Garage vermieten

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Garage vermieten: Das müssen Sie beachten

Vor allem in Städten sind Parkplätze heute Mangelware. Weil immer mehr Menschen ein eigenes Auto besitzen, steigt die Nachfrage nach verfügbaren Garagen. Wer eine Garage vermieten möchte, hat normalerweise nicht viele Probleme, diese an den Mann oder die Frau zu bringen. Bevor es jedoch in der Kasse klingelt und die Vermietung der Garage sich rentiert, müssen ein paar Dinge beachtet werden. Diese betreffen vor allem den Mietvertrag sowie die Rechte und die Pflichten, die für Sie als Garagenvermieter gelten. Damit Sie Ihre Garage vermieten und damit Gewinn erzielen können, folgen an dieser Stelle fünf wichtige Aspekte, die Sie beim Vermieten der Garage unbedingt berücksichtigen sollten.

Rechtliche Fragen © fotomek, stock.adobe.com
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Hinweis 1: Miethöhe individuell bestimmen

Da sichere Stellplätze für Garagen aktuell stark nachgefragt sind, sind mittlerweile viele Garagenvermieter dazu übergegangen für ihre Garage geradezu horrende Summen zu verlangen. Doch ist das aus rechtlicher Sicht überhaupt erlaubt? Tatsächlich existieren bislang keine gesetzlichen Regelungen, die vorschreiben, wie hoch eine Garagenmiete sein sollte. Das bedeutet, dass Garagenbesitzer die monatliche Miete prinzipiell ganz individuell festlegen können. Allerdings gibt es auch hier eine Grenze: Die Mietpreise sollten sich an den marktüblichen Forderungen orientieren. Anderenfalls kann das Ganze schnell als Wucher ausgelegt werden und spätestens dann wären die Forderungen nicht mehr zulässig. Etwas Recherche im Vorfeld bietet sich also an, wenn man eine Garage vermieten möchte.

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Reihengaragen © GM Photography, stock.adobe.com
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Hinweis 2: Unbedingt einen Mietvertrag aufsetzen

Um eine Garage vermieten zu können, müssen Vermieter nicht unbedingt einen schriftlichen Mietvertrag aufsetzen. Alternativ dazu kann die Mietvereinbarung mündlich erfolgen. Ein solcher Vertrag ist ebenso für beide Parteien bindend wie das schriftliche Pendant. Allerdings wird es bei einem mündlichen Vertrag im Nachhinein schwer die genauen Konditionen zu rekonstruieren. Wie war das beispielsweise mit den Kündigungsfristen und wer hat eventuelle Betriebskosten zu tragen?

Garage mieten oder vermieten: Ein Mietvertrag bietet beiden Seiten Sicherheit
Garage mieten oder vermieten: Ein Mietvertrag bietet beiden Seiten Sicherheit

Damit Garagenvermieter auf der sicheren Seite sind, sollte stets ein schriftlicher Mietvertrag aufgesetzt und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Lohnenswert: Verschiedene Details im Mietvertrag festhalten. Dazu gehören beispielsweise Angaben zu den Betriebskosten, zu zukünftigen Mieterhöhungen, zu Kaution und Kündigung sowie zum Umfang des Nutzungsrechts und eventuellen weiteren Aspekten wie Winterdienst oder mögliche Haftungsbeschränkungen.

Mietvertrag © eccolo, stock.adobe.com
Mietvertrag © eccolo, stock.adobe.com
Hinweis: Möglicherweise wird Ihr Garagenmieter früher oder später auf Sie zukommen und Sie darum bieten, die Garage kurzfristig oder dauerhaft zur Untermiete anzubieten. Dies können, müssen Sie aber nicht zulassen. Bei separaten Mietverträgen kann die Zustimmungsverweigerung ohne plausiblen Grund allerdings zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen. Bei einem gekoppelten Mietvertrag mit Wohnung und Garage gilt das nicht.

Hinweis 3: Den Garagenmietvertrag an den Wohnungsmietvertrag koppeln

Wer sich als Garagenbesitzer die Mühe ersparen möchte einen Mieter für seinen abschließbaren PKW-Stellplatz zu suchen, kann die Garagenvermietung direkt an die Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses koppeln. In diesem Fall sind die beiden Mietverträge als rechtliche Einheit anzusehen, was übrigens auch dann gelten kann, wenn es zwei separate Mietverträge gibt, die jedoch gemeinsam abgeschlossen werden. Sind Garage und Wohnung in einem Mietvertrag aneinandergekoppelt, bedeutet dies jedoch für den Vermieter einige Einschränkungen: So kann er für die Garage keinen Eigenbedarf anmelden und keine Teilkündigung für die Vermietung der Garage durchführen.

Garagenmietvertrag: einzeln oder gekoppelt
Garagenmietvertrag: einzeln oder gekoppelt

Die einzige Möglichkeit, die Garage unabhängig von der Wohnung vom Mieter zurückzubekommen, besteht, wenn der Vermieter das Grundstück, auf dem sich die Garage befindet, nutzen will, um dort neuen Wohnraum zu schaffen. Sollten Wohnung und Garage zusammen gekündigt werden, existiert eine gesetzlich vorgegebene Kündigungsfrist, die normalerweise drei Monate beträgt. Übrigens: Von der Wohnungsmiete unabhängige Mieterhöhungen für die Garage sind bei einem gekoppelten Mietvertrag nicht möglich.

Hinweis 4: Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten

Installieren eines neuen Garagentors © bildlove, stock.adobe.com
Garagentor reparieren © bildlove, stock.adobe.com

Auch bei einer Garage kann es hin und wieder passieren, dass Schönheitsreparaturen und Instandhaltungsarbeiten anfallen. Ein neues Dach oder ein automatisiertes Garagentor können hierfür Beispiele sein. Müssen diese Kosten vom Garagenvermieter getragen werden oder lassen sie sich vielleicht auch wirksam auf den Mieter der Garage wälzen? Hierbei kommt es grundsätzlich auf die im Mietvertrag vereinbarten Details an. Grundsätzlich ist in einem ersten Schritt jedoch davon auszugehen, dass Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen vom Vermieter zu tragen sind.

Anders sieht es bei Beschädigungen aus, für die der Mieter verantwortlich ist: Ein Ölfleck auf dem Boden, eine Delle im Garagentor – all diese Schäden muss der Mieter eigenverantwortlich beheben und natürlich aus eigener Tasche bezahlen.

Tipp: Nicht nur bei einem separaten Mietvertrag, sondern auch bei einem gekoppelten Mietvertrag von Wohnung und Garage kommt es genau auf die Formulierungen an. Wer sich nicht auskennt, kann mit einer falschen Beschreibung schnell dafür sorgen, dass ganze Passagen im Mietvertrag unwirksam werden. Es empfiehlt sich deshalb den aufgesetzten Mietvertrag von einem Experten prüfen zu lassen, um auf der sicheren Seite zu sein.

Hinweis 5: Umsatzsteuer berücksichtigen

Umsatzsteuer © WSF F, stock.adobe.com
Umsatzsteuer © WSF F, stock.adobe.com

Wer eine Garage vermietet, muss in einigen Fällen hierauf eine anfallende Umsatzsteuer zahlen. Das gilt immer dann, wenn eine Garage separat, also ohne anhängige Wohnung, vermietet wird. Denn laut Umsatzsteuergesetz sind nur Vermietungen von Wohnräumen, nicht aber von einzelnen Garagen umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet, dass für die Vermietung einer Garage exakt 19% Mehrwertsteuer anfallen, die vom Vermieter direkt an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

Es sei denn, es gelten Sonderfälle bzw. Sonderregelungen. So kann beispielsweise die sogenannte Kleinunternehmerregelung eintreten. Diese ist in Paragraph 19 UStG geregelt und besagt, dass Kleinunternehmer, die im letzten Jahr nicht mehr als 17.500,00 Euro eingenommen haben und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000,00 Euro einnehmen, keine Umsatzsteuer abführen müssen. Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer über eine entsprechende Klausel im Mietvertrag umzuwälzen bzw. sie klug in die Höhe der Miete einzukalkulieren. In diesen Fällen empfiehlt es sich wiederum Experten wie Steuerberater anzusprechen und sich von diesen beraten zu lassen.

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