Garage bauen – Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
Zu fast jedem Eigenheim gehört auch eine Garage. In Mecklenburg-Vorpommern gibt es für den Bau und Betrieb von Garagen besondere Regelungen, unter anderem sind Garagen unter bestimmten Umständen verfahrensfrei und dürfen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Unabhängig vom Verfahren gilt der Grundsatz, dass die öffentlich-rechtlichen und baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden müssen.
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Verfahrensfreie Garagen in Mecklenburg-Vorpommern errichten
Der § 61 der Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kennt verschiedene Bauvorhaben, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Dazu gehören auch Garagen, wenn sie folgende Bedingungen einhalten:
- Die Garage wird im Innenbereich errichtet.
- Die Bruttogrundfläche beträgt maximal 30 m², eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m wird nicht überschritten.
Ebenfalls genehmigungsfrei sind Garagen, die innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden und den Planfestsetzungen nicht widersprechen. Auch bei Genehmigungsfreiheit müssen die Bauvorlagen eingereicht werden, die Behörden prüfen diese auf Vollständigkeit, jedoch nicht auf die Richtigkeit des Inhalts. Innerhalb von 4 Wochen muss die Gemeinde eine Entscheidung treffen. Erfolgt in diesem Zeitraum kein Widerspruch, darf die Garage ohne weitere Genehmigungen errichtet werden.
In jedem Falle wichtig: Die geltenden Bestimmungen für den Bau einer Garage in Mecklenburg-Vorpommern müssen eingehalten werden. Bei der genehmigungsfreien Garage trägt der Bauherr als Unterzeichner der Bauvorlagen dafür die Verantwortung. Stellt sich heraus, dass die Garage den Regelungen nicht entspricht, kann durch die Baubehörde ein Nutzungsverbot oder die Aufforderung zum Abriss ausgesprochen werden.
Benötigt eine Garage eine Baugenehmigung, zum Beispiel weil sie die maximale Grundfläche für verfahrensfreie Garagen überschreitet, dann muss ein Bauantrag eingereicht werden, der von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterzeichnet ist. Eine einmal erteilte Baugenehmigung ist 3 Jahre gültig, eine Verlängerung um bis zu ein Jahr ist auf schriftlichen Antrag möglich.
Landesverordnungen rund um den Garagenbau
Neben dem bundesweit gültigen Baugesetzbuch (BauGB) müssen bei Planung und Errichtung von Gebäuden auch Landesverordnungen eingehalten werden. Geht es um den Garagenbau, sind die LBauO M-V, die Garagenverordnung und verschiedene nachbarrechtliche Regelungen von Mecklenburg-Vorpommern relevant.
Die Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern
In der Landesbauordnung sind grundsätzliche Angaben zur Planung und zum Bau von Gebäuden gemacht. Garagen sind im § 2 definiert, weiterhin finden sich Angaben zur Bedingung der Verfahrensfreiheit sowie zu besonderen Regelungen hinsichtlich Grenzbebauung und Abstandsflächen für Garagen.
Die Garagenverordnung (GarVO M-V)
In der GarVO M-V sind gesonderte Regelungen zu Garagen und Stellplätzen in Mecklenburg-Vorpommern getroffen. Diese betreffen die Definition von Garagen sowie Vorschriften zur Planung, Bau und Erschließung. Für Kleingaragen bis zu einer Größe von 100 m² gibt es zum Teil Sonderregelungen:
Zwischen Garage und öffentlichem Straßenraum muss eine Zufahrtslänge von mindestens 3,0 m eingehalten werden, Ausnahmen sind möglich, wenn die freie Sicht auf den Verkehrsraum gesichert ist.
- Vor der Garage muss Platz für ein wartendes Fahrzeug sein.
- Decken und Wände von Kleingaragen dürfen aus Baustoffen ohne Feuerwiderstand errichtet werden.
- Grenzt die Garage an einen anders genutzten Raum, müssen die trennenden Bauteile mindestens feuerhemmend ausgeführt sein, außer es handelt sich dabei um einen Abstellraum mit einer Größe von bis zu 20 m².
Nachbarrechtliche Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern
Auch wenn das Bundesland kein spezielles Nachbarrechtsgesetz besitzt, müssen Regeln eingehalten werden, die sich aus der Landesbauordnung und dem BGB ergeben. So muss bei Streitigkeiten in der Regel im Einzelfall entschieden werden. Für die Grenzbebauung mit einer Garage ist unter anderem relevant, ob ein Überbau vorhanden ist, der individuelle Absprachen erfordert und dass eine an der Grenze, aber vollständig auf dem eigenen Grundstück errichtete Wand, dem Grundstückseigentümer gehört.
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Grenzbebauung und Abstandsflächen – Regelungen für Garagen auf der Grundstücksgrenze
Im § 6 der LBAuO M-V sind Abstandsflächen und Grenzbebauung geregelt. Im Zusammenhang mit Garagen gelten verschiedene Besonderheiten:
- Garagen dürfen ohne eigene Abstandsflächen und in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineinerrichtet werden.
- Garagen dürfen direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut werden. Als Maximum für die Wandlänge pro Grundstücksgrenze gelten 9,0 m, insgesamt dürfen 15 m aller Grundstücksgrenzen bebaut werden.
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