Garage Abstandsflächen

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Garage Abstandsflächen: Diese Regeln zu Abstandsflächen und Grenzbebauung gelten für Garagen und Carports.

Die schöne Aussicht auf das Umland, die Terrasse mit Sonnengarantie fast den ganzen Tag oder einfach ein Stück Privatsphäre – all das ist schnell gestört, wenn ein Nachbar ein Gebäude direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Andererseits eignet sich der Rand des eigenen Grundstücks meist sehr gut, um hier den Carport oder die Garage zu platzieren.

Das deutsche Baurecht kennt zahlreiche Regelungen zu Abstandsflächen und Grenzbebauung, die dafür sorgen, die Interessen aller Nachbarn zu berücksichtigen. Lesen Sie hier, worauf Sie achten müssen, bevor Sie eine Garage oder einen Carport auf Ihrem Grundstück errichten.

Baurecht © zerbor, stock.adobe.com
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Allgemeine Regelungen zu Abstandsflächen und Grenzbebauung

Das deutsche Baurecht ist so gestaltet, dass es einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nachbarn vorsieht. So ist einerseits dafür gesorgt, dass Grundstückseigentümer auf ihrem Grundstück Bauwerke errichten können. Und andererseits gibt es Regelungen, die das Recht zum Bauen einschränken, um so die Interessen der Nachbarn zu schützen.

In Deutschland gibt es daher eine Vielzahl an Gesetzen und Regelungen zu beachten, wenn es um den Bau eines Gebäudes geht. Grundsätzlich finden diese Regelungen auf alle Gebäude Anwendung, auch wenn es hiervon einige Ausnahmen gibt. Zunächst soll jedoch auf die allgemeinen Regelungen eingegangen werden. Hierbei geht es Regelungen zu Abstandsflächen und zur Grenzbebauung.

In Deutschland finden sich die Regeln zu den Abstandsfläche sowie der Grenzbebauung in den Bauordnungen. Wichtig zu wissen ist, dass die Bauordnungen Länderrecht sind. Das bedeutet: Jedes Bundesland hat seine eigene Bauordnung. Allerdings sind diese in weiten Teilen vergleichbar, so dass hier zunächst die grundlegenden Regelungen vorgestellt werden.

In allen Bauordnungen gleichermaßen ist festgelegt, dass grundsätzlich das Konstrukt der Abstandsflächen zugrunde zu legen ist, wenn es darum geht, welchen Abstand ein Gebäude von der Grundstücksgrenze haben muss. Vereinfacht kann man sich die Abstandsflächen als eine Art Schatten vorstellen, den das Gebäude wirft. Der Schatten des Gebäudes darf nicht weiter als bis zur Grundstücksgrenze reichen.

Die Regelungen zu den Abstandsflächen haben insbesondere folgenden Zweck:

  • Privatsphäre des Nachbarn schützen
  • Ausreichend Lichteinfall ermöglichen
  • Voraussetzung für Brandschutz

Konkret erfolgt die Berechnung der Abstandsflächen wie folgt:

  • Zu Berechnung der Abstandsflächen wird die Höhe des Gebäudes ermittelt. Dabei zählen Dächer mit einer Neigung von über 70 Prozent in voller Höhe. Dächer mit einer geringeren Neigung zählen nicht in voller Höhe.
  • Die so ermittelte Höhe wird mit einem Faktor multipliziert, der je nach Bauordnung des Landes zwischen 0,4 und 1 liegt. Der ermittelte Wert ergibt den Abstand, der zur Grundstücksgrenze einzuhalten ist.
  • Der einzuhaltende Abstand gilt auf der gesamten Breite des Grundstücks. Daher wird auch von Abstandsfläche gesprochen.
Grossraumgarage mit Sektionaltor © U. J. Alexander, stock.adobe.com
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Sonderfall: Zustimmung des Nachbarn zur Unterschreitung der Abstandsflächen

Wenn die Abstandsflächen zu einem privaten Nachbarn hin überschritten werden, so ist eine solche Bebauung im Einzelfall trotzdem möglich. Dies ist dann gegeben, wenn der Nachbar seine Zustimmung hierzu erteilt. Dies ist möglich, weil die gesetzlichen Bestimmungen zu den Abstandsflächen die Interessen des Nachbarn schützen sollen.

