Garage bauen – Baugenehmigung in Rheinland-Pfalz
Garagen dürfen in Rheinland-Pfalz unter bestimmten Bedingungen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Standort und Größe sind dabei entscheidend. Auch wenn eine Garage verfahrensfrei ist, müssen jedoch die Bauunterlagen eingereicht und die Landesverordnungen eingehalten werden.
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Genehmigungsfreier Garagenbau in Rheinland-Pfalz
Damit eine Garage in Rheinland-Pfalz ohne Baugenehmigung errichtet werden kann, muss sie eine der folgende Bedingungen erfüllen:
- Die Garage darf eine Grundfläche von 50 m² sowie eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m nicht überschreiten, die Firsthöhe von Giebeln darf nicht mehr als 4,0 m betragen.
- Die Garage wird innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet und entspricht dessen Festsetzungen. (Freistellungsverfahren)
Mit dem Bau einer genehmigungsfreien Garage darf einen Monat nach Vorlage der Bauunterlagen begonnen werden, wenn die Gemeinde keinen Einspruch erhebt. Die Genehmigungsfreiheit entbindet den Bauherrn nicht von der Pflicht zur Einhaltung von baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen aus dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie den landesrechtlichen Verordnungen, die für den Bau einer Garage relevant sind. Andernfalls kann die Baubehörde die Nutzung verbieten oder sogar fordern, dass das Bauwerk abgerissen wird.
Ist für die Garage eine Baugenehmigung erforderlich, muss der Antrag von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die Baubehörde muss den Antrag innerhalb von drei Monaten bearbeiten und genehmigen. Eine einmal erteilte Genehmigung besitzt eine Gültigkeit von 4 Jahren und erlischt danach. Auf schriftlichen Antrag hin ist eine Verlängerung um bis zu 4 weitere Jahre möglich.
Landesverordnungen rund um den Garagenbau in Rheinland-Pfalz
Ob mit oder ohne Genehmigung, jedes Bauvorhaben muss bestimmte Vorschriften einhalten. Für Garagen gelten neben der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) auch die Garagenverordnung sowie das Nachbarrechtsgesetz.
Die Landesbauordnung von Rheinland-Pfalz
In der LBauO sind Garagen grundsätzlich definiert, ebenfalls sind dort alle Vorschriften rund um die Genehmigungsfreiheit für Garagen zu finden. Ausnahmeregelungen gibt es bei Garagen hinsichtlich der einzuhaltenden Abstandsflächen sowie zum Bauen auf der Grenze. Auch hier gibt die LBauO mit entsprechenden Paragrafen Auskunft.
Die Garagenverordnung
In der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (GaVO) sind Definitionen zur Garage sowie zu Ausführung, Zuwegung und Standort zu finden. Garagen bis zu einer Größe von 100 m² gelten als Kleingaragen, für die insbesondere hinsichtlich der Ausführung einige Erleichterungen festgelegt sind: Trennwände zwischen Kleingaragen und anderen Räumen müssen nur dann feuerhemmend ausgeführt sein, wenn an diese Räume eigene Brandschutzanforderungen gestellt sind oder es sich um offene Kleingaragen handelt.
Die Zu- und Abfahrten zur Garage müssen so beschaffen sein, dass die Verkehrssicherheit zum öffentlichen Straßenraum gewährleistet ist. Vor dem Garagentor muss ein weiteres Fahrzeug warten oder parken können, wenn dies zur Verkehrssicherheit erforderlich ist. Die Mindestgröße für Garagenstellplätze beträgt 2,3 x 5,0 m.
Das Nachbarrechtsgesetz in Rheinland-Pfalz
Das Hammerschlag- und Leitungsrecht im Nachbarrechtsgesetz von Rheinland-Pfalz besagt, dass Nachbarn Bauarbeiten auf ihrem Grundstück dulden müssen, wenn die die Garage auf die Grenze gebaut ist und Arbeiten ohne größeren Aufwand nicht vom eigenen Grundstück aus durchgeführt werden können.
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Grenzbebauung und Abstandsflächen für Garagen in Rheinland-Pfalz
Garagen werden gerne auf die Grenze gebaut, in der LBauO im § 8, Absatz 9 sind hierfür bestimmte Regeln festgelegt:
- Die Garage darf auf der Grundstücksgrenze bzw. in einem Abstand bis zu 3 m errichtet werden.
- Die Wandlänge entlang der Grundstücksgrenze darf 12 m nicht überschreiten, insgesamt darf ein Grundstück auf einer Länge von 18 m entlang der Grenze bebaut werden.
- Ein geneigtes Garagendach darf zur Grenze hin eine Dachneigung von maximal 45 Grad aufweisen, der Giebel an der Grundstücksgrenze darf maximal 4 m hoch sein.
Unabhängig von der Grenzbebauung gilt, dass Garagen keine eigenen Abstandsflächen benötigen und auch in die Abstandsflächen anderer Gebäude hineingebaut werden dürfen.
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