Garage, Einfahrt oder Stellplatz zugeparkt

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Zugeparkt: Was tun, wenn ein „Falschparker“ Garage, Einfahrt oder Stellplatz zuparkt?

Parkraum in Deutschland, insbesondere in den Innenstädten, wird immer knapper. Ob aus Unachtsamkeit oder Rücksichtslosigkeit: Immer häufiger werden Garagen, Einfahrten, Stellplätze oder geparkte Autos zugeparkt. Manchmal führt dies dazu, dass Betroffene mit ihren Autos nicht vom Parkplatz wegfahren können, ein anderes Mal dazu, dass diese ihre eigene Einfahrt oder den eigenen Stellplatz nicht nutzen können. Dann stellt sich die Frage: Was kann man tun, wenn Garage, Einfahrt, Stellplatz oder das eigene Auto zugeparkt sind? Die Antwort darauf, hängt wie bei den meisten rechtlichen Fragen, von zahlreichen Faktoren ab. Hier erhalten Sie einen ersten Überblick.

Garageneinfaht zugeparkt: Was können Betroffene unternehmen? © Yvonne Weis, stock.adobe.com
Garageneinfahrt zugeparkt: Was können Betroffene unternehmen? © Yvonne Weis, stock.adobe.com
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Auto zugeparkt: Wie ist die Rechtslage?

Wenn das Auto oder die Einfahrt beziehungsweise der Stellplatz zugeparkt sind, stellen sich Betroffene die Frage: Wie ist die Rechtslage? Die Antwort auf diese Frage ist leider komplexer, als es den Betroffenen lieb sein dürfte: Laut Straßenverkehrsordnung gilt, dass Verkehrsteilnehmer sich so verhalten müssen, dass „kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. In Bezug auf das Parken von Pkw bedeutet das, dass darauf zu achten ist, dass weder der fließende Verkehr noch parkende Autos behindert werden.

Grundsätzlich bedeutet das auch, dass ein angemessener Abstand zu vorn und hinten stehenden Pkw eingehalten werden soll. Verbindliche Vorgaben zu Abständen gibt es jedoch nicht. Gleiches gilt für den Seitenabstand: Hier gilt nur, dass dieser so groß sein muss, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist. Da die rechtlichen Grundlagen nicht ausreichend konkret sind und zugleich Parkraum immer knapper wird, müssen sich immer öfter Gerichte mit Fragestellungen rund um das Thema „Auto zugeparkt“ kümmern.

„Falschparker“ abschleppen lassen: Die Regeln fürs Abschleppen von Pkw, die andere zuparken, sind sehr unterschiedlich © fra, stock.adobe.com
„Falschparker“ abschleppen lassen: Die Regeln fürs Abschleppen von Pkw, die andere zuparken, sind sehr unterschiedlich © fra, stock.adobe.com
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Eingeparkt: Was Betroffene unternehmen können, wenn sie auf einem öffentlichen Parkplatz eingeparkt sind?

Auf öffentlichen Straßen und Flächen gilt die Straßenverkehrsordnung, sodass auch das Straf- und Bußgeldrecht gilt. Wenn „Falschparker“ auf Straßen oder öffentlichen Flächen ein anderes Auto zuparkt, so kann der „Falschparker“ abgeschleppt werden. Allerdings darf der „Zugeparkte“ nicht selbst ein Abschleppunternehmen beauftragen, sondern muss zunächst die Polizei beziehungsweise das Ordnungsamt informieren.

Dieses veranlasst das Umsetzen oder Abschleppen des „Falschparkers“. In diesem Fall muss der „Zugeparkte“ nicht für die Kosten des Abschleppens aufkommen.

Achtung: Wer einen „Falschparker“ vom Privatgelände abschleppen lässt, kann leicht auf den Kosten sitzen bleiben © coko, stock.adobe.com
Achtung: Wer einen „Falschparker“ vom Privatgelände abschleppen lässt, kann leicht auf den Kosten sitzen bleiben © coko, stock.adobe.com

Einfahrt blockiert: Was können Betroffene unternehmen?

Wenn ein „Falschparker“ direkt vor einer Einfahrt oder Garage parkt, sodass der „Eingeparkte“ nicht losfahren kann, dann sieht die rechtliche Situation anders aus: Auf Privatparkplätzen gilt nicht die Straßenverkehrsordnung. Der „Falschparker“ begeht daher keine Ordnungswidrigkeit, wenn er eine Zufahrt oder Garage zuparkt. Der „Zugeparkte“ muss daher selbst aktiv werden. Allerdings sollten Betroffene, bevor sie aktiv werden, mindestens fünf Minuten abwarten. So ist sichergestellt, dass das Zuparken eine echte Behinderung des stehenden Verkehrs darstellt.

Steht der „Falschparker“ auf dem Privatgrundstück des „Eingeparkten“, darf nach dieser Wartezeit ein Abschleppdienst beauftragt werden. In diesem Fall muss der „Eingeparkte“ die Kosten für das Abschleppen selbst tragen. Allerdings kann dieser die Kosten vom „Falschparker“ einfordern. Um dies durchzusetzen, wird jedoch meist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig sein.

