Zu jedem Eigenheim gehört auch ein Unterstand fürs Fahrzeug. Ob Garage oder Carport ist Geschmackssache, ob jeweils eine Baugenehmigung erforderlich ist, hängt von den Regelungen im jeweiligen Bundesland, vom Standort und der Größe des Bauwerks ab. In vielen Fällen kann auf eine Genehmigung auch verzichtet werden, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden, zum Beispiel hinsichtlich der Grundfläche und der Abstände zu Grundstücksgrenze und Nachbargebäuden.
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Carport oder Garage – Gibt es baurechtliche Unterschiede?
Baurechtlich sind Garage und Carport gleichgestellt, das heißt, es gibt auch hinsichtlich eines eventuell erforderlichen Bauantrags keine Unterschiede. Für beide Gebäudearten gilt eine Genehmigungsfreiheit bis zu einer Höhe von 3 Metern und einer Grundfläche von 30 bis 50 m², abhängig von der Landesbauordnung.
Gesetzliche Regelungen rund um Garage und Carport
Rund um Garage und Carport und das Thema Bauantrag gibt es in den Bundesländern verschiedene relevante Regelungen. Dies sind an erster Stelle die Landesbauordnungen, weiterhin die Garagen- und Stellplatzverordnungen sowie das Nachbarrechtsgesetz.
- In der LBauO ist der Begriff der Garage geregelt, weiterhin sind dort Vorgaben zu Abstandsflächen und Grenzbebauung zu finden. Die Landesbauordnung regelt auch, in welchem Fall ein Bauantrag für die Errichtung gestellt werden muss.
- Die Garagen- und Stellplatzverordnung regelt Mindestgrößen für Stellplätze, Abstandsflächen zu öffentlichen Verkehrsflächen oder den Brandschutz entsprechend der jeweiligen Garagenart.
- Das Nachbarrechtsgesetz benennt als Landesgesetz Rechte und Pflichten der unmittelbaren Grundstücksnachbarn.
Generell sollt vor Beginn der Planung bei der zuständigen Behörde nachgefragt werden, ob ein Bauantrag gestellt werden muss, bzw. unter welchen Bedingungen Garage oder Carport genehmigungsfrei bleiben.
Wann muss ein Bauantrag gestellt werden?
Ein Bauantrag für Garage oder Carport ist generell erforderlich, wenn die maximale Grundfläche für genehmigungsfreie Bauwerke (bis 30 bzw. 50 m²) oder die maximal erlaubte Höhe (meist 3,0 m) überschritten wird. Genehmigungsfreiheit oberhalb dieser Abmessungen kann auch innerhalb von Bebauungsplänen bestehen, wenn dort andere Regelungen vorherrschen oder die Landesbauordnung andere Vorgaben macht.
Laut Musterbauordnung § 62 sind Garagen und Carports genehmigungsfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Größe überschreitet eine mittlere Wandhöhe von 3,0 m und eine Brutto-Grundfläche von 30 m² nicht.
- Sie liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
- Sie entsprechen den Vorgaben des Bebauungsplans.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb einer Frist von einem Monat, dass für die eingereichte Gebäudeplanung ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Die Länder richten sich im weitesten Sinne nach diesen Voraussetzungen und arbeiten individuelle Änderungen/ Voraussetzungen in ihre Landesbauordnung ein.
Immer genehmigungspflichtig sind Garage und Carport, wenn sie im Außenbereich errichtet werden sollen, also außerhalb einer Stadt oder eines Gemeindegebiets.
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Bauanzeige bei Genehmigungsfreiheit
Bleiben Garage oder Carport genehmigungsfrei, entbindet Sie als Bauherrn dies dennoch nicht von der Pflicht, sich an alle gesetzlichen Regelungen zu halten. Weiterhin muss die Baubehörde von dem Bauvorhaben informiert werden und zwar in Form einer Bauanzeige. Diese Bauanzeige enthält alle Unterlagen, die auch für einen Bauantrag erforderlich sind, allerdings findet keine Prüfung der Unterlagen statt.
Bauantrag für Garage und Carport stellen
Sieht die Gesetzeslage vor, dass ein Bauantrag gestellt werden muss, ist die Einreichung bestimmter Unterlagen, der sogenannten Bauvorlagen bei der zuständigen Baubehörde erforderlich. Dies sind im Einzelnen:
- Bauantragsformular
- Bauzeichnungen und Statik
- Baubeschreibung
- Bebauungsplan
- Lageplan
- Aktueller Katasterauszug
- Weitere Angaben, zum Beispiel zum Nachbarn (bei Grenzbebauung)
Generell muss jeder Bauantrag von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben werden. In der Regel sind dies der Architekt oder ein Bauingenieur. Für einfache, kleine Bauvorhaben gibt es mittlerweile in den meisten Bundesländern (außer Rheinland-Pfalz) die sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung. Dies können auch Handwerksmeister, Bautechniker oder andere Fachleute aus dem Bauhauptgewerbe beantragen, wenn die fachliche Qualifikation nachgewiesen wird.
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