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Elektroauto laden im Mehrfamilienhaus

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Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter können die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zum Laden verlangen (§ 554 BGB), Eigentümer angemessene Umbauten (§ 20 Abs. 2 WEG); Kosten gesondert klären.
  • Die Gemeinschaft beschließt nur über die Durchführung; ob eine Genehmigung nötig ist, hängt vom Vorhaben und vom Bundesland ab.
  • Ein dynamisches Lastmanagement verteilt verfügbare Leistung auf mehrere Ladepunkte; ob eine Netzverstärkung entfällt, muss ein Fachbetrieb prüfen.
  • Wer Ladestrom nach Kilowattstunden abrechnet, braucht eichrechtskonforme Messung; bei geeignetem Leitungsweg kann der Wohnungszähler genutzt werden.

Elektroauto laden im Mehrfamilienhaus: Was Mieter wissen müssen

Das Laden des Elektroautos vor der eigenen Haustür ist in den meisten Fällen sinnvoll. Während es für Hausbesitzer im Einfamilienhaus problemlos möglich ist, eine eigene Wallbox zu installieren, kommen auf Mieter und Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern einige Faktoren hinzu. Dies betrifft zum einen die technischen Anforderungen und zum anderen die Gesetzeslage.

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Die Zustimmung von Vermieter, Eigentümergemeinschaft und Behörden

Als Mieter wenden Sie sich zunächst an den Vermieter; als Wohnungseigentümer bringen Sie die Maßnahme in die Eigentümerversammlung ein. Zwar können Vermieter und Gemeinschaft die Installation der Ladestation nicht generell ablehnen, dennoch lohnt ein frühes Gespräch mit den Nachbarn: Es gibt nicht nur Aufschluss über die allgemeine Zustimmung, sondern auch darüber, ob eventuell andere Bewohner Bedarf an einer häuslichen Ladestation für das Elektroauto haben.

Eventuell ist eine Genehmigung für den Einbau der Wallbox erforderlich. Dies kann bei den zuständigen Baubehörden erfragt werden. Ob für bauliche Begleitmaßnahmen eine bauaufsichtliche Klärung nötig ist, hängt vom Vorhaben und vom Bundesland ab; unabhängig davon sind die Vorgaben für die Elektroinstallation und die Meldung beim Netzbetreiber zu beachten.

Mieter oder Eigentümer: Wen sprechen Sie zuerst an?

Der Weg zur Lademöglichkeit hängt davon ab, wem Wohnung und Stellplatz gehören.

WennSie mieten Wohnung und Stellplatz vom selben Vermieter

Dann Erlaubnis beim Vermieter verlangen

Anspruch

Der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme nicht zuzumuten ist. Sie beauftragen den Fachbetrieb, tragen die Kosten und regeln den Rückbau vorab.

WennSie besitzen die Wohnung, der Stellplatz ist Gemeinschaftseigentum

Dann Antrag an die Eigentümerversammlung

Beschluss nötig

Sie können eine angemessene Lademöglichkeit verlangen; die Gemeinschaft beschließt über deren Durchführung, etwa Leitungsweg und technische Ausführung. Kosten und Nutzungen regelt § 21 WEG.

WennSie mieten Wohnung und Stellplatz von einem Wohnungseigentümer

Dann Zwei Stufen: Vermieter und Gemeinschaft

Dauert länger

Wenden Sie sich an den Vermieter; soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist, muss er die erforderliche Beschlussfassung mit der Gemeinschaft klären. Fragen Sie früh nach dem nächsten Beschlusstermin.

WennDer Stellplatz liegt im Freien ohne Stromanschluss

Dann Leitungsweg und Kosten zuerst klären

Aufwand prüfen

Erdkabel, außentaugliche Box und Zugangsschutz treiben die Kosten; oft lohnt eine gemeinsame Lösung mit den Nachbarn.

Faustregel: Rechtsgrundlagen: § 554 BGB (Mieter), § 20 Abs. 2 und § 21 WEG (Wohnungseigentümer).

Quellen: § 554 BGB, §§ 20, 21 WEG (WEMoG, in Kraft 1.12.2020) · Stand: September 2026
Eine Ladestation im Mehrfamilienhaus
Eine Ladestation im Mehrfamilienhaus

Technische Anforderungen am Standort

Für die Installation einer Wallbox müssen verschiedene technische Voraussetzungen erfüllt sein. Dies betrifft in erster Linie die abnehmbare Leistung. Häufig ist in Mehrfamilienhäusern die Gesamtstromleistung im Hausanschluss beschränkt. Um die nötigen Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, müssen Nachrüstungen erfolgen – oder ein dynamisches Lastmanagement verteilt die verfügbare Leistung auf mehrere Ladepunkte und kann eine Verstärkung des Hausanschlusses gegebenenfalls vermeiden.

Den Anschlussweg für die Wallbox prüft ein eingetragener Elektroinstallationsbetrieb; Ladeeinrichtungen sind vor Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden, bei mehr als 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je elektrischer Anlage ist dessen vorherige Zustimmung nötig. Weiterhin ist eine Verlegung der nötigen Stromleitungen erforderlich. Ein vorhandener Stromanschluss in der Garage sagt noch nichts über die für Ladepunkte verfügbare Leistung aus; bei Stellplätzen im Freien ist zusätzlich der Leitungsweg zu prüfen.