Wichtig: Bevor „Falschparker“ abgeschleppt werden, muss stets eine Wartezeit von mindestens fünf Minuten eingehalten werden © Tobias Seeliger, stock.adobe.com
Wichtig: Bevor „Falschparker“ abgeschleppt werden, muss stets eine Wartezeit von mindestens fünf Minuten eingehalten werden © Tobias Seeliger, stock.adobe.com
Zugeparkt: Öffentlich oder privat?
Zugeparkt: Öffentlich oder privat?

Zufahrt zugeparkt: Wie sieht die Rechtslage aus, wenn „Falschparker“ die Nutzung der Garage oder des Stellplatzes verhindert?

Noch komplizierter wird die Rechtslage, wenn ein „Falschparker“ dafür sorgt, dass Ihnen die Nutzung Ihrer privaten Einfahrt oder Garage verwehrt wird. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich nicht das Recht, den „Falschparker“ abschleppen zu lassen. Sie müssen sich also einen anderen Parkplatz suchen, bis dass der „Falschparker“ den Zugang Ihrem Stellplatz wieder freigibt.

Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen: Wenn Sie aufgrund einer Gehbehinderung auf den nahe am Haus gelegenen Parkplatz angewiesen sind, dürfen Sie den „Falschparker“ abschleppen lassen. Gleiches gilt, wenn der „Falschparker“ Ihnen die Nutzung eines von Ihnen angemieteten Parkplatzes versperrt.

Was sollte beim Abschleppen beachtet werden?

Bevor eine Privatperson ein Abschleppunternehmen beauftragt, um ein auf einem Privatgrundstück abgestelltes Fahrzeug abschleppen zu lassen, sollten Beweisfotos angefertigt werden. Damit kann im Nachhinein nachgewiesen werden, wo der Pkw abgestellt war. Zudem kann so dokumentiert werden, wenn der Pkw vor dem Abschleppen Schrammen, Beulen oder andere Beschädigungen aufgewiesen hat.

Machen Sie Beweisfotos
Machen Sie Beweisfotos

Zudem sollten Privatleute die Polizei darüber informieren, dass sie den „Falschparker“ haben abschleppen lassen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Fahrzeughalter herausfinden kann, wo sein Fahrzeug abgeblieben ist.

Garage oder Einfahrt zugeparkt: Welches strafrechtliche Vorgehen gegen „Falschparker“ ist möglich?

Gerichtliches Vorgehen gegen „Falschparker“: Erst den Rechtsanwalt nach Erfolgsaussichten befragen © MQ-Illustrations, stock.adobe.com
Gerichtliches Vorgehen gegen „Falschparker“: Erst den Rechtsanwalt nach Erfolgsaussichten befragen © MQ-Illustrations, stock.adobe.com

Ist die Wut über den „Falschparker“ groß, so fragen sich viele „Eingeparkte“, ob sie strafrechtlich gegen den „Parksünder“ vorgehen können. In der Tat gab es in den vergangenen Jahren immer mehr Gerichte, die „Falschparker“ für das Einparken verurteilt haben. Meist geht es bei dem Tatvorwurf um eine sogenannte Nötigung, die in § 240 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt ist. Laut Gesetz liegt eine Nötigung vor, „wenn eine Person im Zuge einer rechtswidrigen Handlung eine andere Person durch Gewalt oder Drohung zum Handeln, Dulden oder Unterlassen zwingt.“

„Gewalt und Drohung“ werden im Verkehrsrecht in der Regel recht abstrakt verstanden. Daher geht es bei Gewalt nicht nur um eine körperliche Auseinandersetzung, sondern eben gerade auch um das berüchtigte Drängeln sowie das Zuparken. Allerdings wird gefordert, dass dieses Verhalten vorsätzlich geschieht. Das bedeutet, dass der „Falschparker“ wusste, dass er einen anderen Verkehrsteilnehmer zuparkt und dies auch absichtlich getan hat.

Bevor „Eingeparkte“ vorschnell rechtlich gegen den „Falschparker“ vorgehen, sollte ein Rechtsanwalt befragt werden, wie es um die Erfolgsaussichten vor Gericht steht. Je nachdem, wie das Gericht entscheidet, bleiben Betroffene sonst auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Es ist in jedem Fall sinnvoll, das Verhalten des „Falschparkers“ zu dokumentieren. Hierfür können Fotos vom „Falschparker“ angefertigt sowie ein Protokoll angelegt werden. Denn folgende Punkte sprechen für das Vorliegen einer Nötigung:

  • Parken vor einer Einfahrt, an der ein (privat angebrachtes) „Ausfahrt freihalten“-Schild angebracht ist
  • Besonders lange Dauer des „Falschparkens“
  • Wiederholtes „Falschparken“
  • Uneinsichtigkeit oder gar beleidigendes Verhalten des „Falschparkers“
Rechtliche Fragen © fotomek, stock.adobe.com
Garagenzufahrt: Rechtsfragen beachten

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