Grenzbebauung Garage

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Grenzbebauung Garage – Regelungen und Besonderheiten

Anders als bei Wohngebäuden müssen für Garagen verschiedene Regelungen im Baurecht nicht in jedem Fall eingehalten werden. Dies gilt zum Beispiel hinsichtlich der Abstandsflächen zu anderen Gebäuden und damit auch für die Grenzbebauung. Dennoch sind beim Bau der Garage auf eine Grundstücksgrenze verschiedene wichtige Aspekte zu berücksichtigen.

Moderne Betonfertiggarage © Hermann, stock.adobe.com
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Abstandsregelungen im Baurecht

Grundsätzlich dürfen Gebäude nicht ohne weiteres ohne Abstand voneinander oder direkt auf die Grenze gebaut werden. Grund dieser Regelung ist die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung und Belüftung aller Gebäude sowie auch der Sicherung des Friedens zwischen den Nachbarn. Gerade hinsichtlich der Grundstücksgrenzen gilt, dass jedes Gebäude einen Mindestabstand zur Grenze einhalten muss. In der Regel beträgt der Mindestabstand zweieinhalb bis drei Metern zur Grundstücksgrenze. Der konkrete Wert ergibt sich aus dem Faktor, mit dem die Höhe des Hauses multipliziert wird. Der Faktor ergibt sich aus den Regelungen in der jeweiligen Landes-Bauordnung und beträgt zwischen 0,4 und 1. Wenn im Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder wenn der Nachbar bereits auf die Grenze gebaut hat, muss die Grenzbebauung eingehalten werden.

Das Baurecht schützt das Grundstück des Nachbarn
Das Baurecht schützt das Grundstück des Nachbarn

Ausgenommen von diesen Regelungen sind Garagen und Nebengebäude. Diese dürfen unter bestimmten Bedingungen direkt auf die Grenze gebaut werden. Wie dies jeweils geregelt ist, legen die einzelnen Bundesländer in ihren Bauordnungen selbständig fest, denn Baurecht ist Landesrecht. Grundsätzliche Regelungen sind auch im Baugesetzbuch zu finden.

Tipp: Garagen dürfen häufig auch ohne Baugenehmigung errichtet werden. Auch hierzu gibt es gesonderte Regelungen in den einzelnen Bundesländern.
Baurecht © zerbor, stock.adobe.com
Baurecht © zerbor, stock.adobe.com
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Bauen auf der Grenze – Ausnahmen für Garagen

Garagen dürfen in vielen Fällen direkt auf die Grenze gebaut werden. Die einzelnen Bundesländer legen hierzu jeweils besondere Vorschriften zur Grenzbebauung fest. Dies bezieht sich zum Beispiel auf den Genehmigungsstatus der Garage (genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei), Größe und Höhe der Garage sowie auf die maximal bebaubaren Grenzen eines Grundstücks.

Das Baurecht macht für Garagen und Carports eine Ausnahme
Das Baurecht macht für Garagen und Carports eine Ausnahme
Wohnhaus mit Garage © schulzfoto, stock.adobe.com
Wohnhaus mit Garage an der Grundstücksgrenze © schulzfoto, stock.adobe.com

So gilt zum Beispiel in Baden-Württemberg die Regelung, dass für Garagen mit einer maximalen Grundfläche von 30 m² und einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m ohne Baugenehmigung und direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. In Hessen dürfen Garagen mit einer Grenzwand von maximal 20 m² Fläche und einer mittleren Wandhöhe von 3,0 m direkt auf der Grenze errichtet werden.

Ebenfalls in den Bundesländern unterschiedlich ist die maximal mögliche Grenzbebauung in Metern, bezogen auf sämtliche Grundstücksgrenzen. Gerade dann, wenn bereits ein Gebäude auf dem Grundstück direkt an der Grenze steht oder wenn die geplante Garage zwei Grenzen berührt, muss die Einhaltung dieser Regelungen bei der Planung der Garage berücksichtigt werden.

Weitere Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier!

Tipp: Unabhängig von den verschiedenen Vorgaben und Regelungen gilt, dass ein Gebäude nicht über die Grenze zum Nachbarn hinausgebaut werden darf. Ist dies der Fall, kann der Nachbar Einspruch erheben und unter Umständen sogar einen Rückbau fordern.

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Bebauungsplan beachten!

Für verschiedene Baugebiete werden in Deutschland hinsichtlich der Bebauung besondere Vorgaben in einem Bebauungsplan (B-Plan) als Satzung durch die Gemeinde festgelegt. Der rechtskräftige Plan besteht aus baulichen Festsetzungen sowie aus Vorschriften anderer Träger. Festgelegt werden meist mindestens folgende Regelungen:

  1. Art der baulichen Nutzung
  2. Maß der baulichen Nutzung
  3. Überbaubare Grundstücksflächen
  4. Verkehrsflächen
Wichtig: Prüfen Sie ob es einen Bebauungsplan gibt
Wichtig: Prüfen Sie ob es einen Bebauungsplan gibt

Ebenfalls kann es Vorgaben zu Giebelformen, Hausfluchten oder sogar zur Fassadengestaltung geben. Die Vorgaben in einem Bebauungsplan können zu abweichenden Regelungen im Vergleich zur Landesbauoordnung führen, zum Beispiel was Abstandsflächen, die zulässigen Abmessungen für genehmigungsfreie Garagen oder auch die Grenzbebauung betrifft.

Tipp: Liegt für ein Baugebiet bzw. -grundstück kein Bebauungsplan vor, gelten die Vorgaben aus Baugesetzbuch und Landesbauordnung.
Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen
Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen

Grenzbebauung und das Nachbarrechtsgesetz

Gerade die Grenzbebauung führt immer wieder zu Streitigkeiten mit den Nachbarn, zum Beispiel dann, wenn an der Garage auf der Grenze Arbeiten vorgenommen werden müssen, die nur vom Nachbargrundstück aus möglich sind. In vielen Bundesländern gibt es deshalb ein Nachbarrechtsgesetz, in dem wichtige Fragen für diesen Bereich geregelt sind. So besagt zum Beispiel das sogenannte Hammerschlagsrecht, dass der Nachbar Arbeiten von seinem Grundstück aus erlauben muss, wenn diese nicht ohne unverhältnismäßig großen Aufwand vom Baugrundstück aus durchgeführt werden kann.

Die Garage an der Grundstücksgrenze ist meistens erlaubt
Die Garage an der Grundstücksgrenze ist meistens erlaubt
Tipp: Ist eine Grenzbebauung geplant, sollte unbedingt vorab ein Gespräch mit dem betroffenen Nachbarn gesucht werden. Durch klare Absprachen im Vorfeld lässt sich Streit häufig vermeiden.
Baugenehmigung © Marco2811, stock.adobe.com
Baugenehmigung für Garagen

Baugenehmigung für Garagen – Jedes Bundesland hat eigene Regeln Garagen fallen in vielen Bundesländern unter die verfahrensfreien und damit genehmigungsfreien… weiterlesen

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