Rechtliches zur Garagenzufahrt
In den Garagenverordnungen der Bundesländer bzw. in den Garagenverordnungen sind für die Garagenzufahrt verschiedene Vorgaben getroffen. Diese gelten für Garagen, Carports und Einstellplätze gleichermaßen.
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Vorschriften zur Zufahrt
Die Vorschriften für die Garagenzufahrt betreffen vorwiegend die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs. In der Muster-Garagenverordnung §2 (1) ist festgelegt, dass Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und dem öffentlichen Verkehrsraum mindestens 3 m lang sein müssen. Ist die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche uneingeschränkt möglich, können Ausnahmen von dieser Vorschrift gestattet werden.
Im § 2 (2) ist geregelt, dass vor Garagen ein Stauraum gefordert werden kann, wenn die freie Zufahrt durch Schranken oder Tore zeitweise behindert ist. Auch hier ist die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs das entscheidende Kriterium.
Baugenehmigung nötig?
In der Regel gehören Garagenzufahrten nach Landesbauordnung zu den verfahrensfreien Bauvorhaben und benötigen keine Baugenehmigung. Allerdings kann es kommunal oder aufgrund eines amtlichen Bebauungsplans Sonderregelungen geben. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich deshalb, vor Beginn der Bauarbeiten für die Garagenzufahrt bei der zuständigen Behörde nachzufragen.
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Antrag auf Grundstückszufahrt
Ist ein Baugrundstück bereits mit einer Zufahrt erschlossen, gibt es in der Regel keine Probleme. Anders liegt der Fall, wenn zwischen Grundstück und Fahrbahn bereits öffentliche Geh- und Radwege verlaufen und die vorhandenen Bordsteine die Zufahrt deutlich erschweren. Ein bereits bestehender Bordstein darf nicht ohne weiteres abgesenkt werden.
Bauherrn müssen einen Antrag bei der Baubehörde stellen und die Absenkung genehmigen lassen. Der schriftliche Antrag wird von der zuständigen Behörde, in der Regel der Straßenbauabteilung geprüft, meist übernimmt die Kommune die Auftragserteilung an eine Straßenbaufirma. Die Kosten trägt allerdings der Antragsteller, also der Bauherr.
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