Hausratversicherung – Wie lässt sich ein Einbruch in die Garage absichern?
Die Hausratversicherung greift im Falle eines Rohrbruchs, bei Sturmschäden, Feuer oder Einbruch und deckt die Schäden an Möbeln und anderen beweglichen Gegenständen im Haushalt ab. Diese Versicherung lohnt sich immer dann, wenn bewegliche Güter nicht ohne Probleme ersetzt werden können. Unter Umständen zahlt die Versicherung auch bei Schäden in der Garage. Dabei ist jedoch einiges zu beachten.

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Wann greift die Hausratversicherung?
Grundsätzlich zahlt die Hausratversicherung nur dann, wenn versicherte Gegenstände in vom Versicherten genutzten, verschlossenen Räumen beschädigt oder gestohlen werden. Bei grober Fahrlässigkeit – zum Beispiel beim Diebstahl eines Fahrrads aus einer offenstehenden Garage – besteht kein Versicherungsschutz.
Hausratversicherung für die Garage
Ob die Garage und der darin enthaltene Hausrat gegen Einbruch oder Schäden versichert ist, hängt von der gewählten Versicherungspolice ab. Brand und Einbruchdiebstahl gelten als größte Risiken für Garagen, diese muss häufig extra mitversichert werden. Zu beachten ist auch, welche Gegenstände in der Garage überhaupt versichert sind: Das Auto selbst und Zubehör wie Autoreifen sind bei vielen Versicherungen ausgeschlossen. In diesen Fällen greift unter Umständen die Kaskoversicherung, auch hier kann die Schadensregulierung verweigert werden, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt und zum Beispiel das Auto unverschlossen in einer ungesicherten Garage abgestellt wird.
Große Entfernung Garage und Wohnung gefährdet Versicherungsschutz
Laut einem Urteil des Landgerichtes Dortmund aus dem Jahr 2009 muss die Hausratversicherung nicht bezahlen, wenn Hausrat aus einer Garage entwendet oder beschädigt wird, die mehr als einen Kilometer vom Wohnhaus des Versicherten entfernt liegt.

Diebstahl aus dem Auto
Die Hausratversicherung greift in der Regel dann, wenn Schäden an Gegenständen, die zum Hausrat gehören, entstehen. Grundsätzlich trifft das auch zu, wenn etwas aus dem Auto entwendet wird und dieses in der verschlossenen Garage steht. Allerdings muss der Versicherte in der Regel schlüssig und nachvollziehbar beweisen, dass die Garage und auch das Fahrzeug aufgebrochen wurden, da sonst Fahrlässigkeit unterstellt wird, bei der der Versicherungsschutz erlischt.

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