Eine Unterschreitung der Abstandsflächen hat jedoch nachteilige Folgen für den Nachbarn:

  • Reduzierung der Freiheit beim Bauen auf dem eigenen Grundstück
  • Weniger Sonne/Licht im Garten
  • Verringerung des Wohnkomforts
  • Wertminderung des Grundstücks

In der Regel werden Nachbarn sich also nicht bereit erklären, ihre Zustimmung zu einer solchen Unterschreitung der Abstandsflächen-Regelung zu geben. Anreiz könnte allenfalls eine finanzielle Entschädigung sein.

Informieren Sie die Nachbarn vorher wenn Sie eine Garage an die Grundstücksgrenze planen
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Achtung: Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

In der Regel beträgt der Mindestabstand zweieinhalb bis drei Meter zur Grundstücksgrenze. Der konkrete Wert ergibt sich aus dem Faktor, mit dem die Höhe des Hauses multipliziert wird. Der Faktor ergibt sich aus den Regelungen in der jeweiligen Landes-Bauordnung. Die Landes-Bauordnung lassen sich hinsichtlich dieses Faktors in vier Gruppen unterteilen:

  • Faktor 0,4: Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Faktor 0,5: Niedersachsen
  • Faktor 0,8: Nordrhein-Westfalen
  • Faktor 1: Bayern
Das Baurecht schützt das Grundstück des Nachbarn
Das Baurecht schützt das Grundstück des Nachbarn
Wichtig: In einigen Landes-Bauordnungen gibt es, abweichend zu diesem grundsätzlichen Faktor, einen niedrigeren Faktor für Kerngebiete.
Grossraumgarage mit Sektionaltor © U. J. Alexander, stock.adobe.com
Gerade bei Großraumgaragen wichtig zu prüfen: Darf diese auf der Grundstücksgrenze platziert werden? © U. J. Alexander, stock.adobe.com

Ausnahmen von den allgemeinen Regelungen

Um die Berechnung der Abstandsflächen zu vereinfachen, gibt es ein paar Ausnahmen. In diesen Fällen wird die Abstandsfläche nicht ab tatsächlichen dem äußersten Punkt des Hauses gemessen.

Sonderbauteile

Unter Sonderbauteilen versteht man gemäß des Baurechts Balkone, Erker und Gauben. Diese ragen zwar über den Rand des Hauses hinaus, müssen jedoch trotzdem nicht als Grundlinie verwendet werden, ab der die Abstandsflächen gemessen werden. Voraussetzung ist, dass diese Sonderbauteile nicht mehr als 1,5 Meter aus dem Bauwerk herausragen.

Wärmedämmverbundsysteme

Der Gesetzgeber möchte zudem die Wärmedämmung von Bauwerken ermöglichen. Daher werden Wärmedämmverbundsysteme mit einer Dicke von 20 beziehungsweise 25 Zentimetern nicht bei der Abstandsflächenberechnung berücksichtigt. Allerdings gibt es von dieser Regelung je nach Fall und Bundesland wiederum Ausnahmen.

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Spezielle Regelungen zu Abstandsflächen

Neben diesen allgemeinen Regelungen zu den Abstandsflächen, die sich in den Bauordnungen der Länder finden, gibt es spezielle regionale Regelungen. Hierzu zählen insbesondere die Regelungen, die sich aus den spezifischen Bebauungsplänen. Hier finden sich dann beispielsweise folgende Ausnahmeregelungen:

  • Geschlossene Baulinie: Insbesondere in Stadtkernen sehen zahlreiche Bebauungspläne eine Bebauung vor, bei der Hauswand an Hauswand grenzt. Hier sind die Abstandsflächen also auf Null reduziert.
  • Doppelhaushälften oder Reihenhäuser in Wohngebieten
  • Unterschreitungen der Abstandsflächen in Richtung öffentlicher Plätze oder Straßen
Garagenbau und Baurecht: Viele Vorschriften müssen geprüft werden
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Spezialfall: Abstandsflächen bei Garagen und Carports

Eine weitere Sonderregelung in Bezug auf die Abstandsflächen gibt es für Carports und Garagen. Hier gilt grundsätzlich: Die Regelungen zu den Abstandsflächen sind irrelevant. Das bedeutet grundsätzlich, dass Carports und Garagen auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen. Dies gilt jedoch nur in Bezug auf den Abstand zum seitlichen Nachbargrundstück. Zur Straßenfront hin gilt es in aller Regel, die so genannte Bauflucht einzuhalten.

Voraussetzung für die Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen ist, dass Carport oder Garage bestimmte Maximalmaße nicht überschreiten. Dies betrifft folgende Maße:

  • Länge des Bauwerks
  • Höhe des Bauwerks
  • Zum Teil auch Grundfläche des Bauwerks
Das Baurecht macht für Garagen und Carports eine Ausnahme
Das Baurecht macht für Garagen und Carports eine Ausnahme
Wichtig: In der Regel beträgt die Maximalhöhe drei Meter und die maximale Länge neun Meter, bis zu der Garagen und Carports auf die Grundstücksgrenze gebaut werden können. Allerdings sind diese Regelungen nicht in allen Bundesländern einheitlich.

Vorsicht: Diese Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen gilt insbesondere nicht für:

Carport oder Garage: Ist eine Baugenehmigung in Ihrem Bundesland nötig
Carport oder Garage: Ist eine Baugenehmigung in Ihrem Bundesland nötig

Rechtsfolge: Was passiert bei Nichteinhaltung der Abstandsflächen?

Grundsätzlich gilt: Baurecht ist einzuhalten. Bauwerke, die unter Missachtung geltenden Baurechts errichtet werden, müssen an die geltenden Gesetze angepasst werden.

Das bedeutet, dass eine Garage oder ein Carport verkleinert werden muss oder an einen Standort verbracht werden muss, bei dem die Abstandsfläche eingehalten werden. Anderenfalls kann es sein, dass die Garage oder der Carport abgerissen werden muss.

Checkliste: So vermeiden Sie Ärger beim Bau von Carport oder Garage auf der Grundstücksgrenze

Wenn Sie einen Carport oder eine Garage auf der Grenze Ihres Grundstücks errichten möchten, sollten Sie folgende Punkte beachten, um Stress und Ärger zu vermeiden:

  • In der Planungsphase: Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Bauamt, um zu klären, welche speziellen Regelungen es gibt.
  • Größe des Carports oder der Garage: Besteht eine Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen?
  • Nutzungsweise der Garage: Besteht aufgrund der Nutzungsart eine Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen?
  • Wenn Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen besteht: Wie groß muss der Abstand sein?
  • Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Einhaltung der Abstandspflicht besteht oder nicht: Information der Nachbarn vor Beginn der Baumaßnahme.
Fragn Sie beim Bauamt nach © Thomas Reimer, stock.adobe.com
Fragen Sie beim Bauamt nach © Thomas Reimer, stock.adobe.com

Fazit

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wer ein Gebäude errichtet, muss sich an die Pflicht zur Einhaltung der Abstandsflächen halten. Grundsätzlich dürfen daher keine Gebäude auf der Grundstücksfläche errichtet werden. Hiervon gibt es zahlreiche Ausnahmen. Dazu zählen zum Beispiel auch Garagen und Carports, die direkt an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn errichtet werden dürfen. Allerdings dürfen Carport und Garage dann eine Maximalgröße nicht überschreiten und nicht zu Aufenthaltszwecken genutzt werden.

Wohnhaus mit Garage © schulzfoto, stock.adobe.com
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