Garage: Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

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Garage bauen – Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern

Zu fast jedem Eigenheim gehört auch eine Garage. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es für den Bau und Betrieb von Garagen besondere Regelungen, unter anderem sind Garagen unter bestimmten Umständen verfahrensfrei und dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Unabhängig vom Verfahren gilt der Grundsatz, dass die öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen.

Baurecht © zerbor, stock.adobe.com
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Hinweis: Die Regelungen zur Baugenehmigung von Carports sind in Mecklenburg-Vorpommern in vielen Fällen der Garage gleichgestellt und es gelten ähnliche Regelungen. Fragen Sie auch hier am besten beim örtlichen Bauamt nach.

Verfahrensfreie Garagen in Mecklenburg-Vorpommern errichten

Muss der Garagenbau genehmigt werden? Informieren Sie sich!
Muss der Garagenbau genehmigt werden? Informieren Sie sich!

Der § 61 der Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kennt verschiedene Bauvorhaben, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Dazu gehören auch Garagen, wenn sie folgende Bedingungen einhalten:

  • Die Garage wird im Innenbereich errichtet.
  • Die Bruttogrundfläche beträgt maximal 30 m², eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m wird nicht überschritten.
Mecklenburg-Vorpommern: Kleinere Garagen sind genehmigungsfrei
Mecklenburg-Vorpommern: Kleinere Garagen sind genehmigungsfrei

Ebenfalls genehmigungsfrei sind Garagen, die innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden und den Planfestsetzungen nicht widersprechen. Auch bei Genehmigungsfreiheit müssen die Bauvorlagen eingereicht werden, die Behörden prüfen diese auf Vollständigkeit, jedoch nicht auf die Richtigkeit des Inhalts. Innerhalb von 4 Wochen muss die Gemeinde eine Entscheidung treffen. Erfolgt in diesem Zeitraum kein Widerspruch, darf die Garage ohne weitere Genehmigungen errichtet werden.

In jedem Falle wichtig: Die geltenden Bestimmungen für den Bau einer Garage in Mecklenburg-Vorpommern müssen eingehalten werden. Bei der genehmigungsfreien Garage trägt der Bauherr als Unterzeichner der Bauvorlagen dafür die Verantwortung. Stellt sich heraus, dass die Garage den Regelungen nicht entspricht, kann durch die Baubehörde ein Nutzungsverbot oder die Aufforderung zum Abriss ausgesprochen werden.

Benötigt eine Garage eine Baugenehmigung, zum Beispiel weil sie die maximale Grundfläche für verfahrensfreie Garagen überschreitet, dann muss ein Bauantrag eingereicht werden, der von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet ist. Eine einmal erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig, eine Verlängerung um bis zu ein Jahr ist auf schriftlichen Antrag möglich.

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Landesverordnungen rund um den Garagenbau

Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden
Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden

Neben dem bundesweit gültigen Baugesetzbuch (BauGB) müssen bei Planung und Errichtung von Gebäuden auch Landesverordnungen eingehalten werden. Geht es um den Garagenbau, sind die LBauO M-V, die Garagenverordnung und verschiedene nachbarrechtliche Regelungen von Mecklenburg-Vorpommern relevant.

Am besten kombinieren: Haus mit Garage und Carport © Slavun, stock.adobe.com
Am besten kombinieren: Haus mit Garage und Carport © Slavun, stock.adobe.com

Die Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern

In der Landesbauordnung sind grundsätzliche Angaben zur Planung und zum Bau von Gebäuden gemacht. Garagen sind im § 2 definiert, weiterhin finden sich Angaben zur Bedingung der Verfahrensfreiheit sowie zu besonderen Regelungen hinsichtlich Grenzbebauung und Abstandsflächen für Garagen.

Tipp: Unter bestimmten Bedingungen können auch die „Handlungsempfehlungen zum Vollzug der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern“ (HE LBauO M-V) für den Garagenbau relevant sein.

Die Garagenverordnung (GarVO M-V)

In der GarVO M-V sind gesonderte Regelungen zu Garagen und Stellplätzen in Mecklenburg-Vorpommern getroffen. Diese betreffen die Definition von Garagen sowie Vorschriften zur Planung, Bau und Erschließung. Für Kleingaragen bis zu einer Größe von 100 m² gibt es zum Teil Sonderregelungen:

Zwischen Garage und öffentlichem Straßenraum muss eine Zufahrtslänge von mindestens 3,0 m eingehalten werden, Ausnahmen sind möglich, wenn die freie Sicht auf den Verkehrsraum gesichert ist.

  • Vor der Garage muss Platz für ein wartendes Fahrzeug sein.
  • Decken und Wände von Kleingaragen dürfen aus Baustoffen ohne Feuerwiderstand errichtet werden.
  • Grenzt die Garage an einen anders genutzten Raum, müssen die trennenden Bauteile mindestens feuerhemmend ausgeführt sein, außer es handelt sich dabei um einen Abstellraum mit einer Größe von bis zu 20 m².
Garagenbau: Diese Regelungen gelten in Mecklenburg-Vorpommern
Garagenbau: Diese Regelungen gelten in Mecklenburg-Vorpommern

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Nachbarrechtliche Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern

Auch wenn das Bundesland kein spezielles Nachbarrechtsgesetz besitzt, müssen Regeln eingehalten werden, die sich aus der Landesbauordnung und dem BGB ergeben. So muss bei Streitigkeiten in der Regel im Einzelfall entschieden werden. Für die Grenzbebauung mit einer Garage ist unter anderem relevant, ob ein Überbau vorhanden ist, der individuelle Absprachen erfordert und dass eine an der Grenze, aber vollständig auf dem eigenen Grundstück errichtete Wand, dem Grundstückseigentümer gehört.

Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen
Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen
Tipp: Grundsätzlich sollten grenznahe Bebauungen vorab mit dem Nachbarn abgesprochen werden. So lassen sich spätere Streitigkeiten in vielen Fällen bereits im Vorfeld vermeiden.
Wohnhaus mit Garage © schulzfoto, stock.adobe.com
Grenzbebauung Garage

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Grenzbebauung und Abstandsflächen – Regelungen für Garagen auf der Grundstücksgrenze

Im § 6 der LBAuO M-V sind Abstandsflächen und Grenzbebauung geregelt. Im Zusammenhang mit Garagen gelten verschiedene Besonderheiten:

  • Garagen dürfen ohne eigene Abstandsflächen und in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineinerrichtet werden.
  • Garagen dürfen direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. Als Maximum für die Wandlänge pro Grundstücksgrenze gelten 9,0 m, insgesamt dürfen 15 m aller Grundstücksgrenzen bebaut werden.
Tipp: Die vorgenannten Regelungen gelten für den Fall, dass die Garage eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m nicht überschreitet.
Die Garage an der Grundstücksgrenze ist meistens erlaubt
Die Garage an der Grundstücksgrenze ist in Mecklenburg-Vorpommern meistens erlaubt
Wichtig: Grundsätzlich sollte vor Planung und Bau der Garage die aktuelle Rechtslage überprüft werden. Im Zweifelsfall schafft ein Anruf bei der zuständigen Baubehörde Klarheit zu allen bau- und öffentlich-rechtlichen Fragen.
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Carport oder Garage ohne Baugenehmigung bauen

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