Garage bauen – Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen zählten Garagen anders als in vielen Bundesländern nicht zu den verfahrensfreien Bauvorhaben. Mit der Novellierung der Landesbauordnung im Januar 2024 hat sich das geändert. Garagen wie auch Carports sind seither genehmigungsfrei, wenn die Brutto-Grundfläche 30 m² nicht überschreitet und eine mittlere Wandhöhe von maximal 3,0 m vorliegt.
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Genehmigungsfreiheit für Garagen in Nordrhein-Westfalen
Genehmigungsfrei sind außerdem Garagen bis zu einer Nutzfläche von 100 m², die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden. Weiterhin kann ein Freistellungsverfahren nach § 67 der BauO NRW beantragt werden. Genehmigungspflichtige Garagen mit einer Größe von bis zu 1000 m² können darüber hinaus mit dem vereinfachten Genehmigungsverfahren beantragt werden.
Bei diesem Verfahren werden nicht alle Unterlagen geprüft und die Bearbeitungszeit bis zur Genehmigung verkürzt sich auf eine Frist von einem Monat (statt 2 Monaten beim herkömmlichen Genehmigungsantrag). Ist eine Baugenehmigung einmal erteilt, dann ist dieses für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig, auf schriftlichen Antrag kann die Genehmigung um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Landesgesetze und Verordnungen rund um den Garagenbau
Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält bundesweit geltende baurechtliche Vorgaben und Regelungen, zusätzlich gelten für Bauvorhaben verschiedene Landesverordnungen, deren Regelungen unabhängig von der Art der Antragstellung einzuhalten sind. Beim Garagenbau greifen die folgend genannten Regelwerke.
Die Landesbauordnung für Nordrhein-Westfalen
In der BauO NRW sind grundsätzliche Regelungen rund um das Bauen getroffen, weiterhin sind dort Garagen definiert und Vorgaben zum Freistellungsverfahren gemacht. Für an und für sich genehmigungspflichtige Garagen kann ein Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW in folgenden Fällen beantragt werden:
- Das Grundstück befindet sich innerhalb eines gültigen Bebauungsplans und das Bauvorhaben entspricht den planungsrechtlichen Vorgaben.
- Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
- Die zuständige Gemeinde verzichtet auf ein Genehmigungsverfahren.
Genauere Angaben rund um den Garagenbau sind in der Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen zu finden.
Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten in Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen regelt die allgemeinen und besonderen Vorschriften für den Bau einer Garage in der Verordnung über den Bau und Betrieb von Sonderbauten (SBauVO), Teil 5. Hier sind Garagen definiert und in drei Gruppen, nämlich Kleingaragen, Mittelgaragen und Großgaragen eingeteilt. Für die im Eigenheimbau üblichen Kleingaragen gelten folgende Regelungen:
- Zwischen Garage und öffentlichem Verkehrsraum muss eine Zufahrt mit einer Länge von mindestens 3 m bestehen.
- Vor dem Garagentor muss ausreichend Platz für ein parkendes Fahrzeug sein, wenn nur dadurch die Sicherheit gewährleistet ist.
- Kleingaragen können Wände und Decken ohne Feuerstand aufweisen.
- Öffnungen zwischen Wänden und angrenzenden Räumen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
Das Nachbarrechtsgesetz
Im Nachbarrechtsgesetz des Landes ist festgelegt, dass Arbeiten an auf die Grenze gebauten Garagen auch vom Nachbargrundstück aus erlaubt sind, der Nachbar muss dies laut dem „Hammerschlags- und Leiterrecht“ unter bestimmten Bedingungen dulden.
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Grenzbebauung und Angaben zu den Abstandsflächen
Abstandsflächen und die besonderen Regelungen zur Grenzbebauung für Garagen sind in der Nordrhein-Westfälischen Bauordnung geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Garagen keine eigenen Abstandsflächen einhalten müssen und auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineinerrichtet werden dürfen. Dabei ist darauf zu achten, dass Belichtung und Belüftung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für Garagen und Carports, die direkt auf der Grundstücksgrenze oder bis zu einem Abstand von 3,0 m neben der Grenze errichtet werden, gelten folgende Regelungen:
- An eine Grundstücksgrenze darf auf eine Länge von maximal 9 m angebaut werden.
- Für alle Grundstücksgrenzen zusammen gilt eine maximale Wandlänge entlang der Grenze von 15 m.
- In den der Nachbargrenze zugewandten Wänden dürfen keine Öffnungen vorhanden sein.
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