Wallboxen in einer Tiefgarage © Wellnhofer Designs, stock.adobe.com
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Die Abrechnung

Installiert der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses Ladestationen für die Bewohner, ist es wichtig, ein geeignetes und transparentes Abrechnungsmodell zu finden. Dazu müssen die Investitionen in Installations-, Betriebs- und Stromkosten aufgeteilt werden. Errichtet der Vermieter selbst Ladeinfrastruktur, kommt eine Mieterhöhung nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer umlagefähigen Modernisierung erfüllt sind (§§ 555b, 559 BGB); im Wohneigentum ist die Kostenverteilung nach § 21 WEG zu klären. Für Eigentümergemeinschaften und Vermieter gibt es seit April 2026 ein Bundesprogramm für Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern; die Voraussetzungen prüfen Sie unmittelbar beim Fördergeber; eine allgemeine Kosteneinordnung bietet der Ratgeber Wallbox Kosten.

Die Stromkosten selbst können über eine pauschale Nutzungsgebühr oder über eine genaue Abrechnung der Stromkosten abgedeckt werden. Wer Ladestrom gegenüber Bewohnern nach Kilowattstunden abrechnet, benötigt eine geeignete mess- und eichrechtskonforme Erfassung; der Zähler muss nicht zwingend in der Ladestation sitzen. Eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung bedeutet nicht automatisch, dass sich Ladevorgänge per App steuern lassen; dafür sind entsprechende Funktionen der Ladeanlage nötig.

Kurz gefragt

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Was beim Auszug gilt: Ohne abweichende Vereinbarung ist ein vom Mieter vorgenommener Einbau beim Auszug grundsätzlich zurückzubauen (§ 546 BGB); der Mieter darf seine Einrichtung wegnehmen (§ 539 Abs. 2 BGB), der Vermieter kann das unter den Voraussetzungen des § 552 BGB gegen angemessene Entschädigung abwenden. Klären Sie deshalb vor dem Einbau schriftlich, ob die Wallbox beim Auszug übernommen oder abgelöst wird und wer die Leitung im Gebäude weiter nutzen darf. In der Eigentümergemeinschaft sollten Beschluss und Vereinbarungen klären, wer die Anlage nutzt, unterhält und bei einem Eigentümerwechsel welche Rechte übernimmt.

Wie wird der Ladestrom einem Bewohner zugeordnet?

Eigener Wohnungszähler Oft einfach

Die Wallbox hängt am Stromzähler der Wohnung, abgerechnet wird über den eigenen Stromvertrag. Voraussetzung ist ein Leitungsweg vom Zählerplatz zum Stellplatz.

Separater Zähler je Ladepunkt Autostromtarif

Ein separater Zählpunkt kann einen eigenen Stromvertrag und einen passenden Autostromtarif ermöglichen; für das Netzentgelt-Modul 2 nach § 14a EnWG sind zusätzlich dessen Voraussetzungen zu erfüllen. Zählerplatz und laufende Entgelte prüfen.

Gemeinschaftsanlage mit Abrechnung Eichrecht

Gemeinschaft, Vermieter oder ein Dienstleister betreibt die Ladepunkte und rechnet nach Kilowattstunden ab. Dafür sind mess- und eichrechtskonforme Werte und eine eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Nutzer nötig; RFID und App sind mögliche Wege.

Quellen: MessEG (Abrechnung im geschäftlichen Verkehr), Bundesnetzagentur (§ 14a-Module); Einordnung der Redaktion · Stand: September 2026
Tipp: Soll auch die Öffentlichkeit laden können, prüfen Sie vorher die zusätzlichen Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte. Die Freigabe nur für einzeln bestimmbare Nichtbewohner ist davon zu unterscheiden.
 

Gesetzliche Grundlagen für Wallboxen in Mehrfamilienhäusern

Drei gesetzliche Grundlagen erleichtern es auch Mietern oder Wohnungsbesitzern in Mehrfamilienhäusern, ihr Elektroauto Zuhause zu laden:

  • Laut Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) können Wohnungseigentümer eine angemessene bauliche Veränderung zum Laden in der Tiefgarage oder auf dem Parkplatz verlangen; über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft (§ 20 Abs. 2 WEG). Für Kosten und Nutzungen gelten die Regeln des § 21 WEG.
  • Nach einer Anpassung des Mietrechts zum 1. Dezember 2020 können nun auch Mieter die Erlaubnis für bauliche Veränderungen der Mietsache zum Laden verlangen (§ 554 BGB). Der Mieter lässt selbst einbauen und trägt die Kosten; der Vermieter darf nur ablehnen, wenn ihm die Maßnahme nicht zuzumuten ist.
  • Mit dem entsprechenden Passus im Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) müssen in Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen im Gebäude oder mehr als fünf angrenzenden Stellplätzen alle Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur (etwa Leerrohren) für die spätere Installation ausgestattet werden. Dies gilt für Neubauten. Bei bestehenden Wohngebäuden greifen die derzeitigen Vorgaben erst bei mehr als zehn Stellplätzen und einer größeren Renovierung (mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle), die auch den Parkplatz oder die betreffende elektrische Infrastruktur umfasst (§ 8 GEIG); Ausnahmen regelt § 14 GEIG. Die im Juli 2026 verkündete GEIG-Novelle gilt ab 1. Januar 2027: Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als drei Stellplätzen müssen jeweils mindestens 50 Prozent der barrierefreien und der nicht barrierefreien Stellplätze vorverkabelt, die übrigen mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden; bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als drei Stellplätzen gelten die Vorgaben zu Vorverkabelung und Leitungsinfrastruktur ebenfalls, ein Ladepunkt ist dort nicht vorgeschrieben. Übergangsregeln sind zu beachten.
Tipp: Mieter und Eigentümer in Mehrfamilienhäusern sollten sich zusammentun. Eine gemeinsame Planung mehrerer Wallboxen kann die Kosten je Ladepunkt senken.
Wallbox an der Hauswand vor der Garage © OrthsMedien, stock.adobe.com
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