer Garage im Saarland verschiedene Landesverordnungen, die in jedem Fall beachtet werden müssen, da die Baubehörde ansonsten die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss anordnen kann.
Die Saarländische Bauordnung
In der Saarländischen Bauordnung ist der Garagenbegriff definiert, weiterhin werden Angaben zur Genehmigungsfreistellung sowie zu Abstandsflächen und Grenzbebauung gemacht. Garagen mit einer Größe bis zu 100 m² dürfen vom Bauherrn selbst unterschrieben werden. Für Ein- und Zweifamilienhäuser gibt es keine Verpflichtung, eigene Garagen zu errichten.
Die Garagenverordnung
Im Saarland ist die Garagenordnung als Dritte Verordnung zur Landesbauordnung verfasst. Hierin ist definiert, welche Voraussetzungen Garagen erfüllen müssen. Für Kleingaragen bis zu einer Größe von 100 m² wie sie in der Regel im privaten Wohnungsbau errichtet werden, gelten unter anderem folgende Regeln:
- Die äußeren Umfassungswände und -decken von Kleingaragen müssen nicht aus feuerhemmenden Material hergestellt sein. Dies gilt auch dann, wenn die Abstandsflächen nicht eingehalten werden.
- Öffnungen zu anderen Räumen müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt sein.
- In Kleingaragen sind Lüftungsöffnungen vorzusehen, der Gesamtquerschnitt pro Stellplatz muss mindestens 150 cm² betragen.
Das Nachbarrechtsgesetz
Das Nachbarrechtsgesetz des Saarlandes sieht vor, dass bei auf die Grenze gebauten Garagen das Nachbargrundstück für Bauarbeiten betreten werden darf, wenn sie vom eigenen Grundstück aus nur mit großem Aufwand durchgeführt werden können. Ebenfalls relevant sind das Fensterabwehr- sowie das Lichtschutzrecht. Dies betrifft die Belichtung und Belüftung von Räumen, die auf die Grenze gebaut sind.
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Regelungen zu Grenzbebauung und Abstandsflächen
Garagen, deren Bruttorauminhalt 30 m³ nicht überschreitet und deren mittlere Höhe nicht mehr als 3,0 m beträgt, dürfen auf einer Länge von 12 m je Grundstücksgrenze direkt an der Grenze errichtet sein, insgesamt darf die Grenzbebauung je Grundstück eine Gesamtlänge von 15 m nicht überschreiten. Dächer, die mehr als 3,0 m hoch sind, dürfen zur Grundstücksgrenze hin um nicht mehr als 45 Grad geneigt sein.
Grundsätzlich müssen zwischen Gebäuden in der LBO § 7 definierte Abstandsflächen eingehalten werden. Für Garagen sieht die Bauordnung hier Ausnahmen vor. Die Garage benötigte keine eigene Abstandsfläche und darf außerdem in die Abstandsflächen anderer Gebäude hinein errichtet werden. Die Garagen dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken ganz oder teilweise unterkellert sein.
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