Garage mieten und vermieten: Das müssen Sie wissen
In vielen Fällen wird eine Garage zusammen mit der Wohnung ge- bzw. vermietet, es gibt einen gemeinsamen Mietvertrag. Wird eine Garage separat gemietet, gibt es einige Unterschiede hinsichtlich Mietverhältnis, Kündigungsfrist und Betriebskosten.
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Mietvertrag für Garage oder Stellplatz
Wie bei allen Verträgen ist auch beim Mietvertrag für die Garage auf eine genaue Vertragsgestaltung zu achten. Wer eine Garage separat mietet, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die Rechte im Vergleich zum mit der Wohnung gemeinsam angemieteten Stellplatz etwas anders aussehen. Werden Wohnung und Garage zusammen vermietet, ist eine Teilkündigung der Garage in der Regel nicht möglich, dies ist bei separaten Verträgen anders: Mieter wie auch Vermieter können den Garagenvertrag jederzeit innerhalb der gesetzlichen bzw. vertraglichen Fristen und ohne Angabe von Gründen kündigen. Für den Mieter von Nachteil ist, dass es keinen speziellen Kündigungsschutz gibt, die Kündigungsfrist kann im Mietvertrag variabel vereinbart werden.
Beim separaten Garagenmietvertrag kommen die gesetzlichen Regeln des allgemeinen Mietrechts zum Tragen. Vorteil ist hier, dass der Vertrag freier als im Wohnraummietrecht gestaltet werden kann. Grundsätzlich ist für Schönheitsreparaturen und Instandsetzung der Vermieter zuständig, im Vertrag kann dies jedoch an den Mieter übertragen werden, Formularklauseln hierzu sind laut Bundesgerichtshof in engen Grenzen erlaubt.
Wer trägt die Betriebskosten?
Die Betriebskosten für eine Garage sind in den meisten Fällen sehr gering, da weder Heizkosten noch Wasserkosten anfallen. Meist ist im Vertrag eine pauschale Abgeltung mitvereinbart, zum Beispiel für Strom. Den Vertragsparteien steht es jedoch frei, hier per Vertrag andere Konditionen zu vereinbaren. Werden die Betriebskosten gesondert abgerechnet, gilt, dass diese direkt umlagefähig sein müssen.
Wer haftet für Schäden an der Garage?
Die Haftung für Schäden an der Garage trägt der Verursacher, also in der Regel der Mieter als Benutzer, je nach Einzelfall besteht die Haftung auch, wenn kein Eigenverschulden vorliegt. Keine Haftung trägt der Mieter der Garage für Verschleißschäden, dies ist Sache des Vermieters.
Garage untervermieten
Wird eine Garage untervermietet, darf dies nur mit Einverständnis des Vermieters erfolgen. Das Mietverhältnis besteht zwischen Hauptmieter der Wohnung/ Garage und dem Untermieter, demzufolge steht dem Hauptmieter als Vermieter auch die Miethöhe frei. Endet das Hauptmietverhältnis, läuft der Untermietvertrag für die Garage theoretisch noch weiter, der Eigentümer hat allerdings dann einen Räumungsanspruch.
Für Mieter ist es immer vorteilhafter, wenn eine Garage zusammen mit Wohnraum gemietet wird, da dann die keine separate Kündigung möglich ist und die schärferen Regelungen des Wohnraummietrechts hinsichtlich Kündigungsfristen und Kündigungsschutz gelten.
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