Baugenehmigung für Garagen – Jedes Bundesland hat eigene Regeln
Garagen fallen in vielen Bundesländern unter die verfahrensfreien und damit genehmigungsfreien Bauvorhaben, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Meist ist die Grundfläche der Garage das Maß der Dinge, aber auch Höhe und Standort spielen eine Rolle. Am besten informieren sich Bauherren vor der Planung der Garage bzw. der Bestellung der Fertiggarage über die am Bauort geltenden Regeln.
Genehmigungsfreie Garagen
Grundlage für die Genehmigungsfreiheit einer Garage ist in vielen Bundesländern die Größe, in der Regel die Grundfläche.
In Brandenburg und Hamburg darf diese maximal 50 m² betragen, in Baden-Württemberg und Berlin dagegen nur 30 m². In diesem Größenspektrum bewegen sich auch die weiteren Bundesländer, meist gibt es zusätzlich Angaben zur Wandhöhe, die ein Maß von 3,0 m bzw. 3,20 m in Rheinland-Pfalz, nicht überschreiten darf. In Nordrhein-Westfalen dürfen Garagen grundsätzlich nicht ohne Baugenehmigung errichtet werden, es sei denn, der Bauplatz liegt innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, dann sind Garagen bis zu einer Grundfläche von 100 m² genehmigungsfrei.
Zusätzlich zu den Vorschriften aus der Landesbauordnung kann es je nach Standort auch noch Sonderregelungen geben, die die Kommune erlassen hat. Aufgrund der vielen Möglichkeiten und unterschiedlichen Vorschriften ist es also auf jeden Fall empfehlenswert, sich vorab gründlich über die bau- und planungsrechtlichen Gegebenheiten zu informieren.
Gesetze und Verordnungen rund um den Garagenbau
Baugesetze sind Landesgesetze, das heißt, jedes Bundesland kann auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) eigene Vorschriften erlassen. Diese sind zum einen in der Landesbauordnung, zum anderen in verschiedenen spezifischen Verordnungen niedergeschrieben. Beim Garagenbau gelten neben der Bauordnung die Garagenverordnungen der Länder sowie Nachbarrechtsgesetze bei Garagen, die auf der Grenze gebaut werden und die Vorgaben eventuell vorhandener Bebauungspläne. In der Bauvorlagenverordnung ist angegeben, welche Unterlagen für einen Bauantrag eingereicht werden müssen, in diesem Fall muss der Antrag von einem im jeweiligen Bundesland bauvorlageberechtigten Planer unterschrieben werden.
Auch genehmigungsfreie Garagen müssen genehmigungsfähig sein!
Was auf den ersten Blick paradox klingt, macht bei genauem Hinsehen durchaus Sinn. Eine genehmigungsfreie Garage wird vom Bauamt nicht extra geprüft, da es sich um ein einfaches Bauvorhaben handelt. Anders als bei genehmigungspflichtigen Vorhaben muss auch kein Entwurfsverfasser mit Bauvorlageberechtigung die Baupläne und Unterlagen erstellen. Dies befreit den Bauherrn jedoch nicht von der Pflicht, die Garage gemäß den geltenden Vorschriften zu errichten. Dies betrifft die Konstruktion und Gründung ebenso wie den Standort sowie die ordnungsgemäße Zufahrtsmöglichkeit.
Garagen auf der Grenze
Normalerweise müssen Gebäude untereinander und zur Grundstücksgrenze bestimmte Abstände einhalten. Für Garagen gibt es auch hier Ausnahmen. Erfüllt das Gebäude die im Landesgesetz vorgeschriebenen Bedingungen, darf es ohne Abstand an andere Gebäude oder an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Auch hier unterscheiden sich die Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Gerade bei der Grenzbebauung ist eine frühzeitige Absprache mit dem Nachbarn wichtig, um späteren Ärger zu vermeiden.
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Regelung nach Bundesländer
- Garage: Baugenehmigung in Baden-Württemberg
- Garage: Baugenehmigung in Bayern
- Garage: Baugenehmigung in Berlin
- Garage: Baugenehmigung in Brandenburg
- Garage: Baugenehmigung in Bremen
- Garage: Baugenehmigung in Hamburg
- Garage: Baugenehmigung in Hessen
- Garage: Baugenehmigung in Mecklenburg-Vorpommern
- Garage: Baugenehmigung in Niedersachsen
- Garage: Baugenehmigung in Nordrhein-Westfalen
- Garage: Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz
- Garage: Baugenehmigung im Saarland
- Garage: Baugenehmigung in Sachsen
- Garage: Baugenehmigung in Sachsen-Anhalt
- Garage: Baugenehmigung in Schleswig-Holstein
- Garage: Baugenehmigung in Thüringen
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