Grenzbebauung Carport: Darauf müssen Sie achten
Für den Bau von Carports gelten ebenso wie beim Garagenbau einige Ausnahmeregelungen im Baugesetz. So dürfen Carports anders als Wohngebäude unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt an die Grenze zum Nachbarn gebaut werden. Auch hinsichtlich des Abstands zu anderen Bauwerken gelten besondere Regeln.
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Baurechtliche Abstandsregelungen
Wird auf einem Grundstück ein Bauwerk errichtet, muss dieses laut Baugesetz einen Abstand zu bereits bestehenden Gebäuden haben. Dies soll absichern, dass alle Gebäude ausreichend belüftet und mit Tageslicht versorgt werden. Als Maß ist in der Regel die Außenwandhöhe des Gebäudes (H) relevant. In der Regel beträgt der Mindestabstand zweieinhalb bis drei Metern zur Grundstücksgrenze. Der konkrete Wert ergibt sich aus dem Faktor, mit dem die Höhe des Hauses (H) multipliziert wird. Der Faktor ergibt sich aus den Regelungen in der jeweiligen Landesbauordnungen und beträgt zwischen 0,4 und 1. Wenn im Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder wenn der Nachbar bereits auf die Grenze gebaut hat, muss die Grenzbebauung eingehalten werden.
Carports, Garagen und einige weitere Nebengebäude sind von dieser Regelung ausgenommen: Sie dürfen in die Abstandsflächen anderer Gebäude hinein und auch direkt auf eine Grundstücksgrenze gebaut werden. In den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer gibt es hierfür jeweils individuelle Regelungen, wann ein Carport direkt und ohne Abstandsflächen auf die Grenze gebaut werden kann.
Carport als Grenzbebauung
Unter welchen Umständen ein Gebäude direkt an, bzw. auf der Grenze zum Nachbarn errichtet werden darf, hängt von verschiedenen Aspekten ab, zum Beispiel:
- Genehmigungsstatus des Carports (genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig)
- Größe und Höhe des Carports
- Maximal zulässige Grenzbebauung auf dem Grundstück
In Nordrhein-Westfalen dürfen Carports bis zu einer Länge von 9 Meter pro Grenze und maximal über eine Länge von 15 m direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Bedingung ist, dass der Carport die Höhe von 3 m nicht überschreitet. Ähnliche Regelungen zur Grenzbebauung gelten auch in den übrigen Bundesländern. In Bremen kann auch ein Abstand von 1,0 m von der Grenze entfernt zugelassen werden.
Vorgaben aus dem Bebauungsplan beachten
Abweichend von den Regeln aus der jeweiligen Bauordnung des Landes können für die Grenzbebauung von Garagen weitere oder andere Regelungen in einem öffentlichen Bebauungsplan (B-Plan) festgelegt werden. Bebauungspläne legen die Gemeinden in einem Verwaltungsakt fest, in der Regel werden darin mindestens Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und Verkehrsflächen festgelegt. Weiterhin kann ein B-Plan Regelungen zu Bau- und Dachformen, Hausfluchten, Abstandsregelungen oder Fassadengestaltungen enthalten.
Bauen auf der Grundstücksgrenze – Vorsicht Nachbar!
Grenzbebauungen sind einer der häufigsten Auslöser von Nachbarschaftsstreitigkeiten. Um hier vorzubeugen, sollte bereits in der Planungsphase des Carports ein Gespräch mit dem Nachbarn geführt und dessen Zustimmung eingeholt werden. Diese ist zwar rechtlich nicht nötig, kann aber späterem Ärger wirksam vorbeugen. Regeln sind auch in den Nachbarrechtsgesetzen, die in vielen Bundesländern vorliegen enthalten.
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