Garage mieten

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Garage mieten: Das müssen Sie beachten

Eine Garage ist ein sicherer Unterstand für den eigenen PKW, das Motorrad oder ein Wohnmobil. Wer kein Eigenheim mit eigener Garage auf dem Grundstück besitzt, muss in der Regel eine Garage mieten. Das kann viele Vorteile mit sich bringen: Witterungsschäden am Wagen lassen sich konsequent vermeiden, das Fahrzeug steht diebstahlgeschützt und mitunter lassen sich sogar bei der Versicherung Kosten sparen.

Miete © Butch, stock.adobe.com
Miete einer Garage © Butch, stock.adobe.com
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Doch wer eine Garage mieten will, sollte hierbei einiges beachten. Das gilt mit Blick auf den Mietvertrag, die Nutzungsregeln und weitere Details. Die fünf wichtigsten Dinge, auf die Sie achten sollten, wenn Sie eine Garage mieten wollen, werden nachfolgend vorgestellt.

Hinweis 1: Mündlicher Garagenmietvertrag

Obwohl die meisten Mietverträge für Garagen schriftlich abgeschlossen werden, gibt es immer noch die Möglichkeit eine Vereinbarung zum Mieten einer Garage mündlich zu treffen. In diesem Fall ist aber für den Mieter Vorsicht geboten: Der mündliche Vertrag ist zwar bindend, aber eventuelle Absprachen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, lassen sich später nur bedingt rekonstruieren oder beweisen. Und das kann in vielen Fällen notwendig sein.

Rechtliche Fragen © fotomek, stock.adobe.com
Garagenmietvertrag: Besser in einem Vertrag regeln © fotomek, stock.adobe.com

Normalerweise gelten bei einem mündlich abgeschlossenen Garagenmietvertrag die Vorgaben aus dem BGB. Mitunter werden hiervon aber Abweichungen und Ausnahmen vereinbart, die beispielsweise die Mietkosten, die Art der Nutzung oder das Kündigungsrecht betreffen. Im schlimmsten Fall kann es dazu kommen, dass beide Parteien sich nicht an die Absprachen halten oder sich vielleicht nicht einmal mehr daran erinnern. Um solchen Szenarien vorzubeugen, empfiehlt es sich auf einen schriftlichen Vertrag zu bestehen, wenn Sie eine Garage mieten wollen.

Garage mieten oder vermieten: Ein Mietvertrag bietet beiden Seiten Sicherheit
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Hinweis 2: Mietvertrag für Wohnung und Garage ist gekoppelt

Wer beispielsweise in einer größeren Stadt eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mietet, fühlt sich meist auf der sicheren Seite, wenn der Mietvertrag auch die Anmietung einer Garage inkludiert. Endlich muss man keine langwierige Parkplatzsuche mehr in Kauf nehmen, sondern kann sein Auto zu jeder Zeit sicher unterstellen. Wenn Wohnungs- und Garagenmietvertrag miteinander verknüpft sind, hat das für den Mieter noch weitere Vorteile: Die Kündigungsfristen für Wohnung und Garage sind identisch, was bedeutet, dass der Vermieter den Garagenmietvertrag nur kündigen kann, wenn er diese abreißen und durch neuen Wohnraum ersetzen möchte.

Garagenmietvertrag: einzeln oder gekoppelt
Garagenmietvertrag: einzeln oder gekoppelt

Darüber hinaus profitiert der Mieter davon, dass die Miete für die Garage nicht unabhängig von der Miete für die Wohnung erhöht werden kann. Allerdings: Wenn Mietvertrag für Wohnung und Garage gekoppelt sind, kann der Mieter die Garage nicht einfach so, losgelöst von der Wohnung, kündigen. Sollte der Mieter die Garage nicht mehr mieten wollen, weil er beispielsweise sein Auto verkauft hat, kann er den abschließbaren Unterstand normalerweise nur dann kündigen, wenn er auch das Mietverhältnis für die Wohnung beendet.

