Baugenehmigung für Carports
Grundsätzlich muss für jedes errichtete Gebäude in Deutschland ein Bauantrag gestellt werden. Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Garagen und Carports fallen in vielen Bundesländern unter die genehmigungsfreien Bauvorhaben. Dazu müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Carports sind im Baurecht der Länder in vielen Fällen der Garage gleichgestellt und es gelten ähnliche Regelungen. So ist für die Antwort auf die Frage, ob für den Carportbau eine Baugenehmigung erforderlich ist, meist die Grundfläche sowie der Standort entscheidet.

Regelungen in den einzelnen Bundesländern

In den Landesbauordnungen der Bundesländer ist unter dem Punkt „Verfahrensfreie Vorhaben“ festgelegt, welche Bauten ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Garagen und überdachte Stellplätze sind hier in den meisten Verordnungen gleichgestellt. In den Bundesländern gelten aktuell (Stand Oktober 2018) folgende Regelungen zur Verfahrens- bzw. Genehmigungsfreiheit:

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
(…) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich (…) Anhang zu § 50, Abs. 1
Bayerische Bauordnung (BayBO)
(…) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich (…), Art. 57, Abs 1, b)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
(…) Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2, außer im Außenbereich (…) §61, Abs 1, b)
Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
(…) zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit insgesamt nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche auf dem gleichen Grundstück (…) § 61, Abs. 1, d)
Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
(…) Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, die keine notwendigen Stellplätze enthalten, mit einer mittleren Wandhöhe nach § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis zu 3 m und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 m2 je Baugrundstück, außer im Außenbereich (…) § 61, Abs1, 1a)
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
(…) eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich; die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2 ist anzurechnen (…) Anhang 2 zu § 60, Abs. I, 1.2

Hessische Bauordnung (HBO)
(…) Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bis 50 m2 Grundfläche einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 m2 Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 Anlage zu § 63, Abs. I, 1.2
Bauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
(…) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30 m2, außer im Außenbereich (…) §61, Abs. 1, b)
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
(…) Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist (…) Anhang zu § 60, Abs. 1, 1.2
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Grundsätzlich ist die Errichtung eines Carports in NRW nach §§ 63 und 68 baugenehmigungspflichtig. Allerdings kann das Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans und entspricht dessen Festsetzungen.
- Das Grundstück ist erschlossen.
- Der Carport steht in Zusammenhang mit einem Wohngebäude mittlerer und geringer Höhe.
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
(…) Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4 m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern (…) §62, Abs. 1, Satz 1 f)
Landesbauordnung Saarland (LBO)
(…) eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche und bis zu 36 m2Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung (…) § 61, Abs. 1, 1 b)
Sächsische Bauordnung (SächsBO)
(…)Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich (…) § 61, Abs. 1, 1 b)
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
(…) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 50 m2, außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind (…) § 60, Abs. 1, 1 b)
Landesbauordnung für Schleswig-Holstein (LBO)
(…) notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche (…) § 63, Abs. 1, 1 b)
Thüringer Bauordnung (ThürBO)
(…) Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m2, außer im Außenbereich, (…) § 63, Abs. 1, 1 b)

Carport innerhalb eines gültigen Bebauungsplans
Andere als die in den Bauordnungen genannten Regelungen gelten häufig dann, wenn der Carport innerhalb eines gültigen Bebauungsplans errichtet wird. Die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit können bei der zuständigen Gemeinde oder dem Bauordnungsamt erfragt werden. Ebenfalls Voraussetzung für die Genehmigungsfreiheit ist die Einhaltung der vorgegebenen Regelungen zu Abstandsflächen und Grenzbebauung der einzelnen Bundesländer.


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Der Bauantrag für den Carport
Ist für die Errichtung des Carports ein Bauantrag erforderlich, zum Beispiel weil er die Größe für verfahrensfreie Bauvorhaben überschreitet oder im Außenbereich errichtet wird, muss ein Bauantrag gestellt werden. Damit dieser vom Bauamt anerkannt wird, ist die Unterschrift durch einen im Bundesland bauvorlageberechtigten Architekten erforderlich. Dieser kennt alle Vorschriften und weiß, welche Unterlagen miteingereicht werden müssen. Lediglich in Nordrhein-Westfalen werden an den Entwurfsverfasser keine besonderen Anforderungen gestellt.

Für genehmigungsfreie Carports muss diese Einreichung ebenfalls als Mitteilung an die Baubehörde erfolgen, ansonsten gilt das Vorhaben als nicht genehmigt. Weiterhin gilt auch für verfahrensfreie Vorhaben: Sie müssen den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Andernfalls kann die Baubehörde eine Nachbesserung verlangen, die Nutzung verbieten oder sogar den Abbruch anordnen.
Darf ich meinen Carport genehmigungsfrei errichten? Im Zweifelsfall nachfragen!

Aufgrund der Vielzahl von Regelungen und Vorschriften in den einzelnen Bundesländern und zum Teil auch in den Kommunen, sollten Bauherrn auf Nummer Sicher gehen und vor Beginn des Carportbaus beim zuständigen Bauamt bzw. bei der Gemeinde nachfragen. Wer sein Carport auf blauen Dunst ohne Genehmigung baut, muss mit Strafen rechnen, die zum Teil empfindlich hoch sein können. Dies ist im Bußgeldkatalog geregelt.
Zum Beispiel kann in Nordrhein-Westfalen, wer einen Carport ohne die erforderliche Zustimmung errichtet, mit Strafen bis zu 4.000 Euro belangt werden. In vielen Bundesländern muss eine Strafe allerdings nur dann gezahlt werden, wenn das Grundstück innerhalb eines Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebietes liegt.

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