Garage bauen – Baugenehmigung in Thüringen
Garagen in Thüringen gehören, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen, zu den verfahrensfreien Bauvorhaben und können dann auch ohne Baugenehmigung errichtet werden. Das Land verfügt über verschiedene landesweit gültige Gesetze und Verordnungen, die Planung und Bau einer Garage genauer definieren und die auf jeden Fall eingehalten werden müssen. Nur dann ist die Garage für Errichtung und Nutzung zugelassen.
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Genehmigungsfreie Garage in Thüringen bauen
Grundsätzlich dürfen Gebäude nicht ohne Baugenehmigung errichtet werden. Allerdings kennt die Thüringer Bauordnung (ThürBO) einige Ausnahmen, die im § 60 benannt sind. Dazu gehören Garagen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Brutto-Grundfläche beträgt nicht mehr als 40 m².
- Die mittlere Höhe übersteigt 3,0 m nicht.
- Die Garage wird im Innenbereich errichtet.
Ebenfalls genehmigungsfrei sind Garagen, die innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet werden und den Planungsvorgaben nicht widersprechen.
Soll eine Garage verfahrensfrei errichtet werden, müssen keine Bauvorlagen eingereicht werden, soweit keine Besonderheiten vorliegen. Der Bauherr ist allerdings dafür verantwortlich, dass das Vorhaben allen planungsrechtlichen Verordnungen des Landes Thüringen sowie bundesweit geltenden Gesetzen wie dem Baugesetzbuch (BauGB) entsprechen. Stellt sich bei einer zufälligen Überprüfung heraus, dass die Garage nicht gesetzeskonform ist, kann die Baubehörde die Nutzung untersagen oder sogar den Abriss der Garage anordnen.
Muss eine Garage mit Baugenehmigung errichtet werden, zum Beispiel, weil sie die maximalen Abmessungen für verfahrensfreie Bauvorhaben überschreitet, dann ist eine einmal erteilte Baugenehmigung drei Jahre lang gültig. Auf schriftlichen und innerhalb der Frist gestellten Antrag kann die Geltungsdauer um jeweils ein Jahr verlängert werden.
Die Landesverordnungen von Thüringen
Für den Garagenbau relevante Verordnungen sind unter anderem das Baugesetzbuch (BauGB), die Landesbauordnung von Thüringen, die Thüringer Garagenverordnung sowie die nachbarrechtlichen Verordnungen des Landes.
Die Thüringische Bauordnung
Die Bauordnung des Landes Thüringen regelt, wann eine Garage verfahrensfrei errichtet werden darf und wie mit den Abstandsflächen und der Grenzbebauung zu verfahren ist. Im § 2 sind Garagen grundsätzlich definiert, dazu heißt es dort:
„Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.“
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Die Thüringer Garagenverordnung (ThürGarVO)
In der ThürGarVO ist der Garagenbegriff grundsätzlich definiert, weiterhin sind Angaben zu Regelungen hinsichtlich Erschließung, Zufahrten und Baustoffen getroffen:
- Zu- und Abfahrten von der Garage zum öffentlichen Straßenraum müssen grundsätzlich 3 m lang sein, erfordert die Sicherheit des Verkehrs dies, muss vor der Garage Platz für ein wartendes Fahrzeug vorgesehen werden.
- Der Einstellplatz für das Fahrzeug muss mindestens 5,0 m lang und 2,3 m breit sein. Wird eine Längsseite von einer Wand begrenzt, ist ein Seitenzuschlag von 10 cm je Wand erforderlich.
- Wände und Decken von Kleingaragen (bis zu einer Nutzfläche von 100 m²) dürfen aus feuerhemmendem Material bestehen.
- Außenwände von Kleingaragen müssen im Gegensatz zu denen von Mittel- und Großgaragen nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Das Thüringer Nachbarrechtsgesetz
Wird eine Garage auf die Grenze gebaut, dann darf laut Hammerschlag- und Leiterrecht (§ 21) das Nachbargrundstück betreten werden, wenn Arbeiten an der Garage vom eigenen Grundstück aus nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich sind.
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Garagen auf der Grenze und Abstandsflächen
Grundsätzlich sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen verlangt. Für Garagen gelten hierfür allerdings eine Ausnahme: Garagen dürfen ohne eigene Abstandsflächen und in die Abstandsflächen anderer Gebäude hinein errichtet werden. Dies schließt auch das Bauen auf der Grenze ein, mit folgenden Einschränkungen:
- Garagen dürfen auf einer Gesamtlänge von 9,0 m je Grundstücksgrenze entlang der Grenze errichtet werden.
- Insgesamt darf die direkt an die Grenze gebaute Wandlänge auf dem Grundstück eine Länge von 18 m nicht überschreiten.
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