Reihengaragen © GM Photography, stock.adobe.com
Garage mieten: Darauf müssen Sie achten © GM Photography, stock.adobe.com

Hinweis 3: Garage untervermieten

Wenn ein Mieter Wohnung und Garage gemeinsam gemietet hat, die Garage aber nicht mehr benötigt, hat er unter Umständen die Option, die Garage für jemand anderen zur Untermiete zur Verfügung zu stellen. Hierfür benötigt er zuvor jedoch die Erlaubnis vom Eigentümer der Garage. Hat dieser keine Einwände, kann der Mieter die Garage nach eigenem Gutdünken, zu einem selbst festgelegten Preis vermieten. Dafür steht er aber auch für die ordnungsgemäße Nutzung in der Verantwortung.

Für die Untervermietung sollte im Idealfall ein separater Mietvertrag abgeschlossen werden, der auch eine konkrete Kündigungsfrist benennt. Denn wenn der Mieter seine Wohnung (und damit auch die Garage) kündigt, betrifft dies per se noch nicht den Untermieter der Garage. Damit sich aus dieser Konstellation keine Komplikationen ergeben, ist es wichtig, dass der Garagenmieter die Kündigungsfrist für den Untermieter kurz hält, um flexibel agieren zu können.

Hinweis 4: Garagen- und Wohnungsmietvertrag sind getrennt

Wer eine Garage mieten möchte, kann von diversen Vorteilen profitieren, wenn der Mietvertrag für die Garage separat abgeschlossen wird. Das gilt auch dann, wenn man Wohnung und Garage von ein und demselben Eigentümer mietet. Der größte Vorteil: Bei separaten Mietverträgen können Wohnung und Garage separat gekündigt werden. Wer sein Auto verkauft oder einfach nicht mehr in der Garage unterstellen will, kann sich dementsprechend dazu entscheiden, die Garage nicht mehr länger mieten zu wollen – ohne, dass er hierfür die eigene Wohnung gleich mitkündigt.

Der Haken an der Sache: Auch der Vermieter darf in diesem Fall das Mietverhältnis kündigen, wie er möchte. Dabei muss er sich jedoch an die im Vertrag vereinbarten oder gesetzlich geltenden Kündigungsfristen halten, die normalerweise bei drei Monaten liegen.

Info: Auch wenn es separate Mietverträge für Garage und Wohnung gibt, kann es trotzdem passieren, dass diese als eine Einheit angesehen werden. Das betrifft beispielsweise Szenarien, in denen beide Mietobjekte auf demselben Grundstück liegen und die Kündigungsfristen zwischen beiden Objekten identisch sind.

Hinweis 5: Reparaturen, Nutzung und Schäden

Stahltor eingedellt © vulcanus, stock.adobe.com
Wer haftet im Schadensfall? © vulcanus, stock.adobe.com

Genauso wie bei einer Wohnung fallen bei einer Garage hin und wieder Schönheitsreparaturen sowie Instandhaltungsarbeiten an. Sofern es keinen Mietvertrag gibt, in dem anderweitige Regelungen getroffen wurden, muss die Kosten hierfür der Vermieter der Garage übernehmen. Die Kosten können auch nicht ohne weiteres in Form einer Mieterhöhung auf den Mieter abgewälzt werden. Anders sieht es bei Reparaturen von Schäden durch den Mieter aus: Wer beispielsweise das Garagentor mit seinem Auto beschädigt, muss für die Reparaturen selbst aufkommen und kann diese nicht dem Vermieter zu Lasten legen. Besonders aufpassen sollten Mieter in einem solchen Fall, wenn sie die Garage an Dritte untervermieten.

Ebenso große Aufmerksamkeit verlangt auch die konkrete Nutzung der Garage: In einer Garage dürfen normalerweise nur die entsprechenden Fahrzeuge sowie sogenannte sachlich zugehörige Gegenstände untergebracht werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrräder, Reifen oder Kindersitze. Anders sieht es dagegen mit einer Werkbank, Gartenmöbeln oder Sperrmüll aus. Diese Dinge haben in einer gemieteten Garage nichts zu suchen und dürfen dort nach aktueller Gesetzeslage nicht untergestellt werden.

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