Vom Carport zur Garage – So gelingt der Umbau
Carports bieten Fahrzeugen Schutz vor Witterungseinflüssen wie Regen, Schnee oder UV-Strahlung. Reicht das nicht mehr aus und soll aus dem vorhandenen Carport eine geschlossene Garage werden, ist das in vielen Fällen grundsätzlich machbar – das Grundgerüst steht ja schon. Allerdings gibt es vor dem Umbau so einiges zu beachten und zwar auch in rechtlicher Hinsicht.
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Grundkonstruktion und Umbau
Ein Carport besteht in der Regel aus in den Boden betonierten Stützen aus Holz oder Metall auf denen ein Dach – meistens als Flachdach – aufgelagert ist. Um aus diesem Bauwerk eine Garage zu machen, gibt es verschiedene Möglichkeiten des Wandaufbaus:
Holzverkleidung
Bei dieser Variante werden die offenen Bereiche zwischen den Stützen mit Holz verschlossen. Die einfachste Variante besteht darin, Sichtschutzelemente aus Holz zu verwenden. Ebenfalls möglich ist die Beplankung mit Holzlatten aus Fichten- oder Lärchenholz. Je nach geplanter Konstruktion sind zusätzliche Stützen oder eine Unterkonstruktion erforderlich. Diese Variante ist verhältnismäßig kostengünstig und sichert eine weiterhin gute Belüftung der neuen Garage. Einschränkungen gibt es in Hinblick auf den Einbruchschutz, eine Holzwand kann vergleichsweise leicht aufgebrochen werden.
Ausmauerung
Soll aus dem Carport eine massive und einbruchsichere Garage werden, empfiehlt sich die Ausmauerung der offenen Seiten. Die größte Herausforderung ist hierbei die Gründung des Mauerwerks. So müssen zwischen den Stützen neue Streifenfundamente geschaffen werden. Anschließend wird das Mauerwerk auf diesen Fundamenten bis unter das Carportdach gemauert.
Blechplatten
Mit Platten aus profiliertem Blech können die Carportwände schnell, platzsparend und sicher verschlossen werden. Wichtig ist eine ausreichend stabile Unterkonstruktion, eventuell sind weitere Stützen erforderlich, um den Wänden die nötige Stabilität zu geben. Verkleidungen aus Metall sind beständig und windfest.
Garagentor einbauen
Sind die Seiten des Carports verkleidet, fehlt noch das passende Garagentor, um eine vollwertige Garage zu erhalten. Grundsätzlich ist der Einbau aller Tortypen möglich. Welches Tor die richtige Wahl ist, hängt von den Abmessungen des Carports, bzw. der Garage und von den persönlichen Ansprüchen ab. Die einfachste Variante stellt ein Schwingtor dar. Ebenfalls möglich ist – wenn der jeweils erforderliche Platz ausreicht – die Nachrüstung mit Sektional– oder Rolltor. Damit das Garagentor sicher an der Carport-Konstruktion verankert werden kann, ist möglicherweise eine Aufrüstung der seitlichen Stützen und des Querträgers erforderlich.
Baugenehmigung für den Umbau vom Carport zur Garage
Wenn das Carport bereits auf dem Grundstück errichtet ist, wurde dazu entweder vorab eine Baugenehmigung erteilt oder der offene Unterstand fällt unter die genehmigungsfreien Bauvorhaben. Welcher Fall zutrifft, hängt vom jeweiligen Bundesland und auch der Grundfläche des Carports ab. Soll nun ein Umbau erfolgen und eine Garage entstehen, muss in den meisten Fällen eine Nachgenehmigung durch das Bauamt erfolgen, denn häufig gelten für überdachte Stellplätze mildere Regeln hinsichtlich der Genehmigungspflicht als für geschlossene Bauwerke wie Garagen. Als Bauherr ist man also gut beraten, sich vor dem Umbau bei der Baubehörde oder der Gemeinde zu erkundigen, ob und wenn ja welches Antragsverfahren in diesem Fall erforderlich ist. Hinsichtlich der Genehmigungspflicht, bzw. die Genehmigungsfreiheit für Garagen gelten in den einzelnen Bundesländern folgende Regelungen (Stand Mai 2022):
Bundesland | Regelungen |
---|---|
Baden-Württemberg | bis 30 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Bayern | bis 50 m² Grundfläche genehmigungsfrei (100 m² innerhalb eines Bebauungsplans) |
Berlin | bis 30 m² Grundfläche, mittlerer Höhe von 3,0 m und maximal 45 Grad Dachneigung genehmigungsfrei |
Brandenburg | bis 50 m² Grundfläche, mittlerer Höhe von 3,0 m und maximal 45 Grad Dachneigung genehmigungsfrei (150 m² innerhalb von Bebauungsplänen) |
Bremen | bis 50 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Hamburg | bis 30 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Hessen | bis 50 m² Grundfläche, mittlerer Höhe von 3,0 m und maximal 200 m² Zufahrtsweg genehmigungsfrei |
Mecklenburg-Vorpommern | bis 30 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Niedersachsen | bis 30 m² Grundfläche genehmigungsfrei |
Nordrhein-Westfalen | Generelle Genehmigungspflicht, für Bauantrag keine Bauvorlageberechtigung erforderlich |
Rheinland-Pfalz | bis 50 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,20 m genehmigungsfrei |
Saarland | bis 36 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Sachsen | bis 50 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Sachsen-Anhalt | bis 50 m² Grundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Schleswig-Holstein | bis zu einer Länge von 9,0 m je Grundstücksgrenze und mittlerer Höhe von 2,75 genehmigungsfrei als notwendige Garage |
Thüringen | bis 40 m² Bruttogrundfläche und mittlerer Höhe von 3,0 m genehmigungsfrei |
Häufig entfällt die Genehmigungspflicht auch innerhalb von Bebauungsplänen. Neben den Vorgaben zur Größe und Höhe aus den Landesbauordnungen sind weiterhin die Regelungen zu Grenzabständen und Grenzbebauung sowie die Vorgaben aus der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